Autor Thema: [Allg] Private o ges. KV?  (Read 3664 times)

aldag

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[Allg] Private o ges. KV?
« am: 28.07.2023 08:40 »
Hallo,

ich hätte die Möglichkeit, eine Beamtenstelle zu bekommen - so rein grundsätzlich.

Da ich mich damit noch nicht sooo gut auskenne, wie ist das mit der KV genau, bitte? Eigentlich muss man sich als Beamter privat versichern, aber man hat die Möglichkeit, sich in der ges. KV versichern zu lassen und muss dann auch die PV zahlen, richtig!?

Wo liegen da bitte evtl. Vor- und Nachteile?

Ist die Wahlmöglichkeit abhängig von der Besoldungshöhe?

Kann ich erst privat, dann ges, dann privat, dann ges. ..., also hin- und herwechseln?

Dankeschön.

LG
« Last Edit: 31.07.2023 01:49 von Admin2 »

MoinMoin

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Antw:Private o ges. KV?
« Antwort #1 am: 28.07.2023 08:49 »
Als Beamter bezahlt in fast allen BL den vollen GKV Beitrag.
also so rund 600-800€

in der PKV halt wesentlich weniger bei gleicher Leistung.
Wird erst dann interessant, wenn man eine Tüte Kinder und Partner in der PKV mitversichern muss.

Hin und Herwechseln ist idR nicht möglich.

N8

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Antw:Private o ges. KV?
« Antwort #2 am: 30.07.2023 10:37 »
Als Beamter bezahlt in fast allen BL den vollen GKV Beitrag.
also so rund 600-800€
"fast alle" würde ich nicht sagen, es gibt ja mittleweile die pauschale beihilfe (die 50% der kosten übernimmt) in Berlin, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Thüringen und Baden-Württemberg
und es gibt pläne bzw. gesetzesentwürfe in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Sachsen

aldag

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Antw:Private o ges. KV?
« Antwort #3 am: 30.07.2023 10:59 »
Als Beamter bezahlt in fast allen BL den vollen GKV Beitrag.
also so rund 600-800€
"fast alle" würde ich nicht sagen, es gibt ja mittleweile die pauschale beihilfe (die 50% der kosten übernimmt) in Berlin, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Thüringen und Baden-Württemberg
und es gibt pläne bzw. gesetzesentwürfe in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Sachsen

Steh grad aufn Schlauch. Das bedeutet bitte genau was?

Beamte in den genannten Bundesländern (auch Hessen?) bezahlen zum einen zwar den vollen GKV-Beitrag, erhalten aber 50 % des GKV-Beitrags erstattet? Oder 50 % der Kosten, die ein Beamter selbst bezahlen muss, wenn er in der PKV ist und Rechnungen über Behandlungen selbst erhält und die dann bei der Beihilfestelle einreicht?

N8

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Antw:Private o ges. KV?
« Antwort #4 am: 30.07.2023 11:16 »
"pauschale beihilfe" bedeutet, dass der dienstherr, ähnlich wie bei angestellten, die hälfte der monatlichen kosten für die krankenversicherung übernimmt.
dafür können halt dann keine krankheitskosten mehr eingereicht und zu 50% erstattet werden, wie es klassisch in der beihilfe üblich ist.

hessen ist offenbar noch nicht dabei, wird zumindest hier nicht genannt:
https://beamte.verdi.de/themen/++co++c4db26d8-f0a3-11ed-a912-001a4a160110

insofern bleibt dir vermutlich nur die übliche entscheidung zwischen gkv vollständig alleine bezahlen oder 50% beihilfe und private restkostenversicherung

fennellimited

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Antw:[Allg] Private o ges. KV?
« Antwort #5 am: 01.08.2023 05:34 »
Öffentliches Personal in den genannten Bundesländern (auch Hessen?) zahlt den gesamten GKV-Beitrag, bekommt aber 50 % des GKV-Beitrags erstattet? Darüber hinaus wurden in den Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Sachsen Vorschläge und Gesetzesvorschläge erarbeitet.
Nehmen Sie eine gute, aufrechte Haltung ein.

Saxum

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Antw:[Allg] Private o ges. KV?
« Antwort #6 am: 01.08.2023 18:10 »
Was viel und oft übersehen wird bei der "freiwilligen Versicherung" in der gesetzlichen Krankenkasse sind die späteren Auswirkungen wenn man in den Ruhestand einkehrt. Hier wirkt natürlich die pauschale Beihilfe (sofern angeboten) wird fort, jedoch werden die "gesamtem finanziellen Verhältnisse" mit einbezogen in die Beitragsberechnung.

Nur die gesetzliche Rente, sofern man bis zur Verbeamtung einen entsprechenden Anspruch errungen hat, würde mit dem hälftigen Satz berechnet werden, alle anderen Einkommensarten mit 14-14,6% kumuliert. Also Beitrag auf die gesetzliche Rente + Beitrag auf die Versorgungsbezüge + Beitrag auf private Rente + sofern vorhanden z.B. Beitrag auf Mieteinnahmen + z.B. Beitrag auf Kapitalerträge etc.

Die "pauschale Beihilfe" sofern vorhanden bezieht sich natürlich nur auf den Punkt "Versorgungsbezüge" und nicht auf alle anderen Einkunftsarten. Eine freiwillige Versicherung "kann" also günstiger sein, aber je nach Ausprägung und anderen Einkommensarten - sofern vorhanden -, dann vielleicht doch nicht.

Hier mal ganz nach unten Scrollen zum Kapitel 5: https://www.finanztip.de/gkv/freiwillig-versichert/

Das ist eine vereinfachte Übersicht, ausführlicher macht es der Spitzenverband:

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2020-03-20_Einnahmekatalog_240SGBV_final.pdf

Saxum

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Antw:[Allg] Private o ges. KV?
« Antwort #7 am: 01.08.2023 18:17 »
Im übrigen zum Punkt: zwischen privat und gesetzlich kann man nicht einfach so "hin und her wechseln".

Unter der Prämisse dass die Verbeamtung erhalten bleibt bzw. Versicherungsfreiheit besteht, kann man jederzeit von der freiwilligen Versicherung zur Privaten Versicherung hin wechseln - ja. Aber keinesfalls von der Privaten Versicherung wieder in die gesetzliche freiwillige Versicherung zurück.

Saxum

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Antw:[Allg] Private o ges. KV?
« Antwort #8 am: 01.08.2023 21:41 »
Meine vorherige Aussage muss ich zurücknehmen und insoweit korrigieren, soweit man die Voraussetzungen erfüllt, kann man durchaus als freiwillig gesetzlich versicherter in die Pflichtversicherung der Krankenversicherung der Renter*innen wechseln.

"Um in der KVdR pflichtversichert zu sein, müssen Wechselwillige in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens zu mindestens 90 Prozent in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein. Ob freiwillig, pflicht- oder familienversichert ist hierbei egal. Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit werden außerdem für jedes Kind pauschal drei Jahre zusätzlich auf die vorhandenen Mitgliedszeiten angerechnet. Dies gilt für leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder."

Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2022/220221_kvdr_in_pflichtversicherung_wechseln.html

Auf die Versorgungsbezüge fallen also weiterhin 14,6 % an aber es werden als weitere Einkunftsarten nur die gesetzliche Rente mit 7,3 % und das Arbeitseinkommen mit 14 % oder 14,6 % betrachtet.

9/10 Regel bedeutet, vorausgesetzt man hat mit 21 Jahren das Erwerbsleben begonnen und würde mit 67 in Rente gehen, dass ab 46 Jahren die "zweite Hälfte" beginnt. Ab diesem Zeitraum sollte man dann "mindestens" 90% der Zeit in der gesetzlichen Krankenkasse (freiwillig, pflicht oder familienversichert) gewesen sein.

Das wäre im obrigen Beispiel dann,

67 Alter Ruhestand - 21 Alter Erwerbslebenstart = 46 Jahre
die zweite Hälfte von 46 Jahren sind: 46/2 = 23 Jahre
90 % von 23 Jahren sind: 20 Jahre und 8 Monate

Konkret bedeutet das also für dieses Beispiel, ab dem Alter von 47 Jahren + 8 Monaten "sollte" man durchgehend in der GKV verblieben sein. Dann kann man auch mit dem Status als "freiwillig versicherter" in der Krankenkasse der Renter*innen pflichtversichert werden.

Andi Theke

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Antw:[Allg] Private o ges. KV?
« Antwort #9 am: 02.08.2023 07:24 »
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V:

Versicherungspflichtig sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren.

In der Regel haben Beamte keinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern vor der Verbeamtung entsprechend lange in die Rentenkasse eingezahlt wurde, würde grundsätzlich Versicherungspflicht eintreten, diese würde aber durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V verdrängt werden:

Versicherungsfrei sind Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.

Folglich tritt keine KVdR ein, solange man Beamter ist und Anspruch auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit besteht.

Saxum

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Antw:[Allg] Private o ges. KV?
« Antwort #10 am: 02.08.2023 11:57 »
Die Frage ist aber ja auch, wie das unter dem Konstrukt der "Pauschalen Beihilfe" zu verstehen ist, dieses verdrängt ja die "traditionelle Beihilfe" und somit besteht per se auch kein Beihilfeanspruch mehr weil man auch nicht wieder in die individuelle aufwandsbezogene Beihilfe zurückkehren kann.

Mir ging es eher darum, ob hier die erweiterte oder reguläre Beitragsberechnungsgrundlage greift.

Andi Theke

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Antw:[Allg] Private o ges. KV?
« Antwort #11 am: 02.08.2023 13:36 »
In § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird meines Wissens nicht zwischen der klassischen und der pauschalen Beihilfe unterschieden, zumal bei der pauschalen Beihilfe lediglich ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt wird. In der Pflege zahlt man weiterhin nur den hälftigen Beitrag und hat einen individuellen Beihilfeanspruch.

Saxum

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Antw:[Allg] Private o ges. KV?
« Antwort #12 am: 02.08.2023 15:02 »
Dann gälte, deiner Ansicht nach, meine ursprüngliche Aussage unvermindert fort und es werden erweiterte Berechnungsgrundlagen für die Beitragsbemessung hergenommen?

Andi Theke

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Antw:[Allg] Private o ges. KV?
« Antwort #13 am: 02.08.2023 15:33 »
Bei einer freiwilligen Versicherung gilt der § 240 SGB V i. V. m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler. Weitere Einkünfte unterliegen ggf. der Beitragsbemessung. Einen entsprechenden Katalog findet man hier:

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2020-03-20_Einnahmekatalog_240SGBV_final.pdf

Die Einnahmen werden bei der freiwilligen Versicherung - unabhängig vom Ruhestand - zur Beitragsberechnung (maximal bis zur BBG) herangezogen.