Das BBesG und die BBesGVwV machen hier ziemlich enge und detaillierte Vorgaben, die ein Ermessen in vielen Fällen ausschließen. Spielraum gäbe es in Fällen von § 28 Abs. 2 BBesG, der hier aber wohl nicht einschlägig ist, wenn ich es richtig verstehe, dass außer der Tätigkeit ab 11/20 keine hauptberufliche gleichwertige oder förderliche Tätigkeit ausgeübt wurde.
Ausspielen würde somit ausscheiden. Die Personalgewinnung ist auch nicht die Stelle, die die Stufenfestsetzung macht und kann das nicht beeinflussen.
Stufenaufstieg so wie von Umlauf beschrieben.
Zur Stellenausschreibung: Da würde ich noch klären, was "möglich" heißt. Mit Einstellung oder man kann sich irgendwann mal bewerben, wenn man weitere behördeninteren Kriterien erfüllt, z.B. hinsichtlich einer Mindestbeurteilungsnote, Mindeststehzeit in der Behörde.