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2 verschiedene Entgeltgruppen in einem Vertrag?
Opa:
Gibt ein BAG-Urteil zum TV-H, das sich ganz gut mit dieser Frage auseinandergesetzt hat.
§ 2 Abs. 2 TVöD ist im Wortlaut identisch wie der dort behandelte § 2 Abs. 2 TV-H.
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-azr-376-14/#:~:text=Nach%20dem%20tariflichen%20Grundsatz%20sollen,zwischen%20den%20übertragenen%20Tätigkeiten%20besteht.
MoinMoin:
--- Zitat von: SkTck am 05.07.2023 12:53 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 04.07.2023 10:55 ---Wenn B 50% EG12 macht und 50% EG10 macht, dann ist das kein Problem.
Der AG hat nur das Problem, das er B dann 100% EG12 auszahlen muss.
Die alternative sind 2 einzelne, getrennte Arbeitsverträge, die getrennt abgerechnet werden, die getrennte Urlaube haben, getrennte Zeiterfassung und ...
das ist aber mWn nur statthaft, wenn es auch wirklich klar organisatorisch voneinander getrennt Tätigkeiten sind (also unterschiedliche Referate/Dienststellen o.ä.)
--- End quote ---
Ich fürchte halt, das möchte der Arbeitgeber nicht. Wie läuft das denn in der Praxis ab? Ich stelle mir das immer so vor, dass es einen Stellenplan mit eindeutig bewerteten Stellen gibt. Also z.B.
1 Teamleitung 100% E 12
5 Referenten 100% E 10
Entsprechend darf dann besetzt werden, bis dieses Limit erreicht ist. Oder ist es so, dass in einem Stellenplan steht:
bis zu 6 Vollzeitstellen
Budget maximal 450.000 Euro
und die Abteilungsleitung kann dann frei zwischen den Stellen schieben?
--- End quote ---
das ist reines internes Ag gedöns,
die einen rangieren flexibel mit ihren Geld bei TB
die anderen sind absolut auf Beamten gedöns Modus
Stellen sind irrelevant für AVs!!
MoinMoin:
--- Zitat von: SkTck am 05.07.2023 12:39 ---
--- Zitat von: clarion am 04.07.2023 06:12 ---Hallo,
Soll die geteilte Teamleitung auf Dauer bestehen bleiben? Oder möchte B später auf 50+ x Prozent aufstocken?
Ihr müsst für A die auszuübende Tätigkeit bzw. die aus der Arbeitsverteilung bestehende Zeitanteile neu bewerten. Je nach dem welchen Anteil die E12 Tätigkeiten haben, ist A mit E10 bis E12 einzugruppiert, also eine EG für A.
Falls ihr einen Änderungsantrag mit A macht hat A Anspruch auf entsprechend Tätigkeiten der entsprechenden EG. Das heißt,wennB später mehr arbeiten will, müsst ihr für A oder B andere Tätigkeiten finden.
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Also der Plan ist der Abteilungsleitung eine fertige Lösung zu präsentieren, hinter der sowohl A als B gemeinsam stehen. Daher versuche ich gerade zu eruieren, welche Möglichkeiten bestehen. Einfach beide als E12 einzugruppieren, ist wohl leider eher unattraktiv für den Arbeitgeber.
Wie sieht's denn überhaupt mit den Rückkehrrechten nach der Elternzeit aus? B hat zuvor 80% gearbeitet und hat dann jetzt das Recht auf 80% zurückzukehren. Wenn B aber entscheidet, dass sie nur noch zu 50% arbeiten möchte, hat sie doch in der Folge das Recht auf Rückkehr auf 80% verwirkt, oder? Die geteilte Teamleitung würde dann auf Dauer bestehen bleiben.
Bisher gibt es wohl keine Stelle in der Abteilung, die mit Entgeltgruppe 11 bewertet ist. Ist es dann realistisch, wenn man einen Antrag auf Neubewertung der Stelle stellt, dass man diese erhält?
--- End quote ---
Wenn jemand unbefristet auf Teilzeit geht, hat er kein Anrecht auf Vollzeit.
Er hat aber mWn ein Anrecht, wenn er wieder Vollzeit möchte "bevorzugt" bei den Tätigkeitszuweisungen ("Einstellungen") berücksichtigt zu werden.
Heißt soviel wie:
Oh du möchtest wieder 100% EG12.
Ich habe in der Abteilung X am Dienstort Y einen freie EG12 Stelle, willst du sie?
Nein? ok, dann vielleicht bei der nächsten Stelle....
clarion:
Hallo SkTck,
Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe hängt von den auszuübenden Tätigkeiten:
Meistens müssen Arbeitsnehmer mehrere Tätigkeiten ausüben, denen auch prozentuale Zeitanteil zugeordnet werden. Beispielsweise hat die Tätigkeit A einen Zeitanteil von 50% und ist mir EG 11 bewertet, Tätigkeit B mit einer Tätigkeit von 30% und it EG 10 bewertet und Tätigkeit C mit E12 bewertet und mit 20% Zeitanteil. Das würde dann in der Summe die EG 11 ergeben.
Durch die Teilzeit-Teamleitung werden sich die Zeitanteile verschieben und je nachdem wie die Verschiebung ist, kann einen höherer EG herauskommen oder eben auch nicht.
Hallo MoinMoin,
kennst Du irgendwelche Eltern, die unbefristet in TZ gehen? Ich nicht! Ich habe es sogar erlebt, dass jemand wegen der Kinder in TZ gegangen ist und bis zur Rente jährlich neue TZ-Anträge gestellt hat. So hat die Person verhindert, dass der Stellenanteil für eine unbefristete Stelle für jemand anders verwendet werden konnte. Rein theoretisch kann man die Zustimmung zu den TZ-Anträgen verweigern, aber das traut sich aus gutem Grund keine Führungskraft, schließlich ist die Familienfreundlichkeit sogar für Großeltern das einzige Pfund, mit dem der ÖD mittlerweile wuchern kann, mal abgesehen vom Stress mit dem PR und der Gleichstellungsbeauftragten, den man bei einer Verweigerung der Zustimmung hätte.
MoinMoin:
--- Zitat von: clarion am 05.07.2023 21:21 ---Hallo MoinMoin,
kennst Du irgendwelche Eltern, die unbefristet in TZ gehen? Ich nicht! Ich habe es sogar erlebt, dass jemand wegen der Kinder in TZ gegangen ist und bis zur Rente jährlich neue TZ-Anträge gestellt hat. So hat die Person verhindert, dass der Stellenanteil für eine unbefristete Stelle für jemand anders verwendet werden konnte. Rein theoretisch kann man die Zustimmung zu den TZ-Anträgen verweigern, aber das traut sich aus gutem Grund keine Führungskraft, schließlich ist die Familienfreundlichkeit sogar für Großeltern das einzige Pfund, mit dem der ÖD mittlerweile wuchern kann, mal abgesehen vom Stress mit dem PR und der Gleichstellungsbeauftragten, den man bei einer Verweigerung der Zustimmung hätte.
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Aber einen Anspruch auf die alte Stelle/Tätigkeiten hat man da trotzdem nicht.
@PM
Ein mieser AG könnte nur einen 55% TZ bewilligen und/oder dir 45% hT vorübergehend übertragen.
Dann machste den Job kriegste ab nicht mehr Geld, sofern du nicht jetzt schon hT Tätigkeiten hast
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