Autor Thema: Leiter IT Gruppe - Mindestens dreijährige praktische Erfahrung  (Read 867 times)

sigma5345

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Hallo @all,
ich habe mal einen ziemlich konkreten Fall und würde mich freuen wenn ihr mal eure Einschätzung geben könnt:

- Angestellt ist seit 01.01.2020 in EG11 Teil II 11.2 (alte EGO) eingruppiert. Da er zu dem Zeitpunkt keinen Studienabschluss hatte wurde er entsprechend der Vorbemerkung zu allen EGs nach EG10 bezahlt.
- seit 02/2023 hat er durch ein berufsbegleitendes Studium seinen Abschluss und wird nach EG11 bezahlt. Die Tätigkeitsbeschreibung wurde nicht verändert.
- Er soll ab Oktober mit EG13 die Leitung einer IT Gruppe übernehmen und nach EGO Teil II Abschnitt 11 FG 2 eingruppiert werden.

Nun die Frage:
Gefordert ist in der Fallgruppe eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung. Grundsätzlich hat er die, da er
 bereits seit 01.01.2020 in EG11 eingruppiert ist. Allerdings hat er den Abschluss erst seit diesem Jahr. Die Durchführungshinweise der TDL würde ich so lesen, dass erst ab dem Zeitpunkt die Berufserfahrung zählt. Ist das korrekt? Würde er dann in die EG12 kommen oder wie ist einzugruppieren?
Grundsätzlich sehe ich das Problem, dass er in EG12 Stufe drei dann für ca. 2,5 Jahre bleiben müsste um die Berufserfahrung voll zu machen. Dann kommt automatisch die EG13 und die Stufenlaufzeit in EG13 Stufe 3 beginnt von vorn?!

Besten Dank und schönes Wochenende :-).

MoinMoin

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Wer 3 Jahr in der IT gearbeitet (egal ob EG6 oder EG15) hat die 3 Jahre praktische Erfahrung.
von 1.1.2020 bis jetzt zähle also 3 Jahre praktische Erfahrung.

Er ist nicht seit 1.1.2020 in der EG11 eingruppiert, sondern erst seit 02/23, vorher war er aufgrund fehlender Voraussetzung in der EG10 eingruppiert und dann durch Wegfall derselben zum 2/23 höhergruppiert  (also ich nehme an von Stufe 2 zur Stufe 2.
Wenn er also jetzt die EG13 Tätigkeiten bekommt, dann kommt er in die Stufe 2 der EG13.
Laufzeit fängt bei Null an.

Randbemerkung:
Er hätte seinerzeit doch, durch Antrag zur Anwendung der neuen EGO, auch ohne Studium in die EG11 kommen können. Wäre dann 1.1.2023 in der EG11 Stufe 3 und würde dann jetzt in die EG13 Stufe 3 kommen.





sigma5345

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Er kam zum 01.01.2020 bereits mit EG9a Stufe 5 und ist dementsprechend in Stufe 3 gelandet. Also reden wir von über 15 Jahren Erfahrung.
Ja - das mit dem Antrag wäre eine gute Idee gewesen  ::). Hinterher ist man wie so oft schlauer  :-X.

Aber wichtig ist die Aussage, dass die drei Jahre anerkannt werden sollen/müssen?!. Ich war davon ausgegangen, dass dann zumindest Erfahrung >=EG10 notwendig ist, da die ja der "Dosenöffner" zu den höheren EGs ist. Ich bin noch etwas skeptisch da in den DFH ja eindeutig steht "Praktische Erfahrung kann bei Beschäftigten, die im „Ausbildungsstrang“ eingruppiert sind, erst nach dem einschlägigen Berufsausbildungs- oder Hochschulabschluss beginnen." Ich weiß natürlich, dass das die Rechtsmeinung des AG ist, aber gibt es dafür denn schon Urteile (vielleicht aus dem Ingenieurbereich - daran ist es ja angelehnt? Für mich ist sowieso irgendwie unklar wie die Überleitung konkret erfolgt ist... wenn man nach Teil II Abschnitt 11.2 EG 11 eingruppiert war ... ist man dann jetzt im Ausbildungsstrang?

MoinMoin

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Wenn die TVP eine praktische Erfahrung von Tätigkeiten mindestens der EG10 gemeint hätten, dann hätten sie es auch reinschreiben müssen.
Und in den TdL (also der Rechtsmeinung der AG steht), dass man praktische Erfahrung erst nach Berufsausbildung erhalten kann, was bedeuten würde, dass jemand der nicht via Aubildungsstrang entsprechend in der EG10 eingruppiert ist keine praktische Erfahrung erlangen könnte, was natürlich, da es ein subjektives Merkmal der Person ist,mEn Unsinn ist und nur daherrührt, dass sie vom BUND abgeschrieben haben, wo die EG10er HS brauchen.

Oder anders gesagt, einfach nicht nachgedacht.
Denn wenn man via Fg2 der EG10 geht, dann braucht man für die EG10 keine HS (und wenn man via fg2 der EG6 geht noch nicht mal eine Ausbildung oder Schulabschluß)
ERgo: Wenn der AG Hochschulbildung für die EG13Fg2 hätte haben wollen, so hätte er dort nicht "Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 " reinschreiben dürfen, sondern "Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 FG1"!
hat er nicht, also ist praktische Erfahrung eben auch eine der EG10 Fg2.

Urteile dazu sind mir nicht bekannt, da die Ings und der Bund eben eine andere Basis bei der EGO haben, kann man diese auch nicht 1 zu 1 übernehmen.

Davon ab hat er doch seit 1.1.2020 Tätigkeiten der EG11 ausgeübt und damit 3 Jahre voll.

Wenn der AG dort eine andere Rechtsmeinung vertritt, würde ich es gerichtlich klären lassen.

Hier wurde da auch schon mal von Spid eine Meinung vertreten.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=112552.345


sigma5345

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Besten Dank, klingt wirklich plausibel! Ich geb das mal so weiter. Bin gespannt ob die Argumentation hilft es vor der Unterschrift gleich richtig zu machen. Also im Zweifel erstmal den Vertrag unterschreiben und anschließend die Ansprüche geltend machen.

MoinMoin

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Alternative:
Im Zweifel einen AG suchen, der einem das Entgelt zahlt, was man meint wert zu sein.😇