Autor Thema: Kündigungs Bestätigung  (Read 1329 times)

Dini

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Kündigungs Bestätigung
« am: 21.07.2023 19:56 »
Huhu bekomme ich bei einer Eigenkündigung nichts schriftliches vom Arbeitgeber? Über das Kündigungsende wurde erst zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dann doch noch für das Austrittsdatum ein Kompromiss gefunden. Auf Nachfrage habe ich dann eine Email bekommen in der dieser Kompromiss bestätigt wird. Reicht das auch also bin ich da rechtlich auf der sicheren Seite? Vielen Dank im voraus

aronzo

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Antw:Kündigungs Bestätigung
« Antwort #1 am: 21.07.2023 22:35 »
Eine Bestätigung oder gar Einverständniserklärung des Gegenübers ist grundsätzlich nicht nötig, damit die Kündigung wirksam wird. Dennoch ist es sinnvoll, eine Kündigungsbestätigung anzufordern, weil Du als Kündigender die Beweislast trägst. Du hast aber kein Recht darauf, das Nachweisgesetz gibt da so nicht her.

Interessant ist übrigens, dass die Tarifparteien (Abschluss TVöD) soweit erkennbar keinen Hinweis auf die Klagefrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage aufgenommen haben. So ist der Arbeitgeber laut Nachweisgesetz - allerdings ohne unmittelbare Rechtswirkung - verpflichtet, auf diese direkt im Arbeitsvertrag oder sonst schriftlich hinzuweisen, § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 14 NachweisG.

McOldie

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Antw:Kündigungs Bestätigung
« Antwort #2 am: 22.07.2023 12:10 »
Eine Bestätigung oder gar Einverständniserklärung des Gegenübers ist grundsätzlich nicht nötig, damit die Kündigung wirksam wird. Dennoch ist es sinnvoll, eine Kündigungsbestätigung anzufordern, weil Du als Kündigender die Beweislast trägst. Du hast aber kein Recht darauf, das Nachweisgesetz gibt da so nicht her.

Interessant ist übrigens, dass die Tarifparteien (Abschluss TVöD) soweit erkennbar keinen Hinweis auf die Klagefrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage aufgenommen haben. So ist der Arbeitgeber laut Nachweisgesetz - allerdings ohne unmittelbare Rechtswirkung - verpflichtet, auf diese direkt im Arbeitsvertrag oder sonst schriftlich hinzuweisen, § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 14 NachweisG.


Die Klagefrist ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt, so dass es einer Regelung duch die Tarifvertragsparteien entzogen ist.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

aronzo

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Antw:Kündigungs Bestätigung
« Antwort #3 am: 22.07.2023 16:07 »
Das weiß doch jeder hier! Einfach mal § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 14 NachwG lesen, dann verstehst Du vielleicht auch die Aussage meiner "off-topic"-Anmerkung!

Börnie

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Antw:Kündigungs Bestätigung
« Antwort #4 am: 24.07.2023 14:20 »
Der Verstoß gegen das Nachweisgesetz ist jedoch im Zweifel nur eine Ordnungswidrigkeit, die seit August 2022 mit Bußgeldern belegt ist.
Die Klagefrist nach KSchG wirkt auch ohne Hinweis durch den AG (wie auch alle anderen arbeitsvertraglichen/tarifvertraglichen Regelungen, auch wenn der AG seiner Hinweispflicht nach dem Nachweisgesetz nicht nachkommt...).