Autor Thema: Rückwirkende Höherstufung  (Read 1262 times)

Balou36

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Rückwirkende Höherstufung
« am: 23.07.2023 12:17 »
Hallo zusammen,

ich hatte bislang die EG 10, Stufe 4 beim Land Niedersachsen (TV-L).

Im Februar habe ich intern eine Stelle mit EG 13 erhalten. Die Personalabteilung sagte mir damals, dass ich in EG 13 auf die Stufe 3 zurückgestuft werde, was meiner Auffassung nach auch richtig ist. Es gibt im TV-L ja keinen stufengleichen Aufstieg.

Da bei internen Wechseln keine Probezeit möglich ist, habe ich vorerst nur eine Zulage erhalten. Ich hatte also weiterhin die EG 10/4 mit Zulage zur EG 13/3. Hätte ich mich nicht bewährt, hätte man mir die Zulage gestrichen und ich hätte wieder eine Stelle mit EG 10 bekommen.

Ich habe mich aber bewährt, mein Vorgesetzter hat das der Personalabteilung mitgeteilt und diese hat mich rückwirkend zu Februar fest ein EG 13 eingruppiert.

Heute habe ich die Lohnabrechnung von unserem Landesamt für Bezüge und Versorgung  bekommen. Man hat mich rückwirkend zu Februar nicht in EG 13/3 sondern in 13/4 eingestuft. Da sich meine Zulage auf die 13/3 bezog, habe ich nun eine Nachzahlung aus den Vormonaten von insgesamt über 2.800 € bekommen. 

Über das Geld freue ich mich natürlich, aber das wird vermutlich so nicht richtig sein, oder?

MoinMoin

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Antw:Rückwirkende Höherstufung
« Antwort #1 am: 23.07.2023 12:31 »
alles gut, 10/4 führt zu 13/4
da hat jemand den Fehler entdeckt und korrigiert.

Balou36

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Antw:Rückwirkende Höherstufung
« Antwort #2 am: 23.07.2023 12:40 »
Sicher? In der Höhergruppierungsmatrix wird das nämlich anders dargestellt.

10/4 führt zur 11/4
11/4 führt zur 12/3
Und 12/3 zur 13/3

cyrix42

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Antw:Rückwirkende Höherstufung
« Antwort #3 am: 23.07.2023 12:51 »
Sttimt: 11/4 und 12/3 haben identisches Entgelt, sodass eine Höhergruppierung aus der 11/4 in die 12/3 führt (und damit auch eine von 10/4 in die 13/3). Richtig erkannt.

Wobei mich der Vorgang bzw. dessen Beschreibung dennoch irritiert: Rückwirkende Höhergruppierungen gibt es nicht. Entweder waren die Aufgaben ab Februar dauerhaft übertragen worden -- dann gab es korrekterweise ab diesem Zeitpunkt das Entgelt der EG 13, aber eben auch keine "Bewährug" oder Zulage -- , oder die Aufgaben wurden zu dem Zeitpunkt erst einmal nur vorübergehend übertragen (und entsprechend eine Zulage gezahlt), während die dauerhafte Übertragung erst jetzt erfolgt(e), sodass die Höhergruppierung auch erst jetzt stattfinded bzw. fand. (Dies macht dann einen Unterschied, wenn in der Zwischenzeit die Stufenlaufzeit in der 10/4 durchlaufen und eine Höhergruppierung in die 10/5 stattfand. Denn aus der 10/5 führt die Höhergruppierung direkt in die 13/5.)

McOldie

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Antw:Rückwirkende Höherstufung
« Antwort #4 am: 23.07.2023 13:04 »
Ich teile die Bedenken von cyrix42. Die probeweise Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten zum Zwecke der Bewährungsfeststellung ist m.E. nicht zulässig. Zielsetzung der Zulage nach § 14 war, dem Arbeitgeber eine Möglichkeit zu eröffnen, höherwertige Tätigkeiten auch in den Fällen zu übertragen, in denen die dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht durchführbar ist.
Zu Zeiten des BAT gab es auch einmal zeitweise eine derartige Praxis, dass eine Höhergruppierung erst vorgenommen wurde, wenn sich der Beschäfigte den Aufgaben gewachsen gezeigt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat damals die Praxis für unzulässig erklärt, so dass sofort höhergruppiert wurde.

Balou36

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Antw:Rückwirkende Höherstufung
« Antwort #5 am: 23.07.2023 13:16 »
Die Aufgaben wurden mir ab Februar dauerhaft übertragen

Wenn man in der Hierarchie aufsteigt (Mitarbeiter -> Sachbearbeiter -> Referent), gewährt mein Arbeitgeber vorerst nur eine persönliche Zulage.
Also in meinem Fall habe ich weiterhin die EG 10/4 gehabt und bekam die persönliche Zulage zur 13/3. Finanziell macht es ja keinen Unterschied, ob man fest eingruppiert ist oder nur die entsprechende Zulage erhält.

Das wird wohl so gehandhabt, da ja bei internen Wechseln keine Probezeit verhängt werden kann. Falls man für die höhere Stelle völlig ungeeignet ist, könnte man so noch die Zulage streichen und denjenigen wieder in der niedrigeren Stelle einsetzten.

Bei positivem Leistungsbericht wird man rückwirkend fest eingruppiert. Das ist ja beispielsweise für die Stufenlaufzeit relevant.

Warum daraus jetzt aber eine zusätzliche Höherstufung wurde, erschließt sich mir nicht. Ein Aufstieg von 10/4 auf 10/5 gab es in den letzten Monaten nämlich nicht

cyrix42

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Antw:Rückwirkende Höherstufung
« Antwort #6 am: 23.07.2023 13:22 »
Die Aufgaben wurden mir ab Februar dauerhaft übertragen

Ok, also gab es keine Bewährung, sondern du warst ab dem Zeitpunkt in der EG 13 eingruppiert -- und eine weitere Eingruppierungs-relevante Tätigkeitsänderung (z.B. die Übertragung von Aufgaben der EG 10) hätte deiner Zustimmung bedurft.

Zitat
Wenn man in der Hierarchie aufsteigt (Mitarbeiter -> Sachbearbeiter -> Referent), gewährt mein Arbeitgeber vorerst nur eine persönliche Zulage.

Dazu gibt es keinerlei tarifliche Möglichkeiten. Eine Zulage gibt es nur, wenn die Aufgaben nicht dauerhaft, sondern nur vorrübergehend übertragen wurden.

MoinMoin

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Antw:Rückwirkende Höherstufung
« Antwort #7 am: 23.07.2023 13:35 »
Sicher? In der Höhergruppierungsmatrix wird das nämlich anders dargestellt.

10/4 führt zur 11/4
11/4 führt zur 12/3
Und 12/3 zur 13/3
Asche auf mein Haupt.
Sorry, hatte die falsche Tabelle angeklickt und war nicht beim TV-L gelandet. Autsch!

Balou36

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Antw:Rückwirkende Höherstufung
« Antwort #8 am: 23.07.2023 13:40 »
In dem Schreiben der Personalabteilung wird die persönliche Zulage wie folgt erklärt:

Gemäß § 14 TV-L wird Ihnen ab dem 01.02.2023 für den Zeitraum der Erprobung eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages der Entgeltgruppe 10 TV-L und der Entgeltgruppe 13 TV-L gewährt.

cyrix42

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Antw:Rückwirkende Höherstufung
« Antwort #9 am: 23.07.2023 14:12 »
In dem Schreiben der Personalabteilung wird die persönliche Zulage wie folgt erklärt:

Gemäß § 14 TV-L wird Ihnen ab dem 01.02.2023 für den Zeitraum der Erprobung eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages der Entgeltgruppe 10 TV-L und der Entgeltgruppe 13 TV-L gewährt.

Der §14 TV-L heißt doch gerade "Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit". Also wurden die damals die Aufgaben *nicht* dauerhaft übertragen, sondern nur vorübergehend...

E15TVL

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Antw:Rückwirkende Höherstufung
« Antwort #10 am: 23.07.2023 14:35 »
Sicher? In der Höhergruppierungsmatrix wird das nämlich anders dargestellt.

10/4 führt zur 11/4
11/4 führt zur 12/3
Und 12/3 zur 13/3
Asche auf mein Haupt.
Sorry, hatte die falsche Tabelle angeklickt und war nicht beim TV-L gelandet. Autsch!
Warum einfach, wenns auch kompliziert geht ;)
http://hg-tvl.bplaced.net/

Balou36

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Antw:Rückwirkende Höherstufung
« Antwort #11 am: 23.07.2023 15:29 »
Wie würdet ihr euch denn in dem Fall verhalten?

Mal bei der Personalabteilung anfragen oder das erstmal so laufen lass und das Geld für eine mögliche Rückforderung bereithalten?

Die Ausschlussfristen im TVL betragen ja wohl 6 Monate. Also ab Ende Januar hätte der Arbeitgeber keinen Anspruch mehr auf Rückzahlung für das Juli-Gehalt?