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Nachversicherung: Höhere Rente oder Pension vorteilhafter

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ABCDE:
Person P. war versicherungsfrei in einem Dienstverhältnis und wird danach als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig. Eine Verbeamtung ist innerhalb einer überschaubaren Zeit möglich. Die 5 Jahre Wartezeit in der Rentenversicherung ist erfüllt.

Person P. soll für sein ehemaliges Dienstverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Er kann die Nachversicherung aufschieben, weil er eine baldige Verbeamtung erwartet. Zum Pensionseintritt würde er 40 ruhegehaltsfähige Dienstjahre überschritten haben. Die Zeiten aus dem ehemaligen Dienstverhältnis sind ruhegehaltsfähig.

Im Falle der Nachversicherung würde Person P. zunächst die Rente  für die Zeit des ehemaligen Dienstverhältnisses und der sonstigen Rentenzeiten ausgezahlt bekommen und dann die Pension für 40 Dienstjahre, die jedoch um den Anteil Rente gekürzt wird (Ruhensregelung). Sollte die Nachversicherung nicht erfolgen, wäre den Rentenanteil entsprechend niedriger, der Pensionsanteil höher (weniger fällt unter die Ruhensregelung).

In Summe dürfte Person P. zwar die gleichen Einkünfte im Alter haben: Gibt es jedoch dennoch Aspekte, die für die eine oder andere Lösung sprechen? Ich denke da beispielsweise an Steuer, Beihilfe, PKV-Beiträge, Sozialversicherungsabgaben.

Mir kommt es nicht darauf an, ob die Nachversicherung tatsächlich aufgeschoben werden kann oder nicht. Die Wahlmöglichkeit soll hier als gegeben betrachtet werden.

Jochen1976:
Die Besteuerung von Renten und Pensionen kann sich unterscheiden. Renten können unter Umständen steuerlich begünstigt sein, während Pensionen normalerweise in vollem Umfang besteuert werden. Das bedeutet, dass die Wahl zwischen Rente und Pension Auswirkungen auf die steuerliche Belastung haben könnte.

Wenn Person P. die Möglichkeit hat, sich später zu verbeamten, sollten auch die Beihilfeleistungen in Betracht gezogen werden. Im öffentlichen Dienst könnten Beihilfeleistungen für Gesundheitskosten erheblich sein, was die Gesamtkosten für die medizinische Versorgung reduzieren würde.

Die Höhe der Beiträge zur Privaten Krankenversicherung (PKV) hängt oft von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Einkommens. Wenn sich die Einkommenssituation aufgrund der Wahl zwischen Rente und Pension ändert, könnten sich auch die PKV-Beiträge ändern.Als Rentenversicherungspflichtiger fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Bei einer Pension könnten diese Beiträge möglicherweise entfallen. Dies kann die monatlichen Einkünfte beeinflussen.

ABCDE:
Danke, dass sich doch noch jemand traut, eine Antwort zu wagen. Die Frage scheint wohl nicht trivial zu sein.

Person P. würde nach der Verbeamtung auf jeden Fall Rente und Pension bekommen, da die Wartezeit erfüllt ist. Weil Person P. nach 2040 in den Ruhestand treten wird, werden seine Altersbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung voll versteuert werden.

Dass die Höhe der PKV vom Einkommen abhängt, wäre mir neu. Da Person P. als Ruhestandsbeamter beihilfeberechtigt ist, wird er keine Sozialversicherungsbeiträge auf den Anteil seiner Einkünfte im Alter, die die Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausmachen, entrichten. Ohnehin kämen hier nur Beiträge für die GKV und Pflegeversicherung infrage.

Im Ergebnis ist immer noch unklar, ob eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit höhere Ruhensregelung (Kürzung) der Persion vorteilhafter ist oder nicht.

Casiopeia1981:
Unter dem Strich bekommst du nicht mehr heraus, als wenn du nur „Beamter“ wärest. Allerdings: Du hast einen Anspruch auf einen PKV-Zuschuss (7,x%) von deiner Rente.

Früher gab es eine Obergrenze für diesen Zuschuss (40€?), der sich dann negativ auf die Beihilfe auswirkte. Das wurde vor einigen Jahren aber gestrichen.

Also: Vorteil wäre der PKV-Zuschuss.

flip:
Solange Person P. regulär zum Beginn der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, sehe ich keinen Unterschied.
Da es aber scheinbar noch eine lange Zeit bis dahin ist, wäre zu Bedenken, dass bei vorzeitigem Ruhestand, weshalb auch immer, die Rente der DRV im vorliegenden Fall erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt wird.

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