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Nachversicherung: Höhere Rente oder Pension vorteilhafter
ABCDE:
Danke für die Antworten
@Casiopeia1981:
Wenn ich dich richtig verstehe, wäre der Zuschuss unabhängig von der Höhe der Rente. Da Person P. in jedem Fall Pension und Rente bezieht (Wartezeit erfüllt, nur die Dauer der rentenrechtlichen Zeiten durch Nachversicherung oder nicht und damit die Höhe der Altersrente steht infrage), wäre dies also kein Kriterium, ob Person P. die Nachversicherung aufschieben sollte.
Allerdings kann ich es mir nicht so recht vorstellen, dass wenn beispielsweise die Rente nur 10%, die Pension aber 90% der Alterseinkünfte ausmacht, dann der Zuschlag in voller Höhe gezahlt wird. § 106 Abs. 3 S. 3 SGB VI sagt: "Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet." Was ist hier aber mit Rente gemeint? Umfasst der Begriff auch das Ruhegehalt oder nur Renten der DRV?
@flip:
Auch in der von dir geschilderten Konstellation sehe ich kein Kriterium, ob die Nachversicherung aufgeschoben werden sollte. Die Ruhensregelung (Kürzung) des Ruhegehalts (Pension) tritt erst mit Beginn der Zahlung der Altersrente ein. Die Pension wird um die Höhe der Altersgrenze ruhend gestellt, sodass es ein Nullsummenspiel ist.
Casiopeia1981:
Du machst einen Gedankenfehler:
Der Zuschuss wird aufgrund der Bruttorente errechnet. Es gibt keinen Fixbetrag, sondern 7,85% (?)der Bruttorente, nicht mehr als PKV-Beitrag. Der Zuschuss ist quasi das Gegenstück zum „Arbeitgeber-Beitragsanteil“ der Rentenversicherung zur GKV. Rente ist Rente und Pension ist Pension.
Da ist das Verhältnis von Rentenversicherung zu Pension völlig egal. Rente: 1000€ - 78,50€ Zuschuss, Rente:, 100€ - 7,85€.
Früher hat der Dienstherr den erhöhten Beihilfesatz (70%) bei Pensionären auf 50% gesenkt, wenn der Zuschuss höher als 40,99€ im Monat war. Das wurde aber vor Jahren abgeschafft und ich meine nicht mehr wieder eingeführt. Alles weitere findet man im Internet unter Beitragszuschuss, Rente, PKV, Beihilfe…
flip:
Falls 40 ruhegehaltfähige Jahre erreicht werden würden, ist es egal. Falls aber nicht, führt eine Nachversicherung zu einer höheren Gesamtversorgung.
ABCDE:
--- Zitat von: Casiopeia1981 am 25.10.2023 07:05 ---Du machst einen Gedankenfehler:
Der Zuschuss wird aufgrund der Bruttorente errechnet. Es gibt keinen Fixbetrag, sondern 7,85% (?)der Bruttorente, nicht mehr als PKV-Beitrag. Der Zuschuss ist quasi das Gegenstück zum „Arbeitgeber-Beitragsanteil“ der Rentenversicherung zur GKV. Rente ist Rente und Pension ist Pension.
Da ist das Verhältnis von Rentenversicherung zu Pension völlig egal. Rente: 1000€ - 78,50€ Zuschuss, Rente:, 100€ - 7,85€.
Früher hat der Dienstherr den erhöhten Beihilfesatz (70%) bei Pensionären auf 50% gesenkt, wenn der Zuschuss höher als 40,99€ im Monat war. Das wurde aber vor Jahren abgeschafft und ich meine nicht mehr wieder eingeführt. Alles weitere findet man im Internet unter Beitragszuschuss, Rente, PKV, Beihilfe…
--- End quote ---
Danke, Casiopeia1981, da hatte ich tatsächlich einen Gedankenfehler. Das wäre dann das erste - und ein gutes - Argument, was für die Nachversicherung und somit einen höheren Rentenanteil im Verhältnis zum Pensionsanteil spräche.
Rentenonkel:
Da muss ich mich mal einklinken.
Der Zuschuss zur KV orientiert sich an dem durchschnittlichen Beitragssatz der gKV und beträgt 7,3 % allg. Beitragssatz plus 0,8 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag, also aktuell 8,2 % der Bruttorente.
Dieser Zuschuss ist grundsätzlich anrechnungsfrei bei der Pension. Dort wird bei Erreichen der Höchstversorgung lediglich die Bruttorente angerechnet, nicht aber der Zuschuss.
Allerdings wirkt sich der Zuschuss auf die Höhe der Beihilfe aus. Bei einem Zuschuss bis 40,99 EUR ändert sich nichts, ab einem darüber liegenden Zuschuss ist die Beihilfe um 10 v. H. zu kürzen. Dementsprechend wächst der Anteil, der durch die pKV ergänzt werden muss, um 10 v.H und wird somit teurer.
Daher haben viele Pensionäre in der Vergangenheit den Zuschuss auf 40,99 EUR begrenzt und auf den darüber liegenden Zuschuss gegenüber der gesetzlichen RV verzichtet. Mittlerweile haben sich die Beihilfevorschriften dahingehend geändert, dass ein solcher Verzicht zu Lasten der Beihilfe unzulässig ist.
Sollte sich also rein rechnerisch ein höherer Zuschuss ergeben, ist die Beihilfe selbst dann um 10 v.H. zu kürzen, wenn der tatsächlich ausgezahlte Zuschuss durch einen Teilverzicht auf 40,99 EUR begrenzt wurde.
Kommt es zu einem Gefühlskonkurs mit dem Ehepartner und dann zu einem Versorgungsausgleich kann sich die Nachversicherung auch nachteilig auswirken. Die Nachversicherungszeiten machen sich bei den Anfragen vom Familiengericht zunächst doppelt bemerkbar machen (die Nachversicherung steht der Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht entgegen, somit wirkt sie gleichzeitig renten- als auch pensionssteigernd), allerdings bleibt die Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Pension bei der Pensionsberechnung fürs Familiengericht unberücksichtigt.
Problematisch ist auch, dass der Betrag von 40,99 EUR seit Jahren nicht dynamisiert wurde, die Rente und damit auch der Zuschuss (bzw. der durchschnittliche KV Beitrag) jedoch schon. Dadurch rutschen viele Rentner schleichend in die Situation, dass ihnen eine Kürzung der Beihilfe droht. Wenn man dann statt 30 v.H. tatsächlich 40 v. H. privat versichern muss, steigt der Beitrag der pKV um etwa 1/3. Das fängt der kleine Zuschuss in der Regel nicht auf.
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