Meine vorherige Aussage muss ich zurücknehmen und insoweit korrigieren, soweit man die Voraussetzungen erfüllt, kann man durchaus als freiwillig gesetzlich versicherter in die Pflichtversicherung der Krankenversicherung der Renter*innen wechseln.
"Um in der KVdR pflichtversichert zu sein, müssen Wechselwillige in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens zu mindestens 90 Prozent in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein. Ob freiwillig, pflicht- oder familienversichert ist hierbei egal. Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit werden außerdem für jedes Kind pauschal drei Jahre zusätzlich auf die vorhandenen Mitgliedszeiten angerechnet. Dies gilt für leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder."
Quelle:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2022/220221_kvdr_in_pflichtversicherung_wechseln.htmlAuf die Versorgungsbezüge fallen also weiterhin 14,6 % an aber es werden als weitere Einkunftsarten nur die gesetzliche Rente mit 7,3 % und das Arbeitseinkommen mit 14 % oder 14,6 % betrachtet.
9/10 Regel bedeutet, vorausgesetzt man hat mit 21 Jahren das Erwerbsleben begonnen und würde mit 67 in Rente gehen, dass ab 46 Jahren die "zweite Hälfte" beginnt. Ab diesem Zeitraum sollte man dann "mindestens" 90% der Zeit in der gesetzlichen Krankenkasse (freiwillig, pflicht oder familienversichert) gewesen sein.
Das wäre im obrigen Beispiel dann,
67 Alter Ruhestand - 21 Alter Erwerbslebenstart = 46 Jahre
die zweite Hälfte von 46 Jahren sind: 46/2 = 23 Jahre
90 % von 23 Jahren sind: 20 Jahre und 8 Monate
Konkret bedeutet das also für dieses Beispiel, ab dem Alter von 47 Jahren + 8 Monaten "sollte" man durchgehend in der GKV verblieben sein. Dann kann man auch mit dem Status als "freiwillig versicherter" in der Krankenkasse der Renter*innen pflichtversichert werden.