Hallo,
ich wollte euch einmal fragen, wie es mit den Erfahrungszeiten ist, die ich während meiner Zeit bei der Bundeswehr gesammelt habe.
Im Art. 31 BayBesG finde ich folgendes:
Art. 31
Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Für die Stufenfestlegung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 und 6 ist der Diensteintritt um folgende berücksichtigungsfähige Zeiten fiktiv vorzuverlegen:
1.
Zeiten einer in den Laufbahnvorschriften für die Zulassung zur Fachlaufbahn in der entsprechenden Qualifikationsebene zusätzlich zu den Mindestanforderungen nach Art. 7 und 8 LlbG vorgeschriebenen hauptberuflichen Beschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis,
2.
a)
Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres, soweit dadurch die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist, wenn der Ausgleich zur Vermeidung beruflicher Verzögerungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz erfolgt; ist eine Berücksichtigung der Zeiten gemäß der Regelungen nach Buchst. b im größeren Umfang möglich, findet diese Anwendung,
b)
Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Soldatengesetz, eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder eines Freiwilligendienstes im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Umfang von insgesamt höchstens zwei Jahren ...
Werden demnach die kompletten Jahre angerechnet, oder nur teilweise.
Desweiteten muss die Tätigkeit wie auf Bundesebene vergleichbar sein, oder ist das hier nicht nötig.
Vielen Dank!