Der letzten Frage nach wäre es für Dich tricky gewesen, den Jahresurlaub (§ 5 Absatz 3 BUrlG) schon vor der Kündigung zu nehmen. Aber auch beim neuen Arbeitgeber besteht ja ein Anspruch auf Teilurlaub, Dir geht also nichts verloren.
§ 6 BUrlG
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
Wenn schon der gesamte gesetzl. Mindesturlaub genommen wurde, gibt es beim neuen Arbeiteber keinen weiteren Urlaub.
Aber auch nur, wenn der neue AG eine Urlaubsbescheinigung des alten AG anfordert. Falls ihn das nicht interessiert, bekommst du beim neuen AG auch Urlaubsansprüche. Ich würde aber nicht darauf pokern.
Nein, Ansprüche bekommst du dadurch nicht. Du bekommst aber mehr Urlaub genehmigt, als du Ansprüche hast.
Mal eine Frage:
Wenn ich in solch einen Fall 25 Tage Urlaub schon genommen habe, wenn ich ausscheide.
(also 5 mehr als ich gesetzlichen und tariflich Anspruch habe)
Dann habe ich bei meinem neuem AG 0 Tage Anspruch auf gesetzlichen Urlaub. Die 20 tage habe ich ja erhalten.
Tariflichen Urlaubsanspruch hätte ich aber 10 Tage, wo/wie ist tariflich geregelt, dass ich nur 5 Tage Anspruch habe?
Generell gilt:
Ob ein zu viel gewährter Urlaub bzw. das hierfür gezahlte Urlaubsentgelt wieder zurückgefordert werden kann, hängt davon ab,
- aus welchem Grund ein Teilurlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr entsteht (z. B. durch ein Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte) und
- ob der Urlaub, der zurückgefordert werden soll, bereits gewährt und das hierfür zustehende Urlaubsentgelt gezahlt wurde.
Entsteht ein Teilurlaubsanspruch, weil der Beschäftigte in der 1. Jahreshälfte ausscheidet, kann ein zu viel gewährter Urlaub nicht zurückgefordert werden. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 3 BUrlG. Dort ist Folgendes geregelt:
„Hat ein Arbeitnehmer im Falle des § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.“
Keine Anwendung findet das Rückforderungsverbot hingegen auf § 5 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b BurlG
Wenn ein Teilurlaub aus anderen Gründen entsteht und nicht, weil eine Beschäftigte in der 1. Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, darf der Arbeitgeber das Entgelt für den zu viel gewährten Urlaub von der Arbeitnehmerin zurückfordern (Rückforderungsanspruch nach den §§ 812 ff. BGB).