Hallo,
ich habe für den Zeitraum 30.05. - 28.06.2023 (Zeitraum 5 Wochen) die Vertretung für meine Sachgebietsleitung übernommen. Es war nicht vorhersehbar wie lange die Sachgebietsleitung ausfällt, daher wurden mir die Aufgaben nicht explizit vorübergehend übertragen. Allerdings bin ich laut Geschäftsverteilungsplan die Vertretung und nachdem kein anderer die Aufgaben wahrnehmen kann, war klar, dass ich das übernehmen muss. Es waren viele zeitlich unaufschiebbare Dinge zu erledigen (Klage mit ablaufender Frist, etc.). Die Aufgaben wurden von mir vollumfassend erledigt. Es ist nichts liegen geblieben.
Ich habe mich bei meinem Chef erkundigt, ob mir die Vertreterzulage zusteht. Bin in der EG8 und meine Sachgebietsleitung in der EG10.
Mein Chef ist der Meinung, dass mir die Zulage nicht zusteht, da ich innerhalb des Zeitraums 1 Woche Urlaub hatte und daher den Monat nicht "vollständig vertreten habe".
Ich habe meine Anfrage auf ein Praxis-Beispiel der Seite "Haufe.de" gestützt, wonach die Zulage nach einem Zeitmonat und nicht nach einem Kalendermonat gewährt wird. Außerdem wäre nach Ansicht dieses Praxis-Beispiels auch der Urlaub in diesem Zeitraum unerheblich.
Wie seht ihr das?
"Praxis-Beispiel
Einem Beschäftigten werden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten zur Krankheitsvertretung übertragen. Der erkrankte Beschäftigte kehrt bereits nach 3 Wochen an seinen Arbeitsplatz zurück.
Die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit zur Vertretung ist zulässig. Der Vertretene hat jedoch keinen Anspruch auf die Zahlung einer Zulage, da der Mindestzeitraum von einem Monat nicht erreicht ist.
Bei der Mindestzeit von einem Monat handelt es sich um einen Zeitmonat, nicht um einen Kalendermonat. Die Berechnung der Zeitdauer erfolgt nach den §§ 187, 188 BGB. Ist der Monat erreicht, erfolgt die Zahlung rückwirkend zum 1. Tag der Übertragung der Tätigkeit. Voraussetzung für das Entstehen der Zulage ist jedoch nicht, dass der Beschäftigte mindestens einen Monat die höherwertige Tätigkeit tatsächlich ausübt. Es genügt, dass ihm die höherwertige Tätigkeit für diesen Mindestzeitraum durchgängig übertragen wurde. Dies bedeutet, dass die Fehlzeiten des Vertreters wegen Urlaub oder Krankheit unschädlich sind.
(Quelle:https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/zulagen-41-die-regelung-des-tvoed_idesk_PI13994_HI1437447.html"