Autor Thema: Vergütung bei höherwertiger Tätigkeit  (Read 1555 times)

IrgendwasmitHandwerk

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Vergütung bei höherwertiger Tätigkeit
« am: 14.07.2023 09:28 »
Hallo,

ich habe folgendes Problem bzw. eine Verständnisfrage:

Person im technischen Dienst E7 vertritt die Position des Leiters mit E9b, weil vakante Stelle. Person hat aber keinen Techniker oder Meister, den man für die Position bräuchte, um sie konform zu besetzen. §14 TVöD sagt ja, dass man bei einer Vertretung und somit Übernahme der höherwertigen Tätigkeit auch eine persönliche Zulage in Höhe der Stellenvergütung bekommt. Nun wurde im Nachhinein gesagt, dass die Entgeltordnung Bund besagt, dass die Person nur eine E8 bekommen kann, weil auch Vertretungen alle Qualifikationen dafür benötigt. Ich finde es in der EntgO Bund nicht. Bis dato hat die Person die Stelle zu 100% vernünftig gemeistert mit all seinen Tätigkeiten. Nun wurden die Tätigkeiten begrenzt und es sind nur 1 oder 2 Aufgaben mehr, obwohl die Person vorher im Klärungszeitraum alles gemacht hat und jeder zufrieden war.

Wo finde ich etwas schriftliches, dass auch die Personen, die eine höherwertige Tätigkeit temporär übernehmen, auch alle Qualifikationen dazu brauchen?

Danke euch! :)

Organisator

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Antw:Vergütung bei höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #1 am: 14.07.2023 09:35 »
Wo finde ich etwas schriftliches, dass auch die Personen, die eine höherwertige Tätigkeit temporär übernehmen, auch alle Qualifikationen dazu brauchen?

im TVöD bzw. der EntgO

Demnach steht dem Beschäftigten bei einer vorübergehenden Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten die Differenz zu der Entgeltgruppe zu, in der er bei einer dauerhaften Übertragung eingruppiert wäre.

Fehlt dazu eine notwendige Voraussetzung in der Person (z.B. Bildungsabschluss) erfolgt die Eingruppierung eine Entgeltgruppe niedriger, was sich dann auch auf die Zulagenzahlung auswirkt.

Ob die Tätigkeit in der Praxis gut oder schlecht ausgeübt wird, ist tariflich egal.

IrgendwasmitHandwerk

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Antw:Vergütung bei höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #2 am: 16.07.2023 10:52 »
Wo finde ich etwas schriftliches, dass auch die Personen, die eine höherwertige Tätigkeit temporär übernehmen, auch alle Qualifikationen dazu brauchen?

im TVöD bzw. der EntgO

Demnach steht dem Beschäftigten bei einer vorübergehenden Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten die Differenz zu der Entgeltgruppe zu, in der er bei einer dauerhaften Übertragung eingruppiert wäre.

Fehlt dazu eine notwendige Voraussetzung in der Person (z.B. Bildungsabschluss) erfolgt die Eingruppierung eine Entgeltgruppe niedriger, was sich dann auch auf die Zulagenzahlung auswirkt.

Ob die Tätigkeit in der Praxis gut oder schlecht ausgeübt wird, ist tariflich egal.

Okay, das ist natürlich schade. Vielen Dank für die Aufklärung!

N8

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Antw:Vergütung bei höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #3 am: 16.07.2023 11:24 »
wäre "eine entgeltgruppe niedriger" dann nicht E9a statt E8?

MoinMoin

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Antw:Vergütung bei höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #4 am: 16.07.2023 14:41 »
wäre "eine entgeltgruppe niedriger" dann nicht E9a statt E8?
Ja wenn auch alle 9b Tätigkeiten übertragen werden.
Kann aber auch sein, das weniger und somit nur 9a übertragen werden.