Der Tarifvertrag schreibt nicht vor, welche Arbeitsbedingungen im Vertrag zu vereinbaren sind.
Wichtig ist jedoch, dass die Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien, nämlich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers (einschließlich Umfang der Arbeitszeit) und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung, stets unmissverständlich festgelegt sein müssen (§ 611 Abs. 1, § 611a Abs. 2 BGB).
Ich persönlich kenne es auch nur, dass bei Änderungen der Entgeltgruppe ein Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag geschlossen wird (auch schon aus Gründen der Rechtssicherheit)