Autor Thema: Kündigung zum 31.08 - Resturlaubsanspruch  (Read 2358 times)

MarcoVFR

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Kündigung zum 31.08 - Resturlaubsanspruch
« am: 20.07.2023 14:58 »
Liebe Kolleg*innen,

ich werde mein Arbeitsverhältnis zum 31.08.2023 kündigen, da ich eine höherwertige Stelle gefunden habe. Diese ist ebenfalls nach TVöD-VKA bewertet. Da meine Kündigungsfrist nur 4 Wochen vor dem Monatsende (1 Jahr Beschäftigung nach dem Studium) beträgt, habe ich nicht mehr lange Zeit um meine Kündigung einzureichen.

Jetzt stellt sich mir nur die Frage, wie mit meinem Resturlaub umgegangen wird. Ich habe derzeit noch 24 Urlaubstage, kann ich noch alle Urlaubstage nehmen oder greift nur der gesetzliche Mindestanspruch i.H.v. 20 Tagen?


Über Rückmeldungen würde ich mich sehr freuen!

McOldie

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 669
Antw:Kündigung zum 31.08 - Resturlaubsanspruch
« Antwort #1 am: 20.07.2023 15:06 »
 Urlaubsanspruch nach dem BUrlG in der zweiten Jahreshälfte = 20 Arbeitstage (voller Urlaubsanspruch)
Nach dem Tarivertrag beträgt der Teilurlaubsanspruch 8/12-tel von 30 = 20 Arbeitstage.

Also besteht ein Anspruch auf 20 Arbeitstage

MarcoVFR

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Antw:Kündigung zum 31.08 - Resturlaubsanspruch
« Antwort #2 am: 20.07.2023 15:41 »
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Dazu nochmal eine Ergänzung: ich habe schon 6 Urlaubstage verbraucht, diese werden dann von den 20 Tagen abgezogen, oder? Oder steht mir noch der komplette Mindesturlaubanspruch zu?

McOldie

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 669
Antw:Kündigung zum 31.08 - Resturlaubsanspruch
« Antwort #3 am: 20.07.2023 15:59 »
Der gesetzl. Mindesturlaubsanspruch beträgt hier 20 Arbeitstage. Der tarifl. Anspruch ist in diesem Fall genauso hoch.
Die bereits in Anspruch genommenen Tage sind davon abzuziehen.

aronzo

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 124
Antw:Kündigung zum 31.08 - Resturlaubsanspruch
« Antwort #4 am: 20.07.2023 16:05 »
Der letzten Frage nach wäre es für Dich tricky gewesen, den Jahresurlaub (§ 5 Absatz 3 BUrlG) schon vor der Kündigung zu nehmen. Aber auch beim neuen Arbeitgeber besteht ja ein Anspruch auf Teilurlaub, Dir geht also nichts verloren.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,560
Antw:Kündigung zum 31.08 - Resturlaubsanspruch
« Antwort #5 am: 20.07.2023 17:04 »
Wenn er seinen gesamten Jahresurlaub vor der Kündigung nimmt oder genommen hat, dann hätte er mWn bei dem neuem AG keinen Urlaubsanspruch mehr.

McOldie

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 669
Antw:Kündigung zum 31.08 - Resturlaubsanspruch
« Antwort #6 am: 20.07.2023 17:04 »
Der letzten Frage nach wäre es für Dich tricky gewesen, den Jahresurlaub (§ 5 Absatz 3 BUrlG) schon vor der Kündigung zu nehmen. Aber auch beim neuen Arbeitgeber besteht ja ein Anspruch auf Teilurlaub, Dir geht also nichts verloren.

§ 6 BUrlG
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

Wenn schon der gesamte gesetzl. Mindesturlaub genommen wurde, gibt es beim neuen Arbeiteber keinen weiteren Urlaub.

Hochstapler

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Antw:Kündigung zum 31.08 - Resturlaubsanspruch
« Antwort #7 am: 21.07.2023 08:30 »
Der letzten Frage nach wäre es für Dich tricky gewesen, den Jahresurlaub (§ 5 Absatz 3 BUrlG) schon vor der Kündigung zu nehmen. Aber auch beim neuen Arbeitgeber besteht ja ein Anspruch auf Teilurlaub, Dir geht also nichts verloren.

§ 6 BUrlG
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

Wenn schon der gesamte gesetzl. Mindesturlaub genommen wurde, gibt es beim neuen Arbeiteber keinen weiteren Urlaub.

Aber auch nur, wenn der neue AG eine Urlaubsbescheinigung des alten AG anfordert. Falls ihn das nicht interessiert, bekommst du beim neuen AG auch Urlaubsansprüche. Ich würde aber nicht darauf pokern.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,560
Antw:Kündigung zum 31.08 - Resturlaubsanspruch
« Antwort #8 am: 21.07.2023 08:36 »
Der letzten Frage nach wäre es für Dich tricky gewesen, den Jahresurlaub (§ 5 Absatz 3 BUrlG) schon vor der Kündigung zu nehmen. Aber auch beim neuen Arbeitgeber besteht ja ein Anspruch auf Teilurlaub, Dir geht also nichts verloren.

§ 6 BUrlG
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

Wenn schon der gesamte gesetzl. Mindesturlaub genommen wurde, gibt es beim neuen Arbeiteber keinen weiteren Urlaub.

Aber auch nur, wenn der neue AG eine Urlaubsbescheinigung des alten AG anfordert. Falls ihn das nicht interessiert, bekommst du beim neuen AG auch Urlaubsansprüche. Ich würde aber nicht darauf pokern.
Nein, Ansprüche bekommst du dadurch nicht. Du bekommst aber mehr Urlaub genehmigt, als du Ansprüche hast.

Mal eine Frage:
Wenn ich in solch einen Fall 25 Tage Urlaub schon genommen habe, wenn ich ausscheide.
(also 5 mehr als ich gesetzlichen und tariflich Anspruch habe)
Dann habe ich bei meinem neuem AG 0 Tage Anspruch auf gesetzlichen Urlaub. Die 20 tage habe ich ja erhalten.
Tariflichen Urlaubsanspruch hätte ich aber 10 Tage, wo/wie ist tariflich geregelt, dass ich nur 5 Tage Anspruch habe?
 

McOldie

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 669
Antw:Kündigung zum 31.08 - Resturlaubsanspruch
« Antwort #9 am: 21.07.2023 13:10 »
Der letzten Frage nach wäre es für Dich tricky gewesen, den Jahresurlaub (§ 5 Absatz 3 BUrlG) schon vor der Kündigung zu nehmen. Aber auch beim neuen Arbeitgeber besteht ja ein Anspruch auf Teilurlaub, Dir geht also nichts verloren.

§ 6 BUrlG
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

Wenn schon der gesamte gesetzl. Mindesturlaub genommen wurde, gibt es beim neuen Arbeiteber keinen weiteren Urlaub.

Aber auch nur, wenn der neue AG eine Urlaubsbescheinigung des alten AG anfordert. Falls ihn das nicht interessiert, bekommst du beim neuen AG auch Urlaubsansprüche. Ich würde aber nicht darauf pokern.
Nein, Ansprüche bekommst du dadurch nicht. Du bekommst aber mehr Urlaub genehmigt, als du Ansprüche hast.

Mal eine Frage:
Wenn ich in solch einen Fall 25 Tage Urlaub schon genommen habe, wenn ich ausscheide.
(also 5 mehr als ich gesetzlichen und tariflich Anspruch habe)
Dann habe ich bei meinem neuem AG 0 Tage Anspruch auf gesetzlichen Urlaub. Die 20 tage habe ich ja erhalten.
Tariflichen Urlaubsanspruch hätte ich aber 10 Tage, wo/wie ist tariflich geregelt, dass ich nur 5 Tage Anspruch habe?

Generell gilt:
Ob ein zu viel gewährter Urlaub bzw. das hierfür gezahlte Urlaubsentgelt wieder zurückgefordert werden kann, hängt davon ab,
- aus welchem Grund ein Teilurlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr entsteht (z. B. durch ein Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte) und
- ob der Urlaub, der zurückgefordert werden soll, bereits gewährt und das hierfür zustehende Urlaubsentgelt gezahlt wurde.
Entsteht ein Teilurlaubsanspruch, weil der Beschäftigte in der 1. Jahreshälfte ausscheidet, kann ein zu viel gewährter Urlaub nicht zurückgefordert werden. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 3 BUrlG. Dort ist Folgendes geregelt:
„Hat ein Arbeitnehmer im Falle des § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.“
Keine Anwendung findet das Rückforderungsverbot hingegen auf § 5 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b BurlG
Wenn ein Teilurlaub aus anderen Gründen entsteht und nicht, weil eine Beschäftigte in der 1. Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, darf der Arbeitgeber das Entgelt für den zu viel gewährten Urlaub von der Arbeitnehmerin zurückfordern (Rückforderungsanspruch nach den §§ 812 ff. BGB).

aronzo

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 124
Antw:Kündigung zum 31.08 - Resturlaubsanspruch
« Antwort #10 am: 21.07.2023 22:17 »
... wo/wie ist tariflich geregelt, dass ich nur 5 Tage Anspruch habe?
Meiner Ansicht nach ergibt sich aus § 26 Absatz 2 TVöD-V/TV-L i.V.m. § 6 Absatz 1 BUrlG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Zwar heißt das gute Bundesurlaubsgesetz "Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer", aber der Rechtsgrundsatz des § 6 Absatz 1 BUrlG gilt mit dem Verweis im Tarifvertrag auch für den tariflichen Urlaub.

Soweit der vorherige Arbeitgeber für den zu viel gewährten Urlaub kein Urlaubsentgelt zahlt bzw. zurückfordert, sollte auch noch beim neuen Arbeitgeber ein Anspruch auf zehn Tage bestehen. Der Tarifvertrag regelt insoweit ja den "Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts", § 26.

McOldie

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 669
Antw:Kündigung zum 31.08 - Resturlaubsanspruch
« Antwort #11 am: 22.07.2023 12:19 »
... wo/wie ist tariflich geregelt, dass ich nur 5 Tage Anspruch habe?
Meiner Ansicht nach ergibt sich aus § 26 Absatz 2 TVöD-V/TV-L i.V.m. § 6 Absatz 1 BUrlG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Zwar heißt das gute Bundesurlaubsgesetz "Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer", aber der Rechtsgrundsatz des § 6 Absatz 1 BUrlG gilt mit dem Verweis im Tarifvertrag auch für den tariflichen Urlaub.

Soweit der vorherige Arbeitgeber für den zu viel gewährten Urlaub kein Urlaubsentgelt zahlt bzw. zurückfordert, sollte auch noch beim neuen Arbeitgeber ein Anspruch auf zehn Tage bestehen. Der Tarifvertrag regelt insoweit ja den "Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts", § 26.

Dies ist aber nur deine Ansicht. Wenn der gesetzliche Mindesturlaub beim alten Arbeitgeber voll in Anspruch genommen hat, gibt es beim neuen Arbeitgeber keinen weiteren Urlaub nach dem BUrlG. Wenn das neue Arbeitsverhältnis unter einen Tarifvertrag fällt und dieser einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch vorsieht, könnte sich ggf. noch ein tariflicher Urlaubsanspruch ergeben.

aronzo

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 124
Rundung mehrerer Teilurlaubsansprüche
« Antwort #12 am: 10.08.2023 09:46 »
... wo/wie ist tariflich geregelt, dass ich nur 5 Tage Anspruch habe?
Meiner Ansicht nach ergibt sich aus § 26 Absatz 2 TVöD-V/TV-L i.V.m. § 6 Absatz 1 BUrlG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Zwar heißt das gute Bundesurlaubsgesetz "Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer", aber der Rechtsgrundsatz des § 6 Absatz 1 BUrlG gilt mit dem Verweis im Tarifvertrag auch für den tariflichen Urlaub.

Soweit der vorherige Arbeitgeber für den zu viel gewährten Urlaub kein Urlaubsentgelt zahlt bzw. zurückfordert, sollte auch noch beim neuen Arbeitgeber ein Anspruch auf zehn Tage bestehen. Der Tarifvertrag regelt insoweit ja den "Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts", § 26.

Ich hole das jetzt mal hoch, habe gerade einen Knoten im Kopf:

Arbeitnehmer wechselt zum 01.10.2023 zur Kommune. Im vorherigen Arbeitsverhältnis (TVöD) hat er einen Teilurlaubsanspruch von 23 Arbeitstagen (9 Monate mal 2,5 Tage, aufgerundet nach § 26 Absatz 1 TVöD). Dieser Urlaubsanspruch wird vom alten Arbeitgeber vollumfänglich erfüllt. Besteht nunmehr ein Anspruch auf Teilurlaub von 8 Arbeitstagen (3 Monate mal 2,5 Tage, aufgerundet nach § 26 Absatz 1 TVöD)?

Aus meiner Sicht schon, da jeder Teilurlaubsanspruch nach den tariflichen Vorschriften aufzurunden wäre. Die einmalige Besserstellung ist (typisch für Rundungen) hinzunehmen. Gibt es andere Argumente oder Erfahrungen? Dankeschön!