Autor Thema: Tätigkeit in der freiwilligen Feuerwehr S-H  (Read 1164 times)

Wynchester

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Moin,

ist der ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in SH verpflichtet den Arbeitsausfall, welcher durch Feuerwehreinsätze entsteht finanziell auszugleichen ?

Wynchester

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Antw:Tätigkeit in der freiwilligen Feuerwehr S-H
« Antwort #1 am: 10.07.2023 14:04 »
Um es genauer zu erklären, Mitarbeiter darf den Arbeitsplatz zwar verlassen, und wurde auch weiterhin bezahlt, allerdings wurden die Stunden die er nicht gearbeitet hat, der Gemeinde in Rechnung gestellt wo er seinen Einsatz hatte.

FGL

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Antw:Tätigkeit in der freiwilligen Feuerwehr S-H
« Antwort #2 am: 10.07.2023 14:07 »
Nach § 30 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Schleswig-Holsteinischen Brandschutzgesetzes sind Arbeitnehmer zur Teilnahme an Einsätzen während der Arbeitszeit "für die Dauer der Teilnahme und für einen angemessenen Zeitraum danach unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen", sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen.

Rene

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Antw:Tätigkeit in der freiwilligen Feuerwehr S-H
« Antwort #3 am: 10.07.2023 14:18 »
Der AG kann sich das Geld von der Gemeinde zurückholen.
Für den AN ist es, als ob er gearbeitet hätte. (Hat er ja auch, nur eben nicht für den AG)

Wynchester

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Antw:Tätigkeit in der freiwilligen Feuerwehr S-H
« Antwort #4 am: 10.07.2023 14:28 »
Der AG kann sich das Geld von der Gemeinde zurückholen.
Für den AN ist es, als ob er gearbeitet hätte. (Hat er ja auch, nur eben nicht für den AG)

Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage ?

jumbohoax

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Antw:Tätigkeit in der freiwilligen Feuerwehr S-H
« Antwort #5 am: 10.07.2023 15:04 »
Ich glaube das steht im LBKG.

FGL

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Antw:Tätigkeit in der freiwilligen Feuerwehr S-H
« Antwort #6 am: 10.07.2023 16:26 »
Der AG kann sich das Geld von der Gemeinde zurückholen.
Für den AN ist es, als ob er gearbeitet hätte. (Hat er ja auch, nur eben nicht für den AG)

Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage ?
§ 31 BrSchG, sofern es ein privater AG ist. Öffentliche AG haben keinen Erstattungsanspruch.