Autor Thema: Fachkräfte in S2 eingruppieren auf 520,-€-Basis  (Read 2622 times)

SenorOppes

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Hallo zusammen,

ist es möglich, eine pädagogische Fachkraft, die normalerweise in S8a oder b eingruppiert ist, auch in S2 einzugruppieren wenn,
- die Fachkraft bereits eine Haupt-Anstellung bspw. bei einem anderen Träger in S8 hat
- die Fachkraft auf geringfügiger Basis (520,-€) beschäftigt wird
- die Fachkraft mit dem Handeln einverstanden ist

Hintergrund ist, dass eine Eingruppierung in S8 bei 520€ viel weniger Stunden generiert, als in S2. Trotzdem verdienst die Fachkraft wohl mehr, als bei einem anderen Job, in dem sie nicht als Fachkraft anerkannt ist.

Wäre ein solches Vorgehen tarifrechtlich in Ordnung?

Vielen Dank für eure Rückmeldungen  :)

MoinMoin

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Antw:Fachkräfte in S2 eingruppieren auf 520,-€-Basis
« Antwort #1 am: 26.07.2023 13:19 »
tarifrechtlich in Ordnung ist die Bezahlung nach den auszuübenden Tätigkeiten.
Wenn die pädagogische Fachkraft S2 Tätigkeiten machen soll, dann wird sie auch nach S2 Tätigkeiten bezahlt.
Wenn sie S8ab machen soll, dann dem entsprechend.



Organisator

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Antw:Fachkräfte in S2 eingruppieren auf 520,-€-Basis
« Antwort #2 am: 26.07.2023 14:28 »
Hallo zusammen,

ist es möglich, eine pädagogische Fachkraft, die normalerweise in S8a oder b eingruppiert ist, auch in S2 einzugruppieren wenn,
- die Fachkraft bereits eine Haupt-Anstellung bspw. bei einem anderen Träger in S8 hat
- die Fachkraft auf geringfügiger Basis (520,-€) beschäftigt wird
- die Fachkraft mit dem Handeln einverstanden ist

Hintergrund ist, dass eine Eingruppierung in S8 bei 520€ viel weniger Stunden generiert, als in S2. Trotzdem verdienst die Fachkraft wohl mehr, als bei einem anderen Job, in dem sie nicht als Fachkraft anerkannt ist.

Wäre ein solches Vorgehen tarifrechtlich in Ordnung?

Vielen Dank für eure Rückmeldungen  :)

Formal ist das nicht möglich, da der Arbeitgeber nicht eingruppiert, sondern der Beschäftigte enstprechend der auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert ist. Soll jemand nach S2 eingruppiert sein, sind ihm entsprechende Tätigkeiten zu übertragen.

FearOfTheDuck

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Antw:Fachkräfte in S2 eingruppieren auf 520,-€-Basis
« Antwort #3 am: 26.07.2023 14:44 »
Solch ein Vorgehen ist nicht nur tarifrechtlich eben nicht in Ordnung, sondern wäre geradeaus tarifwidrig. Was natürlich in der Praxis passiert, um den TV auszuhebeln, steht auf einem anderen Blatt.

Was von einem AG zu halten ist, der solche Mogelei anwenden möchte, sei auch einmal dahingestellt.

MoinMoin

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Antw:Fachkräfte in S2 eingruppieren auf 520,-€-Basis
« Antwort #4 am: 26.07.2023 16:53 »
Solch ein Vorgehen ist nicht nur tarifrechtlich eben nicht in Ordnung, sondern wäre geradeaus tarifwidrig. Was natürlich in der Praxis passiert, um den TV auszuhebeln, steht auf einem anderen Blatt.

Was von einem AG zu halten ist, der solche Mogelei anwenden möchte, sei auch einmal dahingestellt.
Einvernehmlich ginge das in Ordnung, solange keine beiderseitige Tarifbindung besteht wäre es auch nicht tarifwidrig.

Was von einem An zu halten ist, der solch eine Selbstausbeutung bei sich zulässt, sei ebenfalls dahingestellt.

ISN

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Antw:Fachkräfte in S2 eingruppieren auf 520,-€-Basis
« Antwort #5 am: 26.07.2023 18:03 »
Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde die Tarifbindung durch den Arbeitsvertrag hergestellt, da Minijobber nicht vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind und die usterarbeitsverträge eine Tarifbindung enthalten.

PiA

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Antw:Fachkräfte in S2 eingruppieren auf 520,-€-Basis
« Antwort #6 am: 27.07.2023 09:04 »
Eine S8a-qualifizierte Fachkraft in S2 TVöD "einzugruppieren", ist bei Anwendung des TVöD schlichtweg schon deshalb nicht möglich, weil sie nunmal nicht "ungelernt" ist.

"Niedrigstmöglich" ist eine Eingruppierung in S3, wenn sie als Zweitkraft beschäftigt und eingesetzt wird. Das gibt es "bei uns" durchaus, dass ErzieherInnen aus diversen Gründen keine Gruppenleitung übernehmen wollen und dann trotz höherer Qualifikation "nur" Tätigkeiten auf - sorry - "KinderpflegerInnen-Niveau" ausüben und dann halt auch nach S3 vergütet werden.

Was in der Konstellation ebenfalls schwierig werden könnte, wäre die zusätzliche Gewährung der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) zusätzlich um Minijob. Öffentlichen und gemeinnützigen Trägern ist das zwar grds. zusätzlich zum Minijob möglich (machte für den AN bis zu 770 EUR "brutto für netto"), das würde in der vorligenden Konstellation aber ggf. an der Nebenberuflichkeit der Gesamttätigkeit scheitern.

ISN

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Antw:Fachkräfte in S2 eingruppieren auf 520,-€-Basis
« Antwort #7 am: 27.07.2023 09:25 »
Ein Minijob neben einer anderen Beschäftigung ist nur dann rechtlich möglich, wenn er bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. In diesem Fall steht auch der Übungsleiterfreibetrag zu, da es sich eindeutig um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt.

TVOEDAnwender

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Antw:Fachkräfte in S2 eingruppieren auf 520,-€-Basis
« Antwort #8 am: 27.07.2023 10:23 »
Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde die Tarifbindung durch den Arbeitsvertrag hergestellt, da Minijobber nicht vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind und die usterarbeitsverträge eine Tarifbindung enthalten.
Die Tarifbindung entsteht jedoch kraft Gesetz nur, wenn beide Vertragsparteien tarifgebunden sind. D.h. sollte der AN nicht Mitglied in einer vertragsschließenden Gewerkschaft des TVöD sein (Ver.di oder dbb) kann der AG die Nichtanwendung des TVöD durchaus einzelvertraglich vereinbaren, auch wenn er Mitglied eines KAVs ist. Dann sollte er halt  nur nicht die Musterarbeitsverträge der KAVen nutzen ;)

PiA

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Antw:Fachkräfte in S2 eingruppieren auf 520,-€-Basis
« Antwort #9 am: 27.07.2023 10:52 »
Ein Minijob neben einer anderen Beschäftigung ist nur dann rechtlich möglich, wenn er bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. In diesem Fall steht auch der Übungsleiterfreibetrag zu, da es sich eindeutig um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt.

Der erste Teil ist korrekt, der zweite nicht. Es wird auf die gesamte berufliche Tätigkeit abgestellt. Wer für zwei Arbeitsgeber sowohl SV-pflichtig wie auch Minijob-Tätigkeit dieselbe Tätigkeit ausübt, übt steuerlich dennoch eine einheitliche Tätigkeit aus; der im Minijob ausgeübte Teil der Tätigkeit ist dann nicht nebenberuflich ('irgendwo' in R 3 Nr. 26 LStR).

Deshalb brauchte es für Corona-Impfärzte 'damals' eine Sonderregelung, weil diese in den Impfzentren nicht nebenberuflich, sondern eben auch als Ärzte tätig waren.

MoinMoin

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Antw:Fachkräfte in S2 eingruppieren auf 520,-€-Basis
« Antwort #10 am: 27.07.2023 11:57 »
Eine S8a-qualifizierte Fachkraft in S2 TVöD "einzugruppieren", ist bei Anwendung des TVöD schlichtweg schon deshalb nicht möglich, weil sie nunmal nicht "ungelernt" ist.
Du willst damit sagen, dass die Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen (der S8a) automatisch das Kriterium sonstige Beschäftigte der S3 erfüllen?
Macht durchaus Sinn.

Denn  Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung.  sind sie nicht, oder ?


ISN

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Antw:Fachkräfte in S2 eingruppieren auf 520,-€-Basis
« Antwort #11 am: 27.07.2023 12:04 »
Ein Minijob neben einer anderen Beschäftigung ist nur dann rechtlich möglich, wenn er bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. In diesem Fall steht auch der Übungsleiterfreibetrag zu, da es sich eindeutig um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt.

Der erste Teil ist korrekt, der zweite nicht. Es wird auf die gesamte berufliche Tätigkeit abgestellt. Wer für zwei Arbeitsgeber sowohl SV-pflichtig wie auch Minijob-Tätigkeit dieselbe Tätigkeit ausübt, übt steuerlich dennoch eine einheitliche Tätigkeit aus; der im Minijob ausgeübte Teil der Tätigkeit ist dann nicht nebenberuflich ('irgendwo' in R 3 Nr. 26 LStR).

Deshalb brauchte es für Corona-Impfärzte 'damals' eine Sonderregelung, weil diese in den Impfzentren nicht nebenberuflich, sondern eben auch als Ärzte tätig waren.

Du meinst Absatz 2 Satz 4:
Mehrere gleich­ar­tige Tätig­keiten sind zusam­men­zu­fassen, wenn sie sich nach der Ver­kehrs­an­schauung als Aus­übung eines ein­heit­li­chen Haupt­be­rufs dar­stellen, z. B. Unter­richt von jeweils weniger als 1/3 des Pensums einer Voll­zeit­kraft in meh­reren Schulen.

Ja, diese Konstellation kann es geben, ich halte sie aber hier nicht für gegeben, da es bei zutreffender Bewertung unterschiedliche Tätigkeiten sind. Im Zweifelsfall sollte der Arbeitgeber des Minijobs eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt einholen.

PiA

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Antw:Fachkräfte in S2 eingruppieren auf 520,-€-Basis
« Antwort #12 am: 27.07.2023 12:32 »
Eine S8a-qualifizierte Fachkraft in S2 TVöD "einzugruppieren", ist bei Anwendung des TVöD schlichtweg schon deshalb nicht möglich, weil sie nunmal nicht "ungelernt" ist.
Du willst damit sagen, dass die Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen (der S8a) automatisch das Kriterium sonstige Beschäftigte der S3 erfüllen?
Macht durchaus Sinn.

Denn  Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung.  sind sie nicht, oder ?

So sehe ich das, weil sie einschlägig höherqualifiziert sind.

Die "Aus"bildung zur ErzieherIn oder HeilerziehungspflegerIn findet zumindest in NRW an Fachschulen statt (weshalb es m.E. auch Fort- bzw. Weiterbildungen sind). Regelvoraussetzung ist eine Erstausbildung als KinderpflegerIn oder SozialassistentIn - wenn auch "ersetzbar" durch anderweitige Ausbildung (oder Abitur) und Praktikum.

Also verbleichbar mit MeisterIn zu GesellIn im Handwerk oder HandelsfachwirtIn zu entsprechender kfm. Erstausbildungen.


PiA

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Antw:Fachkräfte in S2 eingruppieren auf 520,-€-Basis
« Antwort #13 am: 27.07.2023 12:43 »
Ein Minijob neben einer anderen Beschäftigung ist nur dann rechtlich möglich, wenn er bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. In diesem Fall steht auch der Übungsleiterfreibetrag zu, da es sich eindeutig um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt.

Der erste Teil ist korrekt, der zweite nicht. Es wird auf die gesamte berufliche Tätigkeit abgestellt. Wer für zwei Arbeitsgeber sowohl SV-pflichtig wie auch Minijob-Tätigkeit dieselbe Tätigkeit ausübt, übt steuerlich dennoch eine einheitliche Tätigkeit aus; der im Minijob ausgeübte Teil der Tätigkeit ist dann nicht nebenberuflich ('irgendwo' in R 3 Nr. 26 LStR).

Deshalb brauchte es für Corona-Impfärzte 'damals' eine Sonderregelung, weil diese in den Impfzentren nicht nebenberuflich, sondern eben auch als Ärzte tätig waren.

Du meinst Absatz 2 Satz 4:
Mehrere gleich­ar­tige Tätig­keiten sind zusam­men­zu­fassen, wenn sie sich nach der Ver­kehrs­an­schauung als Aus­übung eines ein­heit­li­chen Haupt­be­rufs dar­stellen, z. B. Unter­richt von jeweils weniger als 1/3 des Pensums einer Voll­zeit­kraft in meh­reren Schulen.

Ja, diese Konstellation kann es geben, ich halte sie aber hier nicht für gegeben, da es bei zutreffender Bewertung unterschiedliche Tätigkeiten sind. Im Zweifelsfall sollte der Arbeitgeber des Minijobs eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt einholen.

Ja, danke, "den" meinte ich.
Wir können uns darauf einigen, dass ein Minijob mit automatisch zu einer nebenberuflichen Tätigkeit führt. Die Abgrenzung ist in der Tat nicht immer einfach. Ist aber auch "nur" ein Problem in Verbindung mit dem § 3 Nr. 26 EStG, nicht in der hier angefragten "Grundkonstellation".

MoinMoin

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Antw:Fachkräfte in S2 eingruppieren auf 520,-€-Basis
« Antwort #14 am: 27.07.2023 14:38 »
Eine S8a-qualifizierte Fachkraft in S2 TVöD "einzugruppieren", ist bei Anwendung des TVöD schlichtweg schon deshalb nicht möglich, weil sie nunmal nicht "ungelernt" ist.
Du willst damit sagen, dass die Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen (der S8a) automatisch das Kriterium sonstige Beschäftigte der S3 erfüllen?
Macht durchaus Sinn.

Denn  Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung.  sind sie nicht, oder ?

So sehe ich das, weil sie einschlägig höherqualifiziert sind.

Die "Aus"bildung zur ErzieherIn oder HeilerziehungspflegerIn findet zumindest in NRW an Fachschulen statt (weshalb es m.E. auch Fort- bzw. Weiterbildungen sind). Regelvoraussetzung ist eine Erstausbildung als KinderpflegerIn oder SozialassistentIn - wenn auch "ersetzbar" durch anderweitige Ausbildung (oder Abitur) und Praktikum.

Also verbleichbar mit MeisterIn zu GesellIn im Handwerk oder HandelsfachwirtIn zu entsprechender kfm. Erstausbildungen.
Die Argumentation ist tariflich so pauschal nicht unbedingt korrekt (aber wer will was dagegen sagen  :D)

Ich meine damit: höherqualifiziert ist nicht gleichzusetzen mit ist als sB für diese Tätigkeit anzusehen.
Wenn es einschlägig ist, dann kann man davon durchaus ausgehen.

Wenn  die Inhalte und Befähigungen der Kinderpflegerinnenausbildung ebenfalls Teil der höheren Ausbildung ist, dann ist es sicherlich einschlägig.