Autor Thema: Zwangsurlaub bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit?  (Read 2167 times)

OlaFasola

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Kann der Arbeitgeber vorschreiben, bei Reduzierung der Arbeitszeit von 5 auf zwei Tage, dass man den bis dahin erworbenen Urlaubsanspruch vor dem Wechsel in Teilzeit aufbrauchen muss?

Konkreter Fall:5 Tage Woche bis Ende August = 20 Tage Urlaubsanspruch
Ab 1. September 2 Tage Woche.
Bisher genommener Urlaub: 10 Tage.

Kann der Arbeitgeber vorschreiben, dass weitere 10 Tage bis Ende August genommen werden?
Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage?

MoinMoin

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Antw:Zwangsurlaub bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit?
« Antwort #1 am: 16.07.2023 08:59 »
Der einfachste Weg eine Rechtsgrundlage zu finden, ist demjenigen der behauptet es gäbe eine sie vorlegen lassen.

Ich würde einfach keinen Urlaub beantragen, weil die Wahl des individuellen Urlaubs ist mWn im BUrlG geregelt.

McOldie

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Antw:Zwangsurlaub bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit?
« Antwort #2 am: 16.07.2023 11:24 »
Der einfachste Weg eine Rechtsgrundlage zu finden, ist demjenigen der behauptet es gäbe eine sie vorlegen lassen.

Ich würde einfach keinen Urlaub beantragen, weil die Wahl des individuellen Urlaubs ist mWn im BUrlG geregelt.

So einfach ist das nicht. Ich vermute einmal, dass mit der Änderung der Arbeitstage auch eine Reduzierung der Arbeitszeit einhergeht. Der Urlaubstag mit der geringeren Arbeitszeit ist dann weniger "Gel wert" als mit der höheren Arbeitszeit.
Dies ist ein sehr komplexes und schwieriges Thema.
Sofern sich die Arbeit nicht auf fünf Kalendertage pro Woche verteilt, sondern auf mehr oder weniger als fünf Tage, ist der Erholungsurlaub der Beschäftigten gem. § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L entsprechend umzurechnen. Der Urlaubsanspruch der Beschäftigten darf bei einer Teilzeitbeschäftigung an weniger als fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche zeitanteilig gekürzt werden.
Sowohl im Falle einer Arbeitszeiterhöhung auch im Falle einer Arbeitszeitreduzierung ist der Erholungsurlaub für jeden Abschnitt gesondert anteilig zu berechnen. Seine gegenteilige Rechtsauffassung hat das BAG zwischenzeitlich aufgegeben
Die TdL teilt diese Rechtsmeinung zur abschnittsweisen Berechnung des Urlaubs. Sie hat in ihrer Mitgliederversammlung zum BAG-Urteil vom 10.2.2015 sowie zur Greenfield-Entscheidung des EuGH folgenden Beschluss gefasst:
„Entsprechend dem Urteil des BAG vom 10.2.2015 – 9 AZR 53/14 (F) – und dem Urteil des EuGH vom 11.11.2015 – Rs. C-219/14 („Greenfield“) – wird in Fällen der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage und in Fällen der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitstage die Zahl der Urlaubstage zeitabschnittsweise neuberechnet. In beiden Fällen kann monatsweise oder wochengenau gerechnet werden.“
Zwar hat das BAG mit der Entscheidung vom 10.2.2015 – 9 AZR 53/14 (F) – ZTR 2015, 497 – festgestellt, dass es keine Obliegenheit der Arbeitnehmer gibt, den Urlaub von sich aus vor einem Arbeitszeitwechsel ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Der anteilige Resturlaub aus der Zeit der höheren Arbeitszeit darf nicht deshalb vermindert werden, weil der Arbeitnehmer ihn nicht von sich aus vor der Arbeitszeitänderung in Anspruch genommen hat.
Allerdings ist der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs berechtigt, den Urlaub der Arbeitnehmer selbstständig festzulegen (BAG vom 18.12.1986 – 8 AZR 502/84 – NZA 1987, 379; vom 9.8.1994 – 9 AZR 384/92 – ZTR 1995, 127). Beantragt der Arbeitnehmer keinen Urlaub, kann der Arbeitgeber von sich aus tätig werden und den Urlaub (noch vor der Arbeitszeitänderung) festsetzen und gewähren (BAG vom 24.3.2009 – 9 AZR 983/07 – ZTR 2009, 330; vom 23.1.2001 – 9 AZR 26/00 – ZTR 2001, 373).

Da der Urlaub bei einer Arbeitszeitänderung nicht nur hinsichtlich der Anzahl der zustehenden Tage, sondern auch wertmäßig erhalten bleiben muss. Er darf nach einer Arbeitszeitänderung nicht mit einem geringeren Entgelt (pro Urlaubstag) vergütet werden.
Es gibt daher folgende Lösungsansätze

Urlaub vor dem Arbeitszeitwechsel einbringen
Auszahlung der Entgeltdifferenz bei Arbeitszeitwechsel
Auszahlung der Entgeltdifferenz bei Urlaubseinbringung

MoinMoin

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Antw:Zwangsurlaub bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit?
« Antwort #3 am: 16.07.2023 14:38 »
Natürlich ist so einfach, solange der AG mir keine Rechtsgrundlage für seine Anweisung beibringt, brauche ich nicht auf reinem Zuruf oder ich will das du Urlaub nimmst Anweisung tätig werden und kann mich darauf zurück ziehen, dass der AG erstmal darlegt, warum er meint, dass er es verlangen kann, da man mit einem Blick ins Gesetz erstmal darlegen kann, das er es nicht kann.

Aber, danke dafür, diese Grundlagen, das der AG möglicherweise einzelnen MA zwangsweise in den Urlaub schicken kann, hast du schön dargelegt.
Wobei ich davon ausgehe, dass es immer eine Einzelfallentscheidung sein dürfte, welchen, der drei beschrieben Wege der AG einseitig anweisen darf.

seberus

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Antw:Zwangsurlaub bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit?
« Antwort #4 am: 16.07.2023 15:19 »
Normalerweise wird dann halt der Urlaubsanspruch umgerechnet. D.h. aus 10 Tage Urlaub bei 5-Tage Woche werden dann 4 Tage Urlaub bei 2-Tage Woche.

MoinMoin

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Antw:Zwangsurlaub bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit?
« Antwort #5 am: 16.07.2023 17:10 »
Und du meinst das wäre so korrekt und entspricht der neueren gerichtlichen Entscheidungen?
Wenn ich in Vollzeit 10 Vollzeiturlaubstage erworben habe, dann stehen mir auch diese Anzahl an Tagen und die Entlohnung in der Höhe zu, oder nicht?

cyrix42

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Antw:Zwangsurlaub bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit?
« Antwort #6 am: 17.07.2023 16:49 »
@reichelmarcia: Es geht um bereits erworbenen Urlaubsanspruch, nicht um neuen. Insofern liegst du also falsch, denn der erworbene Anspruch verfällt nicht durch die Änderung der Arbeitszeit.

MoinMoin

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Antw:Zwangsurlaub bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit?
« Antwort #7 am: 18.07.2023 09:42 »
@reichelmarcia: Es geht um bereits erworbenen Urlaubsanspruch, nicht um neuen. Insofern liegst du also falsch, denn der erworbene Anspruch verfällt nicht durch die Änderung der Arbeitszeit.
nur zur Info, dass ist ein Werbe BOT