Autor Thema: [NW] Polizeivollzugsbeamte  (Read 1472 times)

PeterKlein

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[NW] Polizeivollzugsbeamte
« am: 15.07.2023 18:51 »
Hallo,

Ich habe mal eine Frage: Sind die Befugnisse nach dem PolG NRW eigentlich nur für die polizeivollzugsbeamten gedacht oder kann auch die Verwaltung - beispielsweise der Landrat persönlich - als Kreispolizeibehörde nach dem PolG NRW handeln? Die Rede ist dort ja immer nur von „Polizei“. Ist da klar, dass das der Polizeivollzugsdienst ist?

Boris Palmer, der Bürgermeister aus tübiningen, hat ja - wenn auch zugegeben als Bürgermeister und daher quasi als Ordnungsbehörde eine Identätsfeststellung vornehmen wollen. Ist sowas legal und kann zB der Landrat auch quasi als Polizist auftreten?

Würde mich wirklich interessieren. So ganz klar, ist mir die Abgrenzung der Polizeivollzugsdienstes zu der sonstige. Polizei und deren Befugnissen nicht.

Besten Gruß
Peter
« Last Edit: 16.07.2023 02:32 von Admin2 »

Gewerbeaufsichtbeamter

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Antw:[NW] Polizeivollzugsbeamte
« Antwort #1 am: 25.07.2023 07:57 »
Hallo zurück,

in NRW gibt es das Ordnungsbehördengesetz (OBG). Dort ist geregelt welche Befugnisse des PolG auch für die Ordnungsbehörden bzw. die Sonderordnungsbehörden (z. B. die Arbeitsschutzverwaltung - hier sind aber in der Regel Gesetze vorhanden, so dass nicht auf das OBG zurückgegriffen werden muss) Anwendung finden kann.
Da man ja schon bestehende Gesetze hat, trifft man über die Verweise aus andere Gesetzte die entsprechende Zuordnung. Sonst müsste man ja alles in jedes Gesetz schreiben.

Also zumindest in NRW ist es möglich Personendaten festzustellen.