Autor Thema: Höhergruppierung zwingend eine Vertragsänderung?  (Read 1319 times)

Alien1973

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Hallo zusammen,

ist eine Höhergruppierung zwingend mit einer Vertragsänderung verbunden welche von beiden Seiten unterschrieben werden muss?

Eine Bekannte war vorher in 5/3 und hat den AL1 absolviert. Vor Ende des Lehrgangs hat Sie die Stelle gewechselt und die vorletzte Gehaltsabrechnung (sie war bereits auf neuer Stelle) kam mit 5/4 da die drei Jahre in der 3 erfüllt gewesen sind. Die letzte Gehaltsabrechnung kam jetzt mit 7/3 und der Meinung, Sie war bereits Höhergruppiert bevor sie die Stufe 4 hatte.

Ich weis, man ist aufgrund der Stelle eingruppiert. Nur braucht man dazu eine Vertragsänderung die man auch datumstechnisch so legen kann, dass man in diesem Fall die Stufe 4 mitnehmen kann?

Sie hatte zusätzlich eine Zulage zu 6/3 und das Personalamt ist der Meinung sie war ja bereits durch die Zulage Höhergruppiert. Eine Zulage ist doch keine Höhergruppierung, denn die Zulage ist ja freiwillig und kann jederzeit wieder entzogen werden. Dieses Argument des Personalamts führt in meinen Augen völlig ins Leere.

Kann wer etwas Licht rein bringen in die Sache?

Tagelöhner

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Antw:Höhergruppierung zwingend eine Vertragsänderung?
« Antwort #1 am: 13.07.2023 17:27 »
Die Eingruppierung richtet sich tarifrechtlich korrekt gerade nicht nach der Stelle sondern nach den übertragenen nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten und deren Wertigkeit/Zeitumfänge.

Jede eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf der expliziten oder zumindest impliziten Zustimmung der betroffenen Person.

In der Praxis werden tarifrechtliche Vorgaben aber gerne wissentlich oder unwissentlich ignoriert, weil z.B. haushaltsrechtliche Vorgaben (vorhandene freie Stellen im Stellenplan etc.) mehr Beachtung finden, solange bis jemand den öffentlichen Arbeitgeber per Eingruppierungsfeststellungsklage beim ArbG dazu zwingt anders zu handeln.


Und ja, eine Zulage ist keine Höhergruppierung.

Alien1973

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Antw:Höhergruppierung zwingend eine Vertragsänderung?
« Antwort #2 am: 14.07.2023 08:35 »
Ist diese Zustimmung schriftlich festzuhalten in Form einer Vertragsänderung?

Wenn ja, könnte man die Laufzeit auf der neuen Stelle ab dem Datum der Vertragsunterzeichnung festlegen?

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung zwingend eine Vertragsänderung?
« Antwort #3 am: 14.07.2023 08:59 »
Da mWn Arbeitsverträge keiner Schriftform benötigen, dürfte die Ausgestaltung, wie man das gerichtsfest festhält, frei gestaltbar sein.

McOldie

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Antw:Höhergruppierung zwingend eine Vertragsänderung?
« Antwort #4 am: 14.07.2023 10:04 »
Da mWn Arbeitsverträge keiner Schriftform benötigen, dürfte die Ausgestaltung, wie man das gerichtsfest festhält, frei gestaltbar sein.
Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sehen die Schriftform vor.


heretic

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Antw:Höhergruppierung zwingend eine Vertragsänderung?
« Antwort #5 am: 14.07.2023 10:13 »
§2 Abs. 1 NachwG  ;)

Alien1973

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Antw:Höhergruppierung zwingend eine Vertragsänderung?
« Antwort #6 am: 14.07.2023 10:56 »
Und ein Wechsel in der Entgeltgruppe dürfte als "wesentliche Vertragsbedingung" durchgehen nehme ich an, regelt das doch auch das Gehalt des AN.

Dann kann man in meinen Augen dieses Datum eines vorzulegenden Schriftstückes hernehmen wenn es um die Stufen geht. Damit wäre meine Kollegin nicht in der Stufe 3 Höhergruppiert worden sondern erst als sie bereits in Stufe 4 gewesen ist und damit behält sie die Stufe 4 auch in der neuen Gruppe.

Jetzt muss man das nur noch dem Personalamt verklickern....

McOldie

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Antw:Höhergruppierung zwingend eine Vertragsänderung?
« Antwort #7 am: 14.07.2023 11:15 »
Der Tarifvertrag schreibt nicht vor, welche Arbeitsbedingungen im Vertrag zu vereinbaren sind.
Wichtig ist jedoch, dass die Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien, nämlich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers (einschließlich Umfang der Arbeitszeit) und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung, stets unmissverständlich festgelegt sein müssen (§ 611 Abs. 1, § 611a Abs. 2 BGB).
Ich persönlich kenne es auch nur, dass bei Änderungen der Entgeltgruppe ein Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag geschlossen wird (auch schon aus Gründen der Rechtssicherheit)