Autor Thema: Wechsel Bund VKA (Stufenmitnahme bei Höhergruppierung)  (Read 774 times)

Mephisto

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Guten Abend.

Ich habe eine Frage zur Stufenmitnahme beim Wechsel:

Aktuell bin ich bei einer Bundesbehörte in EG 13 / 4 eingruppiert und der Wechsel in Stufe 5 steht im Mai an. Jetzt hätte ich die Möglichkeit auf eine Stelle im Geltungsbereich des TVöD VKA zu wechseln, die nach EG 14 bewertet ist.

Ist es grundsätzlich möglich, die Stufe 4 und die Stufenlaufzeit mitzunehmen (sofern die Tätigkeit anerkannt wirf)? Oder ist das bei einer Höhergruppierung grundsätzlich nicht verhandelbar?

Vielen Dank vorab!

MoinMoin

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Antw:Wechsel Bund VKA (Stufenmitnahme bei Höhergruppierung)
« Antwort #1 am: 20.07.2023 18:23 »
Da es keine HG ist, kannst du nur förderliche Zeiten verhandeln.
Anspruch bei solch einem Wechsel hast du regelmäßig nur auf Stufe 1.
Stufe 4 können sie dir durchaus gewähren, wenn sie keinen anderen finden.
Laufzeiten tariflich nicht.

Mephisto

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Antw:Wechsel Bund VKA (Stufenmitnahme bei Höhergruppierung)
« Antwort #2 am: 20.07.2023 19:01 »
Ah, OK. Vielen Dank schon mal dafür. Wäre denn theoretisch auch eine Verhandlung in Stufe 5 möglich? Weil ich ja sonst meine fast fünf Jahre Stufenlaufzeit verlieren würde. Oder sehe ich das falsch?

MoinMoin

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Antw:Wechsel Bund VKA (Stufenmitnahme bei Höhergruppierung)
« Antwort #3 am: 20.07.2023 19:05 »
Tariflich nur wenn du entsprechende förderliche Zeiten von 10 Jahren hast.

Wieso würdest du fast 5 Jahre Stufenlaufzeit verlieren? nach 4 Jahr in der 4 kommt man in die 5

Mephisto

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Antw:Wechsel Bund VKA (Stufenmitnahme bei Höhergruppierung)
« Antwort #4 am: 20.07.2023 19:15 »
Ja, sorry, 4 Jahre. Bin da durcheinander gekommen.

Also ist Stufe 5 nur bei 10 Jahren förderliche Zeiten möglich oder hat der AG da eigenen Ermessensspielraum?


MoinMoin

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Antw:Wechsel Bund VKA (Stufenmitnahme bei Höhergruppierung)
« Antwort #5 am: 21.07.2023 07:30 »
Ja, sorry, 4 Jahre. Bin da durcheinander gekommen.

Also ist Stufe 5 nur bei 10 Jahren förderliche Zeiten möglich oder hat der AG da eigenen Ermessensspielraum?
Ob der AG außer oder übertariflichen Spielraum hat, kann dir beim besten willen keiner sagen.
Ein Blick in den §16 würde dir zeigen, dass tariflich nur Zeiten anerkannt werden können, die auch existieren.
Das anerkennen von diesen existierenden Zeiten ist der Spielraum, den der AG hat.
Ein tariflicher Anspruch bei einem AG Wechsel besteht nur auf die Stufe 1 oder sofern einschlägige Berufserfahrung vorhanden Stufe 3. Bei einem Wechsel in einer höheren EG wird regelmäßig davon ausgegangen das keine eB vorliegt.