Autor Thema: Eingruppierung bzw. stellv. Amtsleitung  (Read 2734 times)

Morle82

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Eingruppierung bzw. stellv. Amtsleitung
« am: 21.07.2023 07:22 »
Hallo,

am 01.09.2023 bin ich nun 25 Jahre in meiner Kommune Tätig (3300 Einwohner). Ich habe nur die normale Verwaltungsfachangestelltenprüfung 1998-2001 absolviert.

Ich bin schon immer im Rechnungsamt eingesetzt worden und bin seit Mai 2022 in E 9a eingruppiert.

Wir haben keinen stellv. Rechnungsamtsleiter. Meine Frage wäre, ob mir mein Vorgesetzter/Bürgermeister auch ohne weitere Ausbildung diese Stellvertretung offiziell übertragen kann. Sobald der Rechnungsamtsleiter nicht da ist, vertrete ich Ihn sowieso immer. Sei es bei Terminen, Gemeinderatssitzungen usw.

Weiterhin umfasst mein Tätigkeitsbereich folgende Arbeiten:

Grundsteuerveranlagung
Unterhaltung Wasserversorgung (Neuanschlüsse, Änderungen, Reparaturen, Kostenersätze)
Unterhaltung Kanalisation (Neuanschlüsse, Änderungen, Reparaturen, Kostenersätze)
Unterhaltung Straßenbeleuchtung
Unterhaltung Straßen, Wege, Plätze
Unterhaltung Sportplätze
Stellvertretung und Zuarbeit Rechnungsamtsleiter
EDV-Eingabe SOWIEKE (Miete, Nebenkosten, Pacht, Schülerbetreuung, Mittagessen)
Unterhaltung aller Gemeindegebäude
Vermietung und Unterhaltung Bürgerhaus
Geschäftsstelle Hausmeister (Koordination, Beauftragung)
Geschäftsstelle Bauhof (Organisation, Stundenaufteilungen, Kostenrechnung, Koordination und Beauftragung)
Technische Unterhaltung aller Gemeindegebäude (Wartungen, Beauftragung)
Verwaltung bebauter Liegenschaften (Vermietung, Abrechnung Nebenkosten, Reparaturen)
Beschaffungswesen (Rathaus, Feuerwehr, Bauhof, Schule, usw.)
Kommunales Energiemanagement (Mitglied im Energie-Team, Betreuung und Pflege der Software KEM)
Forstverwaltung (Kontakt mit Förster, Abrechnungen und Holzkaufverträge)
Prüfung, Vorkontierung und Anweisung von Rechnungen (sachlich und rechnerische Feststellung)
Betreuung und Abrechnung von Investitionsprojekten (Kontakt mit Firmen und Ing.-büros, Jourfix-Termine)
Versicherungswesen (sämtliche Versicherungsangelegenheiten der Gemeinde, Änderungen, Schadensfälle, Jahresgespräche)
Datenverarbeitung und Telefon
Anlagenbuchhaltung (Neuanlage und Abrechnung)
Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer (Steuererklärungen)
Vergaberecht (Submissionen)
Mitarbeit bei Erstellung von Haushaltsplan und Jahresrechnung
Sicherheitsbeauftragter
Vereinszuschüsse

Kann hier jemand einschätzen, ob die EG 9a für diese Tätigkeiten nicht zu niedrig ist?
« Last Edit: 21.07.2023 07:30 von Morle82 »

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung bzw. stellv. Amtsleitung
« Antwort #1 am: 21.07.2023 07:31 »
Meine Frage wäre, ob mir mein Vorgesetzter/Bürgermeister auch ohne weitere Ausbildung diese Stellvertretung offiziell übertragen kann.
Ja, da gibt es keinerlei Hinderungsgründe.

Tagelöhner

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Antw:Eingruppierung bzw. stellv. Amtsleitung
« Antwort #2 am: 21.07.2023 07:34 »
Solange die Übertragung nicht eingruppierungsrelevant ist und auch sonst vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist (arbeitsgerichtlich überprüfbar), kann dein Vorgesetzter die Stellvertreterfunktion übertragen.

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung bzw. stellv. Amtsleitung
« Antwort #3 am: 21.07.2023 07:36 »
Solange die Übertragung nicht eingruppierungsrelevant ist und auch sonst vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist (arbeitsgerichtlich überprüfbar), kann dein Vorgesetzter die Stellvertreterfunktion übertragen.
Und wenn es eingruppierungsrelevant ist, dann kann der Vertreter des AGs (hier der Bürgermeister) es ebenfalls.
Man kann es aber als Angestellter ablehnen.

OrganisationsGuy

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Antw:Eingruppierung bzw. stellv. Amtsleitung
« Antwort #4 am: 21.07.2023 07:39 »
Anmerkung am Rande:

Unterhaltung Wasserversorgung (Neuanschlüsse, Änderungen, Reparaturen, Kostenersätze)
Unterhaltung Kanalisation (Neuanschlüsse, Änderungen, Reparaturen, Kostenersätze)
Unterhaltung Straßenbeleuchtung
Unterhaltung Straßen, Wege, Plätze
Unterhaltung Sportplätze

Wenn man ohne die Information des Rechnungsprüfungsamts diese Stellenbeschreibung liest, dann bist du Außendienstmitarbeiter. Das sollte im Optimalfall angepasst werden, damit außenstehende besser nachvollziehen können, dass du hier lediglich Verwaltungstätigkeiten wahrnimmst und nicht die Unterhaltung des Sportplatzes in Form von Platz wässern, Sand abziehen, Rasen mähen etc. betreibst.

Ansonsten kann aufgrund fehlender Stellenanteile keine richtige Aussage zur Eingruppierung getroffen werden aber sehr viele von den oben beschriebenen Tätigkeiten würden in meinen Augen keine Selbstständige Leistung abverlangen. Insofern die Verteilung der Stellenanteile wohlwollend ausgegangen ist kann da 9a rauskommen. Es könnte auch weniger sein.

heike2106

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Antw:Eingruppierung bzw. stellv. Amtsleitung
« Antwort #5 am: 21.07.2023 08:10 »
Ich musste gerade auch schmunzeln bei deinem Tätigkeitsbereich.

Du bist also nicht nur Verwaltungsfachangestellte, sondern auch Gärtner, Elektriker, Hausmeister, Reinigungskraft, Bauingenieur...

Wahrscheinlich lassen sich alle deine Punkte mit "Unterhaltung..." unter einem Punkt zusammenfassen, der deine tatsächliche Tätigkeit beschreibt.

Morle82

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Antw:Eingruppierung bzw. stellv. Amtsleitung
« Antwort #6 am: 16.10.2023 20:10 »
Muss nochmals nachfragen:

die Übertragung des stellv. Amtsleiters (ohne Höhergruppierung) ist also ohne Hinderungsgründe möglich?

brian

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Antw:Eingruppierung bzw. stellv. Amtsleitung
« Antwort #7 am: 16.10.2023 20:18 »
Selbst mit höhergruppierung kein Problem, da du ja länger als 20 Jahre im Bereich tvöd arbeitest und damit die prüfungspflicht entfällt.

Morle82

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Antw:Eingruppierung bzw. stellv. Amtsleitung
« Antwort #8 am: 16.10.2023 20:35 »
Ich kann dann auch ohne angestelltenlehrgang 2 in eg 9b und höher kommen da ich 25 Jahre auf dem Buckel habe?

E15TVL

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Antw:Eingruppierung bzw. stellv. Amtsleitung
« Antwort #9 am: 16.10.2023 23:53 »
Du kannst auch als ungelernter schulabbrechender Berufseinsteiger in die E 15 kommen. Sofern eine Voraussetzung in der Person gefordert ist, die du nicht erfüllst, wärst du dann in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert.

Morle82

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Antw:Eingruppierung bzw. stellv. Amtsleitung
« Antwort #10 am: 17.10.2023 06:45 »
Selbst mit höhergruppierung kein Problem, da du ja länger als 20 Jahre im Bereich tvöd arbeitest und damit die prüfungspflicht entfällt.

Wie darf ich das verstehen? Ersetzten die 25 Jahre den AG2-Lehrgang bzw. Fachwirt oder werden zumindest in einer Art berücksichtigt.

Ich bin ja sogar seit 25 Jahren beim gleichen Arbeitgeber. Nicht umsonst wollen die mir die Stellvertretung übergeben, sie kennen mich ja... ;-)

Wenn ich das also richtig verstehe, kann mir der Bürgermeister das Amt des Stellvertreters also übertragen.

brian

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Antw:Eingruppierung bzw. stellv. Amtsleitung
« Antwort #11 am: 17.10.2023 08:50 »
Ja so ist es. Zumindest in Nds, aber ich glaube,das ist überall so, wo es eine Prüfungspflicht gibt. 20 Jahre im TVÖD-Bereich und die Prüfungspflicht entfällt. Bin selbst davon "betroffen".