Bescheid:
1. Ihr Antrag auf Zahlung einer höheren Besoldung für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 wird abgelehnt.
2. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Begründung: I. Sie haben beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, erstmalig eingegangen am 18.01.2018, Widerspruch gegen die Ihnen gezahlte Besoldung eingelegt bzw. die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantragt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Begehrens nehmen wir auf Ihre Besoldungsakte Bezug. II. Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 09.11.2022 das Gesetz über die Anpassung von Dienst-und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022, GBl. S. 540 bis 574) beschlossen. Die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen sind überwiegend zum 1.12.2022 in Kraft getreten.
Dieses Gesetz gewährleistet eine mit Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz vereinbare Alimentation. Der Orientierungsrahmen, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch seine Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation vorgibt, wird dadurch eingehalten. Die konkretisierten Berechnungsparameter des Beschlusses des BVerfG vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 wurden umgesetzt. Die Besoldung muss dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema gerecht werden. Bei einem Parameter dieses Schemas ("systeminterner Besoldungsvergleich") wird auch das Mindestabstandsgebot und dessen Einhaltung geprüft. Demnach muss bei der Bemessung der Besoldung bzw. Besoldungsanpassungen der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und der Alimentation, die erwerbstätigen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter geschuldet ist, hinreichend deutlich werden. Dieser Mindestabstand wird konkret eingehalten, wenn die Nettoalimentation unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds mindestens 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegt (Mindestalimentation). Zur Einhaltung des Mindestabstands ist die Besoldung einschließlich der Familienzuschläge für Ehepartnerinnen und Ehepartner und die ersten beiden Kinder von vornherein so zu bemessen, dass eine bis zu vierköpfige Alleinverdienerfamilie als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße amtsangemessen unterhalten werden kann. Bei der Strukturierung der hierfür erforderlichen Besoldung besteht verfassungsrechtlich ein weiter Gestaltungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch der Höhe der Besoldung, weshalb die Besoldung auch von tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig gemacht werden kann; u.a. dem Vorhandensein von Kindern. In Anwendung der konkretisierten Vorgaben des o.a. BVerfG-Beschlusses im Hinblick auf die Mindestalimentation haben sich auch familienbezogene Ansprüche für die Zeit vor Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 ergeben. So regelt Artikel 34 Abs. 1 BVAnp-ÄG 2022 Nachzahlungsansprüche zur zielgerichteten und bedarfsgerechten Erfüllung familienbezogener Ansprüche für den Zeitraum von 2014 bis 2019. Danach erhalten Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer, Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Ansprüche betreffend die Gesamthöhe ihrer Besoldung noch nicht abschließend entschieden worden ist, jeweils für das erste und das zweite beim Familienzuschlag berücksichtigte Kind einen im Gesetz festgelegten von der jeweiligen Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe abhängigen Monatsbetrag. Eine Nachzahlung erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung. Die §§ 8 und 9 LBesGBW, die Teilzeitbeschäftigung oder begrenzte Dienstfähigkeit regeln, sind auf die Nachzahlungsbeträge entsprechend anzuwenden. Details der gesetzlichen Regelung können Sie der Drucksache 17/3274 des Landtags von Baden-Württemberg oder den auf unserer Homepage bereitgestellten Informationen entnehmen. Eine Nachzahlung erfolgt jedoch nur, sofern die vorgenannten materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. In Ihrem Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Ein Nachzahlungsanspruch besteht daher nicht. Ihr Antrag auf Zahlung einer höheren Besoldung für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 ist im Ergebnis abzulehnen. - 3 - III. Die Gebührenfreiheit ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgebührengesetzes für Baden-Württemberg -LGebG- vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) in der derzeit geltenden Fassung. Auslagen werden nach § 14 LGebG nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, Fellbach, erhoben werden.