Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Rückwirkende Höherstufung
Balou36:
Hallo zusammen,
ich hatte bislang die EG 10, Stufe 4 beim Land Niedersachsen (TV-L).
Im Februar habe ich intern eine Stelle mit EG 13 erhalten. Die Personalabteilung sagte mir damals, dass ich in EG 13 auf die Stufe 3 zurückgestuft werde, was meiner Auffassung nach auch richtig ist. Es gibt im TV-L ja keinen stufengleichen Aufstieg.
Da bei internen Wechseln keine Probezeit möglich ist, habe ich vorerst nur eine Zulage erhalten. Ich hatte also weiterhin die EG 10/4 mit Zulage zur EG 13/3. Hätte ich mich nicht bewährt, hätte man mir die Zulage gestrichen und ich hätte wieder eine Stelle mit EG 10 bekommen.
Ich habe mich aber bewährt, mein Vorgesetzter hat das der Personalabteilung mitgeteilt und diese hat mich rückwirkend zu Februar fest ein EG 13 eingruppiert.
Heute habe ich die Lohnabrechnung von unserem Landesamt für Bezüge und Versorgung bekommen. Man hat mich rückwirkend zu Februar nicht in EG 13/3 sondern in 13/4 eingestuft. Da sich meine Zulage auf die 13/3 bezog, habe ich nun eine Nachzahlung aus den Vormonaten von insgesamt über 2.800 € bekommen.
Über das Geld freue ich mich natürlich, aber das wird vermutlich so nicht richtig sein, oder?
MoinMoin:
alles gut, 10/4 führt zu 13/4
da hat jemand den Fehler entdeckt und korrigiert.
Balou36:
Sicher? In der Höhergruppierungsmatrix wird das nämlich anders dargestellt.
10/4 führt zur 11/4
11/4 führt zur 12/3
Und 12/3 zur 13/3
cyrix42:
Sttimt: 11/4 und 12/3 haben identisches Entgelt, sodass eine Höhergruppierung aus der 11/4 in die 12/3 führt (und damit auch eine von 10/4 in die 13/3). Richtig erkannt.
Wobei mich der Vorgang bzw. dessen Beschreibung dennoch irritiert: Rückwirkende Höhergruppierungen gibt es nicht. Entweder waren die Aufgaben ab Februar dauerhaft übertragen worden -- dann gab es korrekterweise ab diesem Zeitpunkt das Entgelt der EG 13, aber eben auch keine "Bewährug" oder Zulage -- , oder die Aufgaben wurden zu dem Zeitpunkt erst einmal nur vorübergehend übertragen (und entsprechend eine Zulage gezahlt), während die dauerhafte Übertragung erst jetzt erfolgt(e), sodass die Höhergruppierung auch erst jetzt stattfinded bzw. fand. (Dies macht dann einen Unterschied, wenn in der Zwischenzeit die Stufenlaufzeit in der 10/4 durchlaufen und eine Höhergruppierung in die 10/5 stattfand. Denn aus der 10/5 führt die Höhergruppierung direkt in die 13/5.)
McOldie:
Ich teile die Bedenken von cyrix42. Die probeweise Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten zum Zwecke der Bewährungsfeststellung ist m.E. nicht zulässig. Zielsetzung der Zulage nach § 14 war, dem Arbeitgeber eine Möglichkeit zu eröffnen, höherwertige Tätigkeiten auch in den Fällen zu übertragen, in denen die dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht durchführbar ist.
Zu Zeiten des BAT gab es auch einmal zeitweise eine derartige Praxis, dass eine Höhergruppierung erst vorgenommen wurde, wenn sich der Beschäfigte den Aufgaben gewachsen gezeigt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat damals die Praxis für unzulässig erklärt, so dass sofort höhergruppiert wurde.
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