Autor Thema: [NI] Erfahrungsstufenfestsetzung bei Versetzung nach Niedersachsen gD und hD  (Read 1070 times)

AVP

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Wie auch in vielen anderen Bundesländer starten in Niedersachsen der gD und hD in unterschiedlichen Erfahrungsstufen:

https://www.nlbv.niedersachsen.de/download/191988

Der gD in Stufe 2 und der hD in Stufe 4.

Dies hat zur Folge, dass ein gD Beamter in A 13 bei gleicher Dienstzeit zu einem hD Beamten in A13 eine geringere Erfahrungsstufe hat, er musste in der Vergangenheit ja erst noch die Stufen 2 und 3 (in niedrigeren Ämtern) durchlaufen während der hDler direkt in Stufe 4 eingestiegen ist.

Wie verhält sich das ganze nun bei einer Zuversetzung?

Folgendes Beispiel.

Beamter gD 10 Jahre Dienstzeit A13g Versetzung nach Niedersachsen

Beamter hD 10 Jahre Dienstzeit A 13h Versetzung nach Niedersachsen

Würden in diesem Beispiel beide Beamte in Abgrenzung zu den Bestandsbeamten die gleiche Erfahrungsstufe festgesetzt bekommen? Wäre dies die höhere nach hD Laufbahn? Und könnten gD Beamten (sofern all dies der Fall ist) durch ein hin- und herversetzen zu einem anderen Dienstherrn und zurück dann folglich ihre Erfahrungsstufe „verbessern“?

clarion

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A13 beginnt bei Stufe 4. Die Stufe 2 gibt es nicht. Bis ein gD in A13 ankommt,  vergehen sowieso ein paar Jahre.

Bei inkompatibelen Besoldungsordnungen z.? Bund- Niedersachsen und zurück werden die Laufbahnen fiktiv nachgezeichnet, als ob man von Anfang an beim Bund oder Niedersachsen gewesen wäre. Insofern  wird man m.E. sich nicht durch Hin- und Herversetzungen verbessern können.
« Last Edit: 26.07.2023 07:22 von clarion »

Pukki

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Danke. Ich dachte schon, ich hätte einen Knick in der Optik, als ich versucht habe die Ausführungen des TE nachzuvollziehen.

Tyrion

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Ausgangspunkt für die Festlegung der Erfahrungsstufe ist das Einstiegsamt der jeweiligen Laufbahn.

Soweit es sich in dem Beispiel beim A 13er Beamten im gD um eine Laufbahn mit einem Einstiegsamt A 9 gD handelt, wäre die Erfahrungsstufe 2 des Einstiegsamtes A 9 auch die maßgebliche Grundlage für die Festlegung der Erfahrungsstufe. Insofern ergibt sich bei einer Versetzung kein Vorteil aus dem zwischenzeitlich erreichten Beförderungsamt.