Der einfachste Weg eine Rechtsgrundlage zu finden, ist demjenigen der behauptet es gäbe eine sie vorlegen lassen.
Ich würde einfach keinen Urlaub beantragen, weil die Wahl des individuellen Urlaubs ist mWn im BUrlG geregelt.
So einfach ist das nicht. Ich vermute einmal, dass mit der Änderung der Arbeitstage auch eine Reduzierung der Arbeitszeit einhergeht. Der Urlaubstag mit der geringeren Arbeitszeit ist dann weniger "Gel wert" als mit der höheren Arbeitszeit.
Dies ist ein sehr komplexes und schwieriges Thema.
Sofern sich die Arbeit nicht auf fünf Kalendertage pro Woche verteilt, sondern auf mehr oder weniger als fünf Tage, ist der Erholungsurlaub der Beschäftigten gem. § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L entsprechend umzurechnen. Der Urlaubsanspruch der Beschäftigten darf bei einer Teilzeitbeschäftigung an weniger als fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche zeitanteilig gekürzt werden.
Sowohl im Falle einer Arbeitszeiterhöhung auch im Falle einer Arbeitszeitreduzierung ist der Erholungsurlaub für jeden Abschnitt gesondert anteilig zu berechnen. Seine gegenteilige Rechtsauffassung hat das BAG zwischenzeitlich aufgegeben
Die TdL teilt diese Rechtsmeinung zur abschnittsweisen Berechnung des Urlaubs. Sie hat in ihrer Mitgliederversammlung zum BAG-Urteil vom 10.2.2015 sowie zur Greenfield-Entscheidung des EuGH folgenden Beschluss gefasst:
„Entsprechend dem Urteil des BAG vom 10.2.2015 – 9 AZR 53/14 (F) – und dem Urteil des EuGH vom 11.11.2015 – Rs. C-219/14 („Greenfield“) – wird in Fällen der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage und in Fällen der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitstage die Zahl der Urlaubstage zeitabschnittsweise neuberechnet. In beiden Fällen kann monatsweise oder wochengenau gerechnet werden.“
Zwar hat das BAG mit der Entscheidung vom 10.2.2015 – 9 AZR 53/14 (F) – ZTR 2015, 497 – festgestellt, dass es keine Obliegenheit der Arbeitnehmer gibt, den Urlaub von sich aus vor einem Arbeitszeitwechsel ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Der anteilige Resturlaub aus der Zeit der höheren Arbeitszeit darf nicht deshalb vermindert werden, weil der Arbeitnehmer ihn nicht von sich aus vor der Arbeitszeitänderung in Anspruch genommen hat.
Allerdings ist der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs berechtigt, den Urlaub der Arbeitnehmer selbstständig festzulegen (BAG vom 18.12.1986 – 8 AZR 502/84 – NZA 1987, 379; vom 9.8.1994 – 9 AZR 384/92 – ZTR 1995, 127). Beantragt der Arbeitnehmer keinen Urlaub, kann der Arbeitgeber von sich aus tätig werden und den Urlaub (noch vor der Arbeitszeitänderung) festsetzen und gewähren (BAG vom 24.3.2009 – 9 AZR 983/07 – ZTR 2009, 330; vom 23.1.2001 – 9 AZR 26/00 – ZTR 2001, 373).
Da der Urlaub bei einer Arbeitszeitänderung nicht nur hinsichtlich der Anzahl der zustehenden Tage, sondern auch wertmäßig erhalten bleiben muss. Er darf nach einer Arbeitszeitänderung nicht mit einem geringeren Entgelt (pro Urlaubstag) vergütet werden.
Es gibt daher folgende Lösungsansätze
Urlaub vor dem Arbeitszeitwechsel einbringen
Auszahlung der Entgeltdifferenz bei Arbeitszeitwechsel
Auszahlung der Entgeltdifferenz bei Urlaubseinbringung