Autor Thema: Stufenaufstieg  (Read 1250 times)

Sommer202307

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Stufenaufstieg
« am: 13.07.2023 16:44 »
Hallo,

Ich habe eine Frage zum Stufenaufstieg.

Vom 01.02 2019 bis 31.05.2020  war ich bei einer Universität des Landes Sachsen-Anhalt in der Entgeltgruppe 6 angestellt.
Zum 01.06.2020 wechselte ich zu einer Landesbehörde von Sachsen-Anhalt. Hier war ich ebenfalls in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert (ebenfalls Erfahrungsstufe 3).
Zum 1.4 2021 wechselte ich wieder zur Universität des Landes Sachsen-Anhalt zurück. Hier war ich allerdings kurzfristig bis 18. Juni 2021 in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert.
Ab dem 19. Juni 2021 erfolgte meine unbefristete Einstellung bei der Universität mit der Entgeltgruppe 6 (Start von vorn Erfahrungsstufe 3).

Meine Beschäftigungszeit wurde von der Universität zum 01.02.2019 festgesetzt.
Bei den Entgeltgruppen 6 wurde ich seit Beginn meiner Tätigkeit in die Erfahrungsstufe 3 eingruppiert,  bei der Entgeltgruppe 8 wurde ich in die Erfahrungsstufe 2 eingruppiert.

Nun meine Frage : laut der Universitätspersonalabteilung fängt die Laufzeit der Erfahrungsstufe. 3 zum  19. Juni 2021 von vorn an, da ich nicht ununterbrochen in der entgeltgruppe 6 eingruppiert war.

Mein  nächster Stufenaufstieg wäre demnach ab Juni 2024.
Wäre ich die zweieinhalb Monate nicht in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert gewesen, wäre ich bereits ab Januar 2022 in die Erfahrungsstufe 4 gekommen.
Ich kenne mich überhaupt nicht mit der Thematik aus und hoffe auf eine Aussage, ob die Personalabteilung dies richtig eingeschätzt hat.

Vielen Dank und viele Grüsse

UniMitarbeiter Udo

cyrix42

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Antw:Stufenaufstieg
« Antwort #1 am: 13.07.2023 18:38 »
Moin,

m.E. sind hier folgende Dinge zu klären:

*) Liegt eigentlich in Wahrheit in allen Beschäftigungsverhältnissen der gleiche Arbeitgeber (das Land „Sachsen-Anhalt“) vor? Dies bekommst du durch Blick in deine Arbeitsverträge raus; oft steht da als AG „Land vertreten durch“, o.Ä.

*) Hast du zu den Zeiten, als du in EG 6 eingruppiert warst, i.W. die gleichen Tätigkeiten auszuführen gehabt, wie sie dir nun seit dem 19. Juni 2021 übertragen wurden?

*) Hast du zum 19. Juni 2021 einen neuen Arbeitsvertrag mit deinem AG geschlossen?

Gesetzt der Fall, dass alle Fragen mit „ja“ zu beantworten sind (was ich zumindest vermute), dann wäre gemäß §16 Absatz (2) Satz 2 TV-L die Stufenfestsetzung bei der Einstellung am 19. Juni 2021 „unter Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis“ durchzuführen gewesen. Gemäß zugehöriger Protokollerklärung Nr. 3 wäre dabei die Unterbrechung durch die Tätigkeit in der EG 8 unschädlich, da sie keine 6 Monate überschreitet.

Aus der Sachverhaltsschilderung wird jedoch nicht klar, wie in den vorherigen Beschäftigungsverhältnissen die Stufenfestsetzung erfolgte. Geht man von einem Beschäftigungsbeginn zum 01.02. 2019 in Stufe 1 aus, erfolgte der Stufenaufstieg zur Stufe 2 mit Wirkung zum 01.02. 2020; ein weiterer Stufenaufstieg in Stufe 3 wäre dagegen erst am 01.02.2022 erfolgt. Insofern ist nicht klar, wann nun weshalb welche Stufe wie erreicht wurde. Ggf. wurden bei Einstellung zum 01.02.2019 schon Zeiten einschlägiger oder förderlicher Berufserfahrung angerechnet; darüber ist hier aber nichts zu lesen, sodass weitere Spekulationen müßig sind.

Ich würde empfehlen, mal mit dem Personalrat eurer Uni zu sprechen und ggf. auf das Problem der Nichtbeachtung der Unschädlichkeit der Unterbrechung der Tätigkeit hinzuweisen.

Sommer202307

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Antw:Stufenaufstieg
« Antwort #2 am: 13.07.2023 18:53 »
Hallo,

Vielen Dank für deine Antwort.

Alle deine Fragen kann ich mit ja beantworten.

Mir wurde einschlägige Berufserfahrung anerkannt, so dass ich zum 1.2.2019 mit Erfahrungsstufe 3 in EG6 eingruppiert wurde.

Also, für mein Verständnis: meine Personalabteilung dürfte sich irren?

Viele Grüße

Udo

cyrix42

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Antw:Stufenaufstieg
« Antwort #3 am: 13.07.2023 20:08 »
Moin,

ich bin natürlich kein Jurist. Aber ich würde via Personalrat und Verweis auf die tarivvertragliche Regelung (Quelle habe ich oben genannt) einmal deutlicher nachfragen (lassen).

Für mich stellt sich die Situation so dar:

*) Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung im Umfang von mindestens 3 Jahren bei Einstellung zum 01.02.2019 --> Stufe 3.
*) Bis zum Ablauf des 31.03.2021 wurden insgesamt 26 Monate in Stufe 3 zurückgelegt.
*) Es folgt eine nicht-schädliche Unterbrechung der Tätigkeit im Zeitraum 01.04.2021 bis 18.06.2021.
*) Ab 19.04.2021 wird die zuvor auszuübende Tätigkeit fortgesetzt, sodass die bisher erreichte Studenlaufzeit von 26 Monaten angerechnet werden muss (siehe TV-L §16 Absatz (2) Satz 2).
*) Es folgt der Stufenaufstieg in EG 6 Stufe 4 nach 36 Monaten in Stufe 3, also mit Ablauf des 18.02.2022.
*) Es hätte also ab inklusive Februar 2022 das Entgelt der Stufe 4 zugestanden.
*) Nach tariflicher Ausschlussfrist ist jedoch nur das entgangene Entgelt der vergangenen 6 Monate einklagbar.
*) Die Stufenzuordnung dagegen ist von der Ausschlussfrist nicht betroffen, sollte also geklärt werden, da sich so u.A. auch das Datum des Aufstiegs in Stufe 5 auf den 18.02.2026 nach vorn verschiebt.

Wie gesagt, ich bin kein Jurist. Im Zweifelsfall einen passenden Anwalt nehmen.

Sommer202307

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Antw:Stufenaufstieg
« Antwort #4 am: 13.07.2023 20:14 »
Vielen Dank,  ich werde morgen direkt beim Personalrat anfragen.


Viele Grüße

Udo