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Kündigung bei bestehender Rückzahlungsvereinbarung (Wechsel in frei Wirtschaft)

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Andi Theke:
Hatte das gleiche Problem bei meinem ersten Arbeitgeber (nicht im öffentlichen Dienst). Grundsätzlich wird auf die Dauer der bezahlten Freistellung abgestellt. Mein Fortbildungsstudium ging 1,5 Jahre, Bindungsfrist waren drei Jahre. Bezahlte Freistellung für die Lehrgänge in Präsenz waren insgesamt 2,5 Monate. Somit war die Vereinbarung nichtig.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/rueckzahlungsklauseln-arten-412-bindungsdauer-und-zeitliche-staffelung_idesk_PI42323_HI569071.html

Hochstapler:
Wie lange bist du noch gebunden?

Viele Rückzahlungsvereinbarungen sind nichtig. Wurden nur die Lehrgangskosten gezahlt oder wurdest du für den Lehrgang bezahlt freigestellt?

Als Beispiel für nichtige Rückzahlungsvereinbarungen:
Du wurdest für die Zeiten des Lehrgangs bezahlt freigestellt. Wenn der Arbeitgeber nun neben den gezahlten Lohnkosten auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zurückfordert, wird diese nichtig sein.

Im Übrigen dauert der AL II ca. 3 Jahre. Daher wäre sogar eine Bindung von bis zu 5 Jahren in Ordnung. In der Regel werden 3 Jahre vereinbart.

Andi Theke:

--- Zitat von: Hochstapler am 20.07.2023 16:48 ---Im Übrigen dauert der AL II ca. 3 Jahre. Daher wäre sogar eine Bindung von bis zu 5 Jahren in Ordnung. In der Regel werden 3 Jahre vereinbart.

--- End quote ---

Aus Haufe:
"Besteht die Ausbildung aus mehreren Unterrichtsabschnitten, so sind die dazwischen liegenden Unterbrechungszeiten, in denen eine Arbeitsleistung erbracht worden ist, bei der Berechnung der (Ausbildungs-)Dauer nicht mit zu berücksichtigen."

Es kommt nicht auf die Dauer des Lehrgangs insgesamt an, sondern auf die Dauer der bezahlten Freistellung, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird. Man müsste also die Zeiten der Präsenztermine, an denen man bezahlt freigestellt wurde und keine Arbeitsleistung erbracht hat, zusammenrechnen. Dann kann man sich an der Tabelle orientieren.

Hochstapler:

--- Zitat von: Andi Theke am 21.07.2023 06:38 ---
--- Zitat von: Hochstapler am 20.07.2023 16:48 ---Im Übrigen dauert der AL II ca. 3 Jahre. Daher wäre sogar eine Bindung von bis zu 5 Jahren in Ordnung. In der Regel werden 3 Jahre vereinbart.

--- End quote ---

Aus Haufe:
"Besteht die Ausbildung aus mehreren Unterrichtsabschnitten, so sind die dazwischen liegenden Unterbrechungszeiten, in denen eine Arbeitsleistung erbracht worden ist, bei der Berechnung der (Ausbildungs-)Dauer nicht mit zu berücksichtigen."

Es kommt nicht auf die Dauer des Lehrgangs insgesamt an, sondern auf die Dauer der bezahlten Freistellung, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird. Man müsste also die Zeiten der Präsenztermine, an denen man bezahlt freigestellt wurde und keine Arbeitsleistung erbracht hat, zusammenrechnen. Dann kann man sich an der Tabelle orientieren.

--- End quote ---

Oh das hatte ich überlesen.. In meinem AL II hatte ich 121 Präsenz-/Online-/Prüfungstage und ich wurde danach für 3 Jahre gebunden. Also wäre meine eventuell auch aus diesem Grund nichtig. Bei mir gibt es aber noch andere Gründe, wie oben beschrieben, fordert mein AG im Falle einer Kündigung neben den Lohnkosten auch die Arbeitgeberanteile zur SV zurück.

Börnie:
Wenn Du aus NRW sein solltest, wäre eine Rückzahlungsvereinbarung ggfls. gar nicht notwendig, da hier aufgrund des landesbezirklichen TV (TVöD-NRW) eine tarifliche Rückzahlungsverpflichtung beim VL II besteht.

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