Autor Thema: Regenerationstage bei unterjährigem Austritt  (Read 1078 times)

MarieH

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Hallo Zusammen,

wenn eine Mitarbeiterin von 01.01. - 31.08.2023 im TVÖD-SuE beschäftigt war, Vollzeit mit einer 5-Tage Woche ung Ihre 2 Regenerationstage bereits genommen hat, muss diese Mitarbeiterin dann mit einer anteiligen Kürzung des Entgelts im letzten Monat rechnen?

Ich verstehe das so, dass mindestens 4 Monate Anspruch auf Entgelt bestehen muss, damit dir 2 Regenerationstage nicht gekürzt werden.

Oder verstehe ich etwas falsch?

Liebe Grüße


Börnie

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Antw:Regenerationstage bei unterjährigem Austritt
« Antwort #1 am: 19.07.2023 13:23 »
Zitat
§ 2a der Anlage zu § 56 (VKA)
Regenerationstage/Umwandlungstage
(1)   1Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, haben im Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Anspruch auf zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 (Regenerationstage).

Protokollerklärung zu Satz 1:
1Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. 2Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satz 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 3Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 lfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG

Da hier die 4 Monate überschritten wurden, besteht ein Anspruch auf die vollen 2 Regenerationstage.