Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Kündigung zum 31.08 - Resturlaubsanspruch
MarcoVFR:
Liebe Kolleg*innen,
ich werde mein Arbeitsverhältnis zum 31.08.2023 kündigen, da ich eine höherwertige Stelle gefunden habe. Diese ist ebenfalls nach TVöD-VKA bewertet. Da meine Kündigungsfrist nur 4 Wochen vor dem Monatsende (1 Jahr Beschäftigung nach dem Studium) beträgt, habe ich nicht mehr lange Zeit um meine Kündigung einzureichen.
Jetzt stellt sich mir nur die Frage, wie mit meinem Resturlaub umgegangen wird. Ich habe derzeit noch 24 Urlaubstage, kann ich noch alle Urlaubstage nehmen oder greift nur der gesetzliche Mindestanspruch i.H.v. 20 Tagen?
Über Rückmeldungen würde ich mich sehr freuen!
McOldie:
Urlaubsanspruch nach dem BUrlG in der zweiten Jahreshälfte = 20 Arbeitstage (voller Urlaubsanspruch)
Nach dem Tarivertrag beträgt der Teilurlaubsanspruch 8/12-tel von 30 = 20 Arbeitstage.
Also besteht ein Anspruch auf 20 Arbeitstage
MarcoVFR:
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Dazu nochmal eine Ergänzung: ich habe schon 6 Urlaubstage verbraucht, diese werden dann von den 20 Tagen abgezogen, oder? Oder steht mir noch der komplette Mindesturlaubanspruch zu?
McOldie:
Der gesetzl. Mindesturlaubsanspruch beträgt hier 20 Arbeitstage. Der tarifl. Anspruch ist in diesem Fall genauso hoch.
Die bereits in Anspruch genommenen Tage sind davon abzuziehen.
aronzo:
Der letzten Frage nach wäre es für Dich tricky gewesen, den Jahresurlaub (§ 5 Absatz 3 BUrlG) schon vor der Kündigung zu nehmen. Aber auch beim neuen Arbeitgeber besteht ja ein Anspruch auf Teilurlaub, Dir geht also nichts verloren.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
Go to full version