Autor Thema: Stufenaufstieg und möglicher Denkfehler  (Read 1215 times)

Germi

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Stufenaufstieg und möglicher Denkfehler
« am: 20.07.2023 13:05 »
Hallo,

ich hoffe, es ist in Ordnung das ich mich extra für meine Frage angemeldet habe. Irgendwie beschäftigt mich das grad sehr.

Es geht darum, dass ich ab dem 01.01.2018 in eine EG 9S Fallgruppe 3 Stufe 2 TV-L (vorher EG 6 Stufe 4 TV-L) eingruppiert wurde. Zum 01.10.2018 habe ich gleichwertig innerhalb der Behörde gewechselt, zum 01.05.2019 wurde meine jetzige Stelle aufgrund Neubewertung in eine EG 9b TV-L umgruppiert.

Damals wurde ich in der Stufe 2 gelassen, da die Stufe 2 bei der EG 9S/FG 3 gleich zur EG 9b/FG 2 ist.

Im Januar 2020 war ich in Findungsphase und daher hatte ich Urlaub ohne Bezüge/eine Freistellung.
Zum 01.06.2021 wechselte ich in die Stufe 3 (01.05.2019 Neubewertung der Stelle+2 Jahre Stufenzeit+1 Monat aufgrund der Freistellung).

Im Juni 2022 habe ich meine Tochter bekommen, Elternzeit nahm ich daraufhin bis Mitte Januar 2023.

Hätte jedoch nicht damals die Stufenzeit aus der ersten Beschäftigung (EG 9S FG 3) und danach folgenden gleichwertigen Wechsel bei der Stufenlaufzeit angerechnet werden müssen? Ich habe leider nur bei Haufe etwas vom TVÖD/VKA gefunden.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-3713-stufengleiche-hoehergruppierung_idesk_PI13994_HI11236866.html



oder greift da tatsächlich nur der Tatbestand, dass ab dem 01.05.2019 meine Stelle neu bewertet wurde und dadurch die Stufenlaufzeit komplett auf "Null" gesetzt wurde?
Durch die 5 Monate verschiebt sich die nächste Stufe ja wieder, bisher steht bei mir auf der Bezügemitteilung noch 01.06.2024, was ja nicht stimmt...Wäre dann die nächste Stufe (4) zum 01.11.2024?


Ich hoffe, ich konnte mein Anliegen soweit schildern. Viele Grüße

ISN

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Antw:Stufenaufstieg und möglicher Denkfehler
« Antwort #1 am: 20.07.2023 21:51 »
EG 9S gab es nicht. Meinst du die sogenannte kleine EG 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten und abweichender Endstufe? Diese wurde zum 01.01.2019 in die EG 9a übergeleitet.

Eine Neubewertung mit anschließender Korrektur der Entgeltgruppe bedeutet eigentlich, dass der Arbeitgeber einsieht, dass er einem Eingruppierungsirrtum erlegen ist und diesen korrigiert. Der Zeitpunkt der daraus resultierenden Eingruppierung bzw. Höhergruppierung ist der Zeitpunkt, ab dem dir die Tätigkeiten übertragen wurden. Das kann auch eine geringfügige Veränderung der Tätigkeiten sein. Der 01.05.2019 wäre nur dann das korrekte Datum, wenn dir ab diesem Datum veränderte Tätigkeiten übertragen wurden, die die Tätigkeitsmerkmale der EG 9b erfüllen.

Eine stufengleiche Höhergruppierung gibt es im TV-L nicht. Die Einstufung in EG 9 Stufe 2 zum 01.01.2018 war also korrekt. Alles weitere ist davon abhängig, ob dir nach dem 31.12.2018 höherwertige Tätigkeiten der EG 9b übertragen wurden.