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Fragen zum Personalrat
Philomenia:
Hallo,
wir sind eine kleinere Stadt und haben seit 4 Jahren keinen Personalrat. Ist sowas eigentlich "legal"? Hätte der Dienstherr da mehr darauf hinwirken müssen?
Es wurde jetzt eine neue DV herausgegeben, die unsere 20 Jahre alte Gleitzeitregelung quasi abgeschafft und verschlimmert hat. Von zeitgemäß und Vereinbarkeit von Familie und Privatleben ist da wenig zu lesen. Hätte so eine DV ohne Personalrat erlassen werden dürfen?
MfG
Philomenia
McOldie:
Da müssen die Beschäftigten " in die Pötte" kommen. M.E. ist AG nicht verpflichtet auf die Bildung eines Personalrates hinzuwirken. Er darf aber die Bildung eines Personalrates nicht verhindern.
Thomber:
Gibt lokale Personalvertretungsgesetze, zum Beispiel:
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 13 Bildung von Personalräten
(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.
Formulierung: "werden gebildet" lässt die Vermutung zu, dass die Behörde selbst aktiv zu werden hat.
Segglmeier:
Wenn die DV mit jedem Mitarbeiter einzeln geschlossen wurde, dann wäre sie - jeweils - gültig. Das kann ich mir aber kaum vorstellen weil sowas üblicherweise die Personalvertretungen machen.
Der Faulheit halber mal von verdi: https://verdi-bub.de/wissen/wahlen/pr-wahl-bund/vor-der-wahl
--- Zitat ---Ja, sie ist sogar verpflichtet, sich darum zu kümmern. Nach § 13 Abs. 1 BPersVG ist ein Personalrat zu wählen, wenn die Voraussetzungen (genügend wahlberechtigte Beschäftigte, selbstständige Dienststelle) erfüllt sind. Und nach § 23 BPersVG muss die Dienststellenleitung sogar selbst die Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einberufen, wenn in der Dienststelle noch kein Personalrat besteht. Tut sie das nicht, so genügt ein Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft, um sie dazu zu verpflichten, selbst einen Wahlvorstand zu bestellen (§ 22 BPersVG). Ist die Dienststellenleitung immer noch unwillig, kann sie durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Handeln verpflichtet werden.
Wenn allerdings alle Beteiligten, also Wahlberechtigte, Gewerkschaft und Dienststellenleitung, ihre Rechte und Pflichten nach dem Gesetz nicht wahrnehmen, gibt es keine Sanktionen. Dann gibt es in dieser Dienststelle keinen Personalrat, und die Dienststellenleitung kann schalten und walten, wie sie will.
--- End quote ---
Mich wundert bisschen die Gewerkschaft dass die so untätig ist... selbst im kleinsten Kaff ist doch immer irgendeiner wo dabei und zahlt Beiträge...
McOldie:
Wenn drei wahlberechtigte Beschäftigte es beantragen, muss die Dienststelle eine Personalversammlung einberufen. Auf dieser Personalversammlung kann dann der Wahlvorstand gewählt werden.
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