Autor Thema: Korrektur rückwirkend Eingruppierung  (Read 2570 times)

Okidoki

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Korrektur rückwirkend Eingruppierung
« am: 03.07.2023 07:13 »
Guten Morgen zusammen,

nun muss ich doch nochmal um den Rat derjenigen bitten, die sich vielleicht damit auskennen. Bei mir geht es nun um die rückwirkende korrigierende Eingruppierung nach E9a. Da ich denke, dass damals mit der Eingruppierung ohnehin etwas falsch gelaufen ist, möchte ich wenigstens jetzt richtig eingruppiert werden, da die Stufe schon gravierende Auswirkungen hat.
2010 kam ich ans Gericht in die Serviceeinheit (vorher Schreibkanzlei seit 1989), bis 2012 war ich im Zivilgericht, 2012 Insolvenzgericht und habe dort jeweils  auch teilweise schwierige Aufgaben übernommen (5 % waren es ganz sicher). Am 1.1.2013 kam ich in Straf - Jugend mit schwierigen Aufgaben (Protokollführer Schöffengericht, Vollstreckung, BZR-Mitteilungen). Bis 0101.2014 war ich in E 5 eingruppiert, ab diesem Datum in E6. Nun wurde ich stutzig, da ich viel länger als andere in E5 war. Müsste die korrigierende Mitteilung vom Datum her nun nicht eher erfolgen? Für 9a heisst es, man kann auch von 5 höhergruppiert werden mit 5 % schwierigen Tätigkeiten. Auf der Feststellung zur Korrektur steht: „Korrigierende Eingruppierung der Beschäftigten, die bisher der EG 5, Fallgruppe 1, E6, Fallgruppe 1, bzw. E8, Fallgruppe 1 (Geschäftsstellenverwalter) oder E6, Fallgruppe 2 und 4 bzw. E8 Fallgruppe 2 (Beschäftigte in Serviceeinheiten) zugeordnet sind und denen mindestens 5 % schwierige Tätigkeiten übertragen sind, in EG 9a.

Was ist mit bisher gemeint (aktuell?) oder rückwirkend? Die Tätigkeit entspräche rückwirkend dann ja bereits 2010 diesem Kriterium. Einer Personalrätin zufolge hätte die Tätigkeit in Jugend sogar der E8 entsprochen und das ohne Einarbeitungsjahr, also ab Beginn. Ich bin unsicher, was nun richtig ist. Möchte das Fass nur aufmachen, wenn ich wirklich im Recht bin.


Und warum musste ich 2013 ein Einarbeitungsjahr (so die Aussage des Geschäftsleiters) durchlaufen und wurde erst am 1.1.14 höhergruppiert? Ich war ja nicht neu angestellt, sondern habe nur die Abteilung gewechselt. Wird man nicht ab dem Zeitpunkt der Übertragung höhergruppiert?
Falls mein gefühl richtig ist:
Welche Möglichkeiten habe ich nun, der Geschäftsleiter stellt sich quer und möchte zwingend das Datum der Eingruppierung in E6 zur Korrektur in 9a melden (ab 1.1.14 in 9a, Stufe 2, Laufzeit 0). Wie wäre der richtige Weg (Personalrat, Bezirkspersonalrat ..

Welches Datum denkt Ihr muss nun für 9a gemeldet werden?

Lo sa

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Antw:Korrektur rückwirkend Eingruppierung
« Antwort #1 am: 03.07.2023 08:43 »
Einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Sachverhalt prüft und dann ggf. klagen! Die Meinung des Personalrats (der ohnehin oft nur ungenügende Kenntnisse in Tarifrecht hat) spielt bei der Feststellung/Durchsetzung der korrekten Eingruppierung und Stufenlaufzeit keine Rolle. 

Okidoki

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Antw:Korrektur rückwirkend Eingruppierung
« Antwort #2 am: 03.07.2023 09:14 »
Ja, würde nur gerne wissen, ob irgendwas dran ist, bevor ich so ein Fass aufmache.

Lo sa

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Antw:Korrektur rückwirkend Eingruppierung
« Antwort #3 am: 03.07.2023 10:39 »
Der Arbeitgeber unterlag einem Eingruppierungsirrtum. Also ist dieser zu korrigieren. Es ist zu prüfen, wann die Übertragung erfolgte. Ab da beginnt die Stufenlaufzeit in der E9a (früher E9 mit verlängert. Stufenlaufzeit genannt).

Ob die Auffassung des Arbeitgebers nun richtig ist oder nicht, kann am besten ein Rechtsanwalt für  Arbeitsrecht/Tarifrecht beantworten. Alles andere führt zu nichts. Dass es nun die E9a ist, scheint ja klar zu sein. Die Stufenermittlung wird aber offensichtlich wieder zu Streit führen, weshalb hier nur ein Anwalt zu empfehlen ist.

MoinMoin

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Antw:Korrektur rückwirkend Eingruppierung
« Antwort #4 am: 04.07.2023 10:05 »
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann geht es doch darum, wann dur die jetzigen tätigketien übertragen bekommen hast.
Der Leiter meint 1.1.14 du sagst 1.1.13.
Welche Unterlagen hat der Leiter, die nachweisen, dass sich deine Tätigkeiten zum 1.1.14 geändert haben?

Denn, wenn du nachweisen kannst, dass deine auszuübenden Tätigkeiten sich am 1.1.14 nicht geändert haben, sondern 100% die selben waren wie zum 1.1.13. und du nur damals schon verarscht wurdest, in dem sie dich willkürlich 1 Jahr mit EG5 bezahlt haben, obwohl du schon Eg6 gewesen bist, dann ist das sehr simple vor Gericht (auch ohne Anwalt) klärbar.

aronzo

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Antw:Korrektur rückwirkend Eingruppierung
« Antwort #5 am: 04.07.2023 10:43 »
Soweit ich die Frage richtig verstehe, soll ein Differenzbetrag im Sinne einer höheren Vergütung geltend gemacht werden. Die Berechnung wird der Stufe bei einer so lange zurückliegenden Zeit und mit einem solchen Tarifsprung recht lustig.

Der Anspruch auf Eingruppierung in die tarifliche Entgeltgruppe unterliegt auch nicht der Ausschlussfrist nach § 37 TV-L. Das ergibt sich aus der Tarifautomatik. ABER: Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts nach einer bestimmten Entgeltgruppe unterliegt der tariflichen Ausschlussfrist. Das gilt auch für mögliche ausstehende Differenzzahlungen.

Wurde der Zahlungsanspruch schon einmal schriftlich (!) geltend gemacht? Dann sollte das mal die nächste Handlung sein. Vielleicht bemerkt dann auch der Arbeitgeber, dass dies ernst ist.

MoinMoin

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Antw:Korrektur rückwirkend Eingruppierung
« Antwort #6 am: 04.07.2023 11:10 »
Soweit ich die Frage richtig verstehe, soll ein Differenzbetrag im Sinne einer höheren Vergütung geltend gemacht werden.
Soweit ich die Frage richtig verstanden habe, geht es um die aktuelle Stufe und Laufzeit.

aronzo

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Antw:Korrektur rückwirkend Eingruppierung
« Antwort #7 am: 04.07.2023 11:55 »
Soweit ich die Frage richtig verstanden habe, geht es um die aktuelle Stufe und Laufzeit.
Sehe ich genau so. Nur ist es doch entscheidend, in welcher Stufe er heute bei einer "fiktiven" Höhergruppierung in 2013/2014 verweilt (wahrscheinlich Stufe 5 oder 6) und ob er das Entgelt aus einer höheren Stufe auch rückwirkend (im Rahmen der Ausschlussfrist) ausgezahlt bekommen will. Stufengleicher Aufstieg ist noch nicht so lange aktuell, bzw. beim TV-L gar nicht gegeben, und die Laufzeit beginnt auch neu!

Okidoki

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Antw:Korrektur rückwirkend Eingruppierung
« Antwort #8 am: 04.07.2023 17:01 »
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann geht es doch darum, wann dur die jetzigen tätigketien übertragen bekommen hast.
Der Leiter meint 1.1.14 du sagst 1.1.13.
Welche Unterlagen hat der Leiter, die nachweisen, dass sich deine Tätigkeiten zum 1.1.14 geändert haben?

Denn, wenn du nachweisen kannst, dass deine auszuübenden Tätigkeiten sich am 1.1.14 nicht geändert haben, sondern 100% die selben waren wie zum 1.1.13. und du nur damals schon verarscht wurdest, in dem sie dich willkürlich 1 Jahr mit EG5 bezahlt haben, obwohl du schon Eg6 gewesen bist, dann ist das sehr simple vor Gericht (auch ohne Anwalt) klärbar.
Also im Zuge des Urteils des BAG werden ja alle Beschäftigten der Serviceeinheit, die ganzheitlich arbeiten, in 9a eingruppiert. Ich habe damals meinen Antrag 2018 gestellt, dafür bekomme ich rückwirkend das Gehalt. In der Serviceeinheit arbeite ich bereits seit 2010, ich habe bereits da schwierige Aufgaben übernommen zu mindestens 5 %, wie jetzt die Voraussetzung für 9a ist. Dies müsste ich beweisen, Kolleginnen wissen das evtl noch. Sollte dies nicht reichen, müsste ich also ab da zufrieden sein, als ich viele schwierige Aufgaben in Straf Jugend innehatte (ab 1.1.13). Lt. Geschäftsleiter musste ich das Einarbeitungsjahr durchlaufen. Aber dieses gibt es meines Wissens nach nur bei Neueinstellungen. Da ich bald ein Gespräch mit ihm habe wüsste ich gerne, ob es das Einarbeitungsjahr im Tv-l überhaupt gibt oder ob ab Übertragung auch höhergruppiert werden muss. Er besteht bisher darauf, das Datum der Eingruppierung in E6 für das fiktive Datum der 9a zu melden.

Okidoki

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Antw:Korrektur rückwirkend Eingruppierung
« Antwort #9 am: 04.07.2023 17:03 »
Soweit ich die Frage richtig verstehe, soll ein Differenzbetrag im Sinne einer höheren Vergütung geltend gemacht werden. Die Berechnung wird der Stufe bei einer so lange zurückliegenden Zeit und mit einem solchen Tarifsprung recht lustig.

Der Anspruch auf Eingruppierung in die tarifliche Entgeltgruppe unterliegt auch nicht der Ausschlussfrist nach § 37 TV-L. Das ergibt sich aus der Tarifautomatik. ABER: Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts nach einer bestimmten Entgeltgruppe unterliegt der tariflichen Ausschlussfrist. Das gilt auch für mögliche ausstehende Differenzzahlungen.

Wurde der Zahlungsanspruch schon einmal schriftlich (!) geltend gemacht? Dann sollte das mal die nächste Handlung sein. Vielleicht bemerkt dann auch der Arbeitgeber, dass dies ernst ist.

Ja ich habe den Antrag 2018 gestellt, das davor ist verloren.

Okidoki

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Antw:Korrektur rückwirkend Eingruppierung
« Antwort #10 am: 04.07.2023 17:07 »
Soweit ich die Frage richtig verstanden habe, geht es um die aktuelle Stufe und Laufzeit.
Sehe ich genau so. Nur ist es doch entscheidend, in welcher Stufe er heute bei einer "fiktiven" Höhergruppierung in 2013/2014 verweilt (wahrscheinlich Stufe 5 oder 6) und ob er das Entgelt aus einer höheren Stufe auch rückwirkend (im Rahmen der Ausschlussfrist) ausgezahlt bekommen will. Stufengleicher Aufstieg ist noch nicht so lange aktuell, bzw. beim TV-L gar nicht gegeben, und die Laufzeit beginnt auch neu!

Meinen Antrag habe ich 2018 gestellt, ab da bekomme ich die Nachzahlung. Deshalb ist auch entscheidend, wann ich höhergruppiert werde. Denn vier Jahre machen da viel aus. Mir ist nicht klar, warum er sich auf E6 versteift, da man auch aus E5 höhergruppiert werden könnte. Und ich weiß auch nicht, warum ich das Einarbeitungsjahr brauchte.

ISN

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Antw:Korrektur rückwirkend Eingruppierung
« Antwort #11 am: 04.07.2023 18:38 »
Denkbar wäre, dass die Tätigkeit im Einarbeitungsjahr noch nicht vollumfänglich übertragen wurde, was zur Folge haben könnte, dass die Tätigkeitsmerkmale der EG 6 noch nicht erfüllt waren.

MoinMoin

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Antw:Korrektur rückwirkend Eingruppierung
« Antwort #12 am: 04.07.2023 20:44 »
Denkbar wäre, dass die Tätigkeit im Einarbeitungsjahr noch nicht vollumfänglich übertragen wurde, was zur Folge haben könnte, dass die Tätigkeitsmerkmale der EG 6 noch nicht erfüllt waren.
Denkbar ist das, aber das müsste der AG nachweisen, dass er tatsächlich seinerzeit zunächst nur EG5er Tätigkeiten und dann EG6er übertragen hat.
Wenn der AG also jetzt tatsächlich der Meinung ist, dass man erst nachdem Einarbeitungsjahr die  5 % schwierige Tätigkeiten übertragen hat, Okidoki (und der PR, der bei HG idR in der Mitbestimmung ist) aber dieses nicht Formal übertrug, hat der Ag vor Gericht schlechte Karten, denn den Nachweis müsste der AG bringen (denn ein AN kann ja keinen Nachweis über etwas erbringen, dessen Existenz er verneint)

Daher @ okidoki, hat dein AG dir nachweislich erst später diese höherwertige Tätigkeiten übertragen? Falls nein, dann wurdest du verarscht und warst von Anbeginn in der EG6 und kannst davon ausgehen (das spätestens vor Gericht) der 1.1.13 der 9a Anfangstermin ist.

Für die Zeit 2010-2021 müsstest du nachweisen, dass was der AG dir tatsächlich übertragen hat an Tätigkeiten und ob diese ebenfalls schon  5 % schwierige Tätigkeiten im Sinne des Urteils waren!

Okidoki

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« Antwort #13 am: 05.07.2023 15:24 »
Denkbar wäre, dass die Tätigkeit im Einarbeitungsjahr noch nicht vollumfänglich übertragen wurde, was zur Folge haben könnte, dass die Tätigkeitsmerkmale der EG 6 noch nicht erfüllt waren.
Denkbar ist das, aber das müsste der AG nachweisen, dass er tatsächlich seinerzeit zunächst nur EG5er Tätigkeiten und dann EG6er übertragen hat.
Wenn der AG also jetzt tatsächlich der Meinung ist, dass man erst nachdem Einarbeitungsjahr die  5 % schwierige Tätigkeiten übertragen hat, Okidoki (und der PR, der bei HG idR in der Mitbestimmung ist) aber dieses nicht Formal übertrug, hat der Ag vor Gericht schlechte Karten, denn den Nachweis müsste der AG bringen (denn ein AN kann ja keinen Nachweis über etwas erbringen, dessen Existenz er verneint)



Daher @ okidoki, hat dein AG dir nachweislich erst später diese höherwertige Tätigkeiten übertragen? Falls nein, dann wurdest du verarscht und warst von Anbeginn in der EG6 und kannst davon ausgehen (das spätestens vor Gericht) der 1.1.13 der 9a Anfangstermin ist. - Nein hat er nicht.

Für die Zeit 2010-2021 müsstest du nachweisen, dass was der AG dir tatsächlich übertragen hat an Tätigkeiten und ob diese ebenfalls schon  5 % schwierige Tätigkeiten im Sinne des Urteils waren! - vielen Dank!