Autor Thema: Frage zu §29 (1) f) TVL  (Read 1502 times)

Behördeninventar

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Frage zu §29 (1) f) TVL
« am: 28.07.2023 19:17 »
Hallo liebe Gemeinde,
Frage zum o.g. Paragraphen:
laut f) heißt es das Beschäftigte freigestellt werden wenn die ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muss.

Nun zum imaginären Fall:
Ein Arbeitnehmer hat einen Facharzt Termin in 3 Monaten der in der Kernarbeitszeit liegt, dieser Termin ist medizinisch notwendig und kann aufgrund der Termindicht beim Arzt auch nicht außerhalb der Kernarbeitszeit erfolgen.
Der Arbeitnehmer stellt einen Antrag nach o.g. Paragraphen um für die Zeit des Termins freigestellt zu werden, dabei gibt der Arbeitnehmer an vor und nach dem Termin natürlich zur Arbeit zu kommen und eine Bescheinigung des Arztes vorzulegen.
Der AG weist den Antrag zurück mit dem Hinweis, das der AN nach dem Termin die Arbeit ja nachholen kann und "befreit" ihn für diesen Tag von der Kernarbeitszeit.

Meines Erachtens nach kann dies nicht richtig sein. Wie ist eure Einschätzung und wie würdet ihr weiter vorgehen?
Zum Personalrat rennen und eskalieren?
« Last Edit: 28.07.2023 19:32 von Behördeninventar »

Der Kanzler

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 118
Antw:Frage zu §29 (1) f) TVL
« Antwort #1 am: 28.07.2023 20:22 »
Ganz ehrlich wie vergiftet ist das Verhältnis zu deinem AG???
In deinem Fall würde ich es eskalieren lassen!

flip

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 560
Antw:Frage zu §29 (1) f) TVL
« Antwort #2 am: 28.07.2023 20:36 »
Wieso sollte es ein Lotteriegewinn sein, wenn nur Arzttermine innerhalb der Kernarbeitzeit möglich sind?
Bei uns wurde Kernarbeitszeit komplett abgeschafft. Dafür gibt es Funktionszeit von 8:30 bis 16:30 Uhr durchgängig inkl. den Pausen, in der die jeweilige Funktionsgruppe arbeitsfähig und erreichbar sein muss.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Frage zu §29 (1) f) TVL
« Antwort #3 am: 28.07.2023 21:08 »
Bei der Funktionszeit kann natürlich nicht der der 29 genutzt werden um "bezahlt" abwesend zu sein.

Ansonsten würde ich zunächst schauen was in der DV zur Gleitzeit/Arbeitszeit geregelt ist.

Wenn du auch dich jederzeit von der Kernarbeitszeit befreien kannst, dann ok.

Und was ich nicht verstehe, dass wenn man diese Situation mit dem PR bespricht, dass das dann schon als eskalieren empfunden wird.
Dafür ist doch der PR da, als Sprachrohr und Ansprechpartner, damit nicht jeder Depp mit seinen Einzel Problemen alleine dasteht und der Ag  individuellen Wildwuchs betrieben kann.

Behördeninventar

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Antw:Frage zu §29 (1) f) TVL
« Antwort #4 am: 28.07.2023 21:12 »
Bei der Funktionszeit kann natürlich nicht der der 29 genutzt werden um "bezahlt" abwesend zu sein.

Ansonsten würde ich zunächst schauen was in der DV zur Gleitzeit/Arbeitszeit geregelt ist.

Wenn du auch dich jederzeit von der Kernarbeitszeit befreien kannst, dann ok.

Danke, werde also mal in der DV stöbern.

Zitat
Und was ich nicht verstehe, dass wenn man diese Situation mit dem PR bespricht, dass das dann schon als eskalieren empfunden wird.
Dafür ist doch der PR da, als Sprachrohr und Ansprechpartner, damit nicht jeder Depp mit seinen Einzel Problemen alleine dasteht und der Ag  individuellen Wildwuchs betrieben kann.

Naja, bei uns ist das Verhältnis von PR zum AG sehr schwierig. Wenn ich somit mit meinem Problem mich dorthin wende wird warscheinlich ein riesen Ding daraus gemacht nur um den AG dumm da stehen zu lassen.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Frage zu §29 (1) f) TVL
« Antwort #5 am: 29.07.2023 22:14 »
Also bei uns haben wir auch Gleitzeit mit Funktionszeit, mit eben dem Nachteil, das wir dadurch eben jeden Arztbesuch in unserer Freizeit machen müssen, da wir eben diese unendliche Flexibilität haben.

Einfache Logik: Da ich ja nie da sein MUSS, kann ich auch nicht tariflich freigestellt werden für den Arztbesuch.

Bei Dingen wie Darmspiegelung etc. ist man logischerweise AU.
Oder nach einer Zahntaschenbehandlung. 

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,863
Antw:Frage zu §29 (1) f) TVL
« Antwort #6 am: 29.07.2023 22:24 »
Meine Güte, anstatt zu honorieren,  dass wir flexible Arbeitszeiten haben, wird ein Riesenfass aufgemacht.

Faunus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 715
Antw:Frage zu §29 (1) f) TVL
« Antwort #7 am: 29.07.2023 23:35 »
Meine Güte, anstatt zu honorieren,  dass wir flexible Arbeitszeiten haben, wird ein Riesenfass aufgemacht.

Es ist bemerkenswert, dass die Freiheit der flexiblen Arbeitszeiten den einen oder anderen scheinbar überfordert 8)

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Frage zu §29 (1) f) TVL
« Antwort #8 am: 30.07.2023 18:18 »
Ich finde das nicht so wie ihr es beschreibt.

Wenn der AG Kernarbeitszeit (also Anwesenheitspflicht) vereinbart hat, und jetzt vom AG einseitig nach belieben aufgelöst werden, dann ist das durchaus a) keine flexible Arbeitszeit und b) ein unterlaufen des Tarifvertrages.

Da muss man abwarten, was da in der entsprechenden DV steht.

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,863
Antw:Frage zu §29 (1) f) TVL
« Antwort #9 am: 30.07.2023 23:29 »
Der AG kann aber auch verlangen,  dass Arztbesuche außerhalb  der Kernarbeitszeit stattfinden. Da ist es doch im beiderseitigen Interesse,  dass Arztbesuche ausnahmseeise auch in der Kernarbeitszeit stattfinden können und dann wird halt nachgearbeitet.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Frage zu §29 (1) f) TVL
« Antwort #10 am: 31.07.2023 08:48 »
Nein,
wenn nachgewiesen werden kann, dass sie eben NICHT außerhalb der Kernarbeitzeit stattfinden können, ist man befreit. So ist die tarifliche Regelung oder ist der §29 da so unverständlich?

Wenn der Ag das nicht möchte, muss er einen anderen AV vereinbaren, sofern keine Tarifbindung besteht oder Funktionszeit einführen.

Und bei Gleitzeit mit freier Wahl der Arbeitszeit (also Funktionszeit), hat man keine festgelegte Arbeitszeit, daher kann der Termin auch nicht in der Arbeitszeit liegen.
Bei Kernarbeitszeit hat man festgelegte Arbeitszeiten gepaart mit Arbeitszeiten, die nicht festgelegt sind und frei gestalltet werden können. Da ist die Abwesenheit in dieser KZeit per 29 freigestellt.