@Sottobomba,
Beachten Sie bitte, dass die Tonlage in Foren manchmal rau sein kann - nehmen Sie es nicht persönlich. Ein hilfreicher Tipp für zukünftige Beiträge könnte sein, Ihre Fragen gezielter zu platzieren, beispielsweise im Unterforum für "Beamte der Länder und Kommunen" und dann spezifisch unter "Land". So erhöhen Sie die Chance, dass die richtigen Personen Ihre Frage sehen und hilfreiche Antworten geben können.
Es ist eine großartige Möglichkeit, den Übergang von einem Tarifbeschäftigten zu einem Beamten zu vollziehen. Da die genauen Anforderungen von Bundesland zu Bundesland variieren können, wäre es ratsam, sich direkt an Ihre Personalabteilung oder Ihren Vorgesetzten zu wenden, um genaue Informationen zu den Anforderungen und dem Bewerbungsprozess zu erhalten.
In Bezug auf den Antrag, könnte es hilfreich sein, Ihre bisherige Erfahrung und Qualifikationen ausführlich darzustellen, da diese die Grundlage für die Erwägung Ihres Antrags bilden. Stellen Sie sicher, dass Sie darlegen, wie Ihre bisherigen Positionen und Aufgabenbereiche mit der Laufbahn als Beamter übereinstimmen und wie Sie diese Erfahrung in die zukünftige Rolle einbringen könnten. Ein Musterschreiben oder Antragsformular gibt es möglicherweise nicht, da die Anforderungen je nach Bundesland variieren können. Es wäre jedoch ratsam, den Antrag formal und professionell zu gestalten.
Typischerweise stellt jeder Dienstherr bzw. Arbeitgeber Vordrucke für diese Art von Anträgen zur Verfügung. Des Weiteren beinhaltet ein solches Verfahren in der Regel auch eine Prüfung, zumindest ist dies beim Bund der Fall. Beziehen sich Ihre Fragen auf diese Prüfung, oder gibt es weitere Hintergrundinformationen, die Sie benötigen?
In unserer Einrichtung haben beispielsweise Tarifbeschäftigte, die im gehobenen Dienst tätig sind (z.B. E12), die Möglichkeit, einen Antrag auf Verbeamtung zu stellen. Bei ausreichender Berufserfahrung kann eine Verbeamtung bis zur Besoldungsgruppe A12 erfolgen (fiktive Laufbahnsnachzeichnung). Dies ist auch ohne Studienabschluss möglich. Allerdings ist in solchen Fällen das Ablegen einer Prüfung erforderlich, um die entsprechende Laufbahnbefähigung nachzuweisen.