Autor Thema: Kosten im Disziplinarverfahren  (Read 882 times)

Jonas1985

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Kosten im Disziplinarverfahren
« am: 27.07.2023 13:11 »
Hallo,

ich habe bezüglich der Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren eine Frage und würde gerne eure Meinung dazu wissen.
Es wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das mit einer Einstellung endete.
Es wurde ein Dienstvergehen erkannt, aber keine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen.
Zuu Beginn des Verfahrens hat sich der Beamte einen Anwalt genommen, der beratend auf Stundenbasis tätig geworden ist,
aber nicht mandatiert gegenüber dem Dienstherren aufgetreten ist.
Nun ist die Frage, ob es eine Möglichkeit gibt diese Kosten mit der Dienststelle zu teilen? Oder fallen diese Anwaltsgebühren
gar nicht unter den Begriff der "Kosten" im Gesetzestext? Wie wäre es wenn das Verfahren mit einer echten Einstellung geendet hätte, bliebe
der Beamte dann trotzdem auf den Kosten sitzen?
Gibt es die Möglichkeit die Kosten, falls einer Erstattung nicht möglich ist, in der Steuererklärung geltend zu machen?
Würde mich freuen, wenn einer von euch dazu eine Meinung hätte.

Vielen Dank und viele Grüße!

Opa

  • Gast
Antw:Kosten im Disziplinarverfahren
« Antwort #1 am: 27.07.2023 13:46 »
Welche Disziplinarordnung ist anzuwenden? Ich gebe mal einen kurzen Überblick, wie es beim Bund aussähe. Fundstellen wären hier § 77 Bundesdisziplinargesetz sowie der 16. Abschnitt der VwGO.

- die Beratung durch einen Anwalt verursacht Kosten, über die eine Kostenentscheidung zu treffen ist.
- Die Kostenentscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, Kosten können dem Beamten ganz oder teilweise auferlegt werden

Bei der Ermessensausübung dürfte das Ergebnis des Verfahrens, aber auch die Schwere des Vorwurfs sowie des dann tatsächlich festgestellten Dienstvergehens eine Rolle spielen. Der Grund für den Verzicht auf eine Disziplinarmaßnahme ist ebenfalls von Bedeutung. So könnte bei geringer Schuld beispielsweise von einer Besoldungskürzung unter der Auflage abgesehen werden, dass der Beamte seine Rechtsberatungskosten selbst trägt.

Steuerrechtlich habe ich keine Ahnung, würde es aber als erste Idee den Werbungskosten zuordnen.
Prozesskosten können (seit 2013 nur noch sehr eingeschränkt) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, das ist aber wohl im vorliegenden Sachverhalt nicht das Thema.