Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Kündigung zum 31.08 - Resturlaubsanspruch
aronzo:
--- Zitat von: MoinMoin am 21.07.2023 08:36 ---... wo/wie ist tariflich geregelt, dass ich nur 5 Tage Anspruch habe?
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Meiner Ansicht nach ergibt sich aus § 26 Absatz 2 TVöD-V/TV-L i.V.m. § 6 Absatz 1 BUrlG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Zwar heißt das gute Bundesurlaubsgesetz "Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer", aber der Rechtsgrundsatz des § 6 Absatz 1 BUrlG gilt mit dem Verweis im Tarifvertrag auch für den tariflichen Urlaub.
Soweit der vorherige Arbeitgeber für den zu viel gewährten Urlaub kein Urlaubsentgelt zahlt bzw. zurückfordert, sollte auch noch beim neuen Arbeitgeber ein Anspruch auf zehn Tage bestehen. Der Tarifvertrag regelt insoweit ja den "Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts", § 26.
McOldie:
--- Zitat von: aronzo am 21.07.2023 22:17 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 21.07.2023 08:36 ---... wo/wie ist tariflich geregelt, dass ich nur 5 Tage Anspruch habe?
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Meiner Ansicht nach ergibt sich aus § 26 Absatz 2 TVöD-V/TV-L i.V.m. § 6 Absatz 1 BUrlG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Zwar heißt das gute Bundesurlaubsgesetz "Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer", aber der Rechtsgrundsatz des § 6 Absatz 1 BUrlG gilt mit dem Verweis im Tarifvertrag auch für den tariflichen Urlaub.
Soweit der vorherige Arbeitgeber für den zu viel gewährten Urlaub kein Urlaubsentgelt zahlt bzw. zurückfordert, sollte auch noch beim neuen Arbeitgeber ein Anspruch auf zehn Tage bestehen. Der Tarifvertrag regelt insoweit ja den "Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts", § 26.
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Dies ist aber nur deine Ansicht. Wenn der gesetzliche Mindesturlaub beim alten Arbeitgeber voll in Anspruch genommen hat, gibt es beim neuen Arbeitgeber keinen weiteren Urlaub nach dem BUrlG. Wenn das neue Arbeitsverhältnis unter einen Tarifvertrag fällt und dieser einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch vorsieht, könnte sich ggf. noch ein tariflicher Urlaubsanspruch ergeben.
aronzo:
--- Zitat von: aronzo am 21.07.2023 22:17 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 21.07.2023 08:36 ---... wo/wie ist tariflich geregelt, dass ich nur 5 Tage Anspruch habe?
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Meiner Ansicht nach ergibt sich aus § 26 Absatz 2 TVöD-V/TV-L i.V.m. § 6 Absatz 1 BUrlG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Zwar heißt das gute Bundesurlaubsgesetz "Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer", aber der Rechtsgrundsatz des § 6 Absatz 1 BUrlG gilt mit dem Verweis im Tarifvertrag auch für den tariflichen Urlaub.
Soweit der vorherige Arbeitgeber für den zu viel gewährten Urlaub kein Urlaubsentgelt zahlt bzw. zurückfordert, sollte auch noch beim neuen Arbeitgeber ein Anspruch auf zehn Tage bestehen. Der Tarifvertrag regelt insoweit ja den "Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts", § 26.
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Ich hole das jetzt mal hoch, habe gerade einen Knoten im Kopf:
Arbeitnehmer wechselt zum 01.10.2023 zur Kommune. Im vorherigen Arbeitsverhältnis (TVöD) hat er einen Teilurlaubsanspruch von 23 Arbeitstagen (9 Monate mal 2,5 Tage, aufgerundet nach § 26 Absatz 1 TVöD). Dieser Urlaubsanspruch wird vom alten Arbeitgeber vollumfänglich erfüllt. Besteht nunmehr ein Anspruch auf Teilurlaub von 8 Arbeitstagen (3 Monate mal 2,5 Tage, aufgerundet nach § 26 Absatz 1 TVöD)?
Aus meiner Sicht schon, da jeder Teilurlaubsanspruch nach den tariflichen Vorschriften aufzurunden wäre. Die einmalige Besserstellung ist (typisch für Rundungen) hinzunehmen. Gibt es andere Argumente oder Erfahrungen? Dankeschön!
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