Autor Thema: Krankengeld und Zuschuss TVÖD VKA  (Read 1090 times)

Sofaplanet

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Krankengeld und Zuschuss TVÖD VKA
« am: 14.07.2023 09:03 »
Hallo zusammen,

ein Kollege hat Sorgen wegen seines Krankengeldzuschusses der Dienststelle. Er ist in EG 12 Stufe 5 eingruppiert, seit 2012 bei derselben Dienststelle in Niedersachsen und ist wohl noch längere Zeit krank geschrieben. Damit überschreitet er die Beitragsbemessungsgrenze. Wie berechnet sich sein Krankengeld gesamt?
70% bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlt ja die GK.

Vielen Dank für die Antworten im Voraus.

Sofaplanet

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Antw:Krankengeld und Zuschuss TVÖD VKA
« Antwort #1 am: 14.07.2023 09:28 »
Die Frage ist vielleicht leichter zu beantworten, wenn ich einschiebe, dass es nicht um den exakten Betrag geht, sondern vielmehr und den Berechnungsgrundlage:

Die GK zahlt 70% als Krankentagegeld von der Beitragsbemessungsgrenze.
Der Kollege versteht es nun so, dass der AG die Differenz zwischen dem "Krankentagegeldnetto" und dem eigentlichen Netto zahlt.

McOldie

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Antw:Krankengeld und Zuschuss TVÖD VKA
« Antwort #2 am: 14.07.2023 09:31 »
Der Krankengeldzuschuss berechnet sich zunächst als Differenzbetrag zwischen dem Nettoentgelt nach § 21  und dem Brutto-Krankengeld der Krankenkasse. In die Berechnung des Nettoentgelts nach § 21 sind die vermögenswirksamen Leistungen nicht einzubeziehen. § 23  bestimmt, dass die vermögenswirksamen Leistungen auch für Zeiträume zu zahlen sind, für die Krankengeldzuschuss zusteht. § 23 Abs. 1 Satz 5 TV-L bestimmt zusätzlich, dass die vermögenswirksamen Leistungen Teil des Krankengeldzuschusses sind.
Für die Berechnung des Krankengeldzuschusses bedeuten diese sich auf den ersten Blick widersprechenden Vorschriften, dass sich der Krankengeldzuschuss aus zwei Bestandteilen zusammensetzt:

Nettoentgelt abzügl. Krankengeld der Krankenkasse  zuzügl.  vermögenswirksame Leistung