Da die Zeit drängt, ist jetzt weniger die Frage, was rechtens ist, sondern wie man pragmatisch eine Lösung herbeiführen kann. Dazu empfehle ich, das Gespräch mit dem Disziplinarvorgesetzten zu suchen, den Sachverhalt zu schildern und auf dessen Fürsorgepflicht hinzuweisen.
Ein weiterer Schritt wäre, die Vertrauensperson einzuschalten (oder dies zunächst beim Vorgesesetzten anzukündigen).
Man könnte auch laut darüber nachdenken, eine Wehrbeschwerde nach WBO einzureichen.
Was heißt, "sozusagen" abgelehnt? Eine einfache Rückgabe an den Soldaten mit dem mündlichen Verweis, dass er nicht genehmigungsfähig ist, ist nicht statthaft. Die formelle Ablehnung eines Antrags auf Erholungsurlaub ist mitbestimmungspflichtet durch die Vertrauensperson (§ 25 Abs. 3 Nr. 9 SBG). Ein beantragter Erholungsurlaub muss beschieden werden.