Autor Thema: Teilzeit in 2 Entgeldgruppen - wie wird das besteuert?  (Read 914 times)

rinna

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Ich werde voraussichtlich ab Oktober eine zweite Teilzeittätigkeit bei demselben Arbeitgeber annehmen:

Tätigkeit 1: 30%TV-L E7-4
Tätigkeit 2: 50% (durch Bachelorstudium) TV-L E12-1

Werden die Brutto-Verdienste addiert und dann gemeinsam abgerechnet, oder werden beide Tätigkeiten getrennt abgerechnet?

Hatte vielleicht schon einmal jemand diese Situation?

cyrix42

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Antw:Teilzeit in 2 Entgeldgruppen - wie wird das besteuert?
« Antwort #1 am: 23.07.2023 14:18 »
Moin,

handelt es sich um zwei getrennte Arbeitsverhältnisse, die keinerlei Sachzusammenhang haben? Wird z.B. der Urlaubsanspruch und die Urlaubsgewährung leweils getrennt gehandhabt?

Wenn nein, dann handelt es sich um *ein* Arbeitsverhältnis, wobei du nur verschiedene Tätigkeiten zu erfüllen hast. Insbesondere würde die Übertragung der zusätzlichen Aufgaben ab Oktober dazu führen, dass deine gesamte Tätigkeit wohl nach EG 12 vergütet werden würde, was eine Höhergruppierung von der EG 7/4 in die EG 12/2 bedeuten würde.

Wenn doch: Steuerlich werden -- spätestens in der Einkommensteuererklärung -- einfach die Summen aller deiner zu versteuernden Einnahmen gebildet und davon dann die Einkommensteuer berechnet. Zwischenzeitlich kann es sein, dass du beim zweiten Arbeitsverhältnis erst einmal mit Steuerklasse VI zur Kasse gebeten wirst (d.h. ohne Freibeträge, die du sicherlich schon für das andere Arbeitsverhältnis ausnutzt).

rinna

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Antw:Teilzeit in 2 Entgeldgruppen - wie wird das besteuert?
« Antwort #2 am: 23.07.2023 14:32 »
Hallo Cyrix, Danke für Deine schnelle Antwort!

Leider sind das zwei Tätigkeiten ohne Sachzusammenhang.
Ich muss allerdings sagen, dass ich eine Eingruppierung in 12/1 schon etwas frach finde, da ich ja bereits 20 Jahre einschlägige Berufserfahrung besitze. Ich habe den Bsc.  berufsbegleitend erworben.
Was meinst Du? Wie hoch sind meine Chancen auf 12/2 zu verhhandeln?

MoinMoin

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Antw:Teilzeit in 2 Entgeldgruppen - wie wird das besteuert?
« Antwort #3 am: 23.07.2023 14:37 »
Hallo Cyrix, Danke für Deine schnelle Antwort!

Leider sind das zwei Tätigkeiten ohne Sachzusammenhang.
Ich muss allerdings sagen, dass ich eine Eingruppierung in 12/1 schon etwas frach finde, da ich ja bereits 20 Jahre einschlägige Berufserfahrung besitze. Ich habe den Bsc.  berufsbegleitend erworben.
Was meinst Du? Wie hoch sind meine Chancen auf 12/2 zu verhhandeln?
Du irrst wahrscheinlich mit der Annahme, dass du für die 12er Tätigkeiten einschlägige Berufserfahrung hast, oder übst du diese Tätigkeiten schon seit 20 Jahren aus?.
Insofern ist die Stufe 1 höchstwahrscheinlich korrekt.

Gleichwohl es für den AG möglich ist, dir förderliche Zeiten anzuerkennen und eine höhere Stufe bei Einstellung zu gewähren. Muss vor Unterschrift aber gefordert und geklärt werden.

rinna

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Antw:Teilzeit in 2 Entgeldgruppen - wie wird das besteuert?
« Antwort #4 am: 23.07.2023 15:13 »
Hallo MoinMoin,
Danke, das hilft mir sehr weiter. Ich kam mir im ersten Moment übervorteilt vor, aber dann scheint mir die Einstufung richtig zu sein. Die Tätigkeit hätte eine leitende Funktion und das mache ich natürlich nicht seit 20 Jahren. Wenngleich Inhalte meiner bsiherigen Berufstätigkeit auch in dieser Stellenbeschreibung aufgeführt sind...


Organisator

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Antw:Teilzeit in 2 Entgeldgruppen - wie wird das besteuert?
« Antwort #5 am: 24.07.2023 08:24 »
Hallo MoinMoin,
Danke, das hilft mir sehr weiter. Ich kam mir im ersten Moment übervorteilt vor, aber dann scheint mir die Einstufung richtig zu sein. Die Tätigkeit hätte eine leitende Funktion und das mache ich natürlich nicht seit 20 Jahren. Wenngleich Inhalte meiner bsiherigen Berufstätigkeit auch in dieser Stellenbeschreibung aufgeführt sind...

Ob die Stufenzuordnung richtig ist, liegt im Auge des Betrachters. Sie ist zumindest nicht tarifvertragswidrig. Das wäre Stufe 5 aber auch nicht.

MoinMoin

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Antw:Teilzeit in 2 Entgeldgruppen - wie wird das besteuert?
« Antwort #6 am: 24.07.2023 08:44 »
Das wäre Stufe 5 aber auch nicht.
Sofern die Stelle nicht anderweitig besetzbar wäre.
Daher bin ich dafür diese Einschränkung bei der Anwendung von förderlichen Zeiten aus dem TV zu streichen.