Autor Thema: Einschätzung Arbeitsvertrag TV-L : bestimmte Passagen im Arbeitsvertrag  (Read 1440 times)

Flow4oe

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Hallo zusammen.

Eine Kollegin, die neu eingestellt wurde, zeigte mir Ihr Arbeitsvertrag sowie Zusatzvereinbarung.
Bei mir sind diese Passagen nicht im Arbeitsvertrag enthalten. Gut, ist auch etwas länger her ...

Sie arbeitet im Verwaltungsbereich bei einer 5 Tage Woche.

TV-L https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/TV-L__i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12_VT.pdf

Im Arbeitsvertrag:
"
Als Vollzeitbeschäftigte eingestellt.
...
Die Beschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
"

FRAGE: Bedeutet dies, dass die neue Kollegin Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaft verpflichtet ist, obwohl dies immer auch vorher verneint wurde?

Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag
"
Die Beschäftigung erfolgt in ORT
"
Die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung bleiben unberührt.
"
FRAGE: Kann eine Weisung an andere Diesntstellen erfolgen?



Bitte um eure konstruktive Einschätzung!
« Last Edit: 16.07.2023 16:29 von Flow4oe »

McOldie

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1. Die Aussage zur Mehrarbeit usw. ist in den Musterverträgen lediglich für Teilzeitbeschäftigte vorgesehen, da diese ohne die Zusatzvereinbarung diese Leisutngen nicht erbringen müssen. Für Vollbeschäftigte ist dieses nicht erforderlich, da bei denen die Verpflcihung ohnehin gegeben ist.

Der Text in den Musterverträgenlautet: Die/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

2. Dies Aussage zur Abordnung, usw. ist überflüssig, da dieses sich ohnehin aus dem Tarifvertrag ergibt. Es sind also Versetzungen, Abordnungen bei demselben Arbeitgeber möglich. Hinsichtlich der Zuweisung und Personalgestellung bedarf es einer einvernehmlichen Regelung

Flow4oe

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1. Die Aussage zur Mehrarbeit usw. ist in den Musterverträgen lediglich für Teilzeitbeschäftigte vorgesehen, da diese ohne die Zusatzvereinbarung diese Leisutngen nicht erbringen müssen. Für Vollbeschäftigte ist dieses nicht erforderlich, da bei denen die Verpflcihung ohnehin gegeben ist.

Der Text in den Musterverträgenlautet: Die/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

2. Dies Aussage zur Abordnung, usw. ist überflüssig, da dieses sich ohnehin aus dem Tarifvertrag ergibt. Es sind also Versetzungen, Abordnungen bei demselben Arbeitgeber möglich. Hinsichtlich der Zuweisung und Personalgestellung bedarf es einer einvernehmlichen Regelung

Danke für die schnelle Antwort!
Also könnte Sie nein jeweils sagen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten?

McOldie

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1. Die Aussage zur Mehrarbeit usw. ist in den Musterverträgen lediglich für Teilzeitbeschäftigte vorgesehen, da diese ohne die Zusatzvereinbarung diese Leisutngen nicht erbringen müssen. Für Vollbeschäftigte ist dieses nicht erforderlich, da bei denen die Verpflcihung ohnehin gegeben ist.

Der Text in den Musterverträgenlautet: Die/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

2. Dies Aussage zur Abordnung, usw. ist überflüssig, da dieses sich ohnehin aus dem Tarifvertrag ergibt. Es sind also Versetzungen, Abordnungen bei demselben Arbeitgeber möglich. Hinsichtlich der Zuweisung und Personalgestellung bedarf es einer einvernehmlichen Regelung

Danke für die schnelle Antwort!
Also könnte Sie nein jeweils sagen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten?

Nein. Lediglich bei der Zuweisung und Personalgestellung kann sie nein sagen.