Autor Thema: Eingruppierung entspricht nicht Tätigkeitsbeschreibung/Vorgängerin höher bezahlt  (Read 3211 times)

Brigitte

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Guten Abend liebes Forum,

es geht um einen Dienstposten, der von der Dienststelle nach A13/EG13 bewertet wurde.
Die Stelle war zu Beginn mit einer Beamtin besetzt. Diese wurde entsprechend der Dienstpostenbeschreibung mit A13 bezahlt. Danach kam eine Tarifbeschäftigte auf den Dienstposten (von einer EG11) und wird lediglich mit einer Zulage nach EG12 vergütet, begründet damit, dass kein Hochschulstudium vorliegt. Die Tätigkeiten des Dienstpostens und die dazugehörigen Dienstpostenbeschreibungen/Tätigkeitsbeschreibungen sind unverändert geblieben.

Wie beurteilt ihr diesen Sachverhalt? Und wie könnte man durchsetzen, dass man entsprechend der Tätigkeitsbeschreibung nach EG13 bezahlt wird?

Bastel

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Die A13 hat nichts mit der E13 zu tun. Das sind zwei paar Schuhe.

Bei uns sind Stellen auch regelmäßig mit E11/A12 oder E12/A13 bewertet.

Umlauf

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Kommt auf die Tätigkeiten und die Behörde an.

Bei uns ist das meistens gleich. Aber das ist trotzdem unabhängig voneinander.

ISN

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Wenn es sich um eine auszuübende Tätigkeit nach EG 13 handelt und eine in der EGO geforderte persönliche Voraussetzung, z. B. ein bestimmter Studienabschluss, nicht vorliegt, ist die Eingruppierung in EG 12 korrekt.

Tagelöhner

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Und wenn die Tätigkeit nur vorübergehend und nicht dauerhaft übertragen wurde, ist das Zahlen einer Zulage als Differenzbetrag zur EG12 ebenfalls korrekt.

Brigitte

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Die A13 hat nichts mit der E13 zu tun. Das sind zwei paar Schuhe.

Bei uns sind Stellen auch regelmäßig mit E11/A12 oder E12/A13 bewertet.


Wie geschrieben, die Stelle ist für Beamte mit A13 bewertet, für Tarifbeschäftigte mit EG13.


Wenn es sich um eine auszuübende Tätigkeit nach EG 13 handelt und eine in der EGO geforderte persönliche Voraussetzung, z. B. ein bestimmter Studienabschluss, nicht vorliegt, ist die Eingruppierung in EG 12 korrekt.

In der Entgeltordnung steht aber auch "sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwer-
tiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."

Und wenn die Tätigkeit nur vorübergehend und nicht dauerhaft übertragen wurde, ist das Zahlen einer Zulage als Differenzbetrag zur EG12 ebenfalls korrekt.

Eine zeitiche Befristung gab es bei der Übertragung nicht, es wurde trotzdem auf der Bezügemitteilung nur eine Zulage ausgewiesen und anscheinend keine richtige Eingruppierung vorgenommen.

Hain

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In der Entgeltordnung steht aber auch "sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwer-
tiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."


Es ist im Sachverhalt nichts vorgetragen, dass Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen, die einer wissenschaftlichen Hochschulbildung gleichwertig sind.

MoinMoin

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In der Entgeltordnung steht aber auch "sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwer-
tiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."
Korrekt, und die Voraussetzungen das jemand ein sB ist, sind dir bekannt?
Diese liegen nach Meinung des AGs hier nicht vor!
Wenn der AN also der Meinung ist, er wäre ein sB, dann kann er die EG13 einklagen.

Um eine sB zu sein, reicht es nicht diesen einen Job genauso gut zu machen wie eine "Studierte".
Sie muss auch artverwandte Jobs auf Anhieb genauso gut machen, also das Fachwissen in dem Bereich in der Tiefe und in der Breite beherrschen.
Oder anders gesagt, in der Freizeit sich 3-5 Jahre nebenbei mit dem Fach wissenschaftlich auseinandergesetzt haben, um das breite Wissen, welches man im Masterstudium bekommt ebenfalls zu haben.
Und zeitgleich muss man die Fähigkeiten was Selbststudium, Fachanalyse, "über den Tellerrand" kucken können angeht haben, wie sie für ein Masterstudium benötigt werden, um nicht die Probleme allein auf dieses eine enge gerade benötigte Fachwissen zu lösen und betrachten, sondern vollumfängliche Betrachtungsweisen beherrschen.

Erst dann ist man ein sB, auch wenn viele Bachelor oder FI der Meinung sind, sie können den 13er Job, der gemacht werden soll, auch genauso gut, so habe ich eben in meiner langen Berufspraxis es häufigst erlebt, dass sie es eben nicht können, weil sie nur singulär denken.
(leider erlebt man das auch nicht selten von Menschen, die einen Master haben, aber dafür ist ja die Probezeit)

Also: Wenn die Person meint, sie wäre tariflich ein sB, dann kann sie es einklagen (schwerer Weg und wenig Erfolg), oder den AG davon überzeugen, dass man es ist.

Brigitte

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Sie muss auch artverwandte Jobs auf Anhieb genauso gut machen, also das Fachwissen in dem Bereich in der Tiefe und in der Breite beherrschen.

Bevor diese Stelle bekleidet wurde, gab es einen vierjährigen Zeitraum, bei dem eine nach EG14 bewertete Tätigkeit auf einer anderen Stelle ausgeübt wurde. In dem Zeitraum wurde eine Zulage nach EG13 bezahlt. Zusätzlich wurde eine Leistungseinschätzung mit einer X-Bewertung (nach dem damaligen Beurteilungssystem) am Ende des Zeitraums erstellt. Ich wüsste sonst nicht, wie man beweisen soll, dass man auch artverwandte Jobs auf beherrschen würde.

MoinMoin

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Wenn man also sich sicher ist, dass man dass Kriterium sB erfüllt, dann sollte man zunächst versuchen den AG von dieser Rechtsmeinung zu überzeugen und falls das nicht klappt, muss halt ein Gericht feststellen was die Wahrheit ist.

Viel Erfolg.

E15TVL

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[...]
Bevor diese Stelle bekleidet wurde, gab es einen vierjährigen Zeitraum, bei dem eine nach EG14 bewertete Tätigkeit auf einer anderen Stelle ausgeübt wurde. In dem Zeitraum wurde eine Zulage nach EG13 bezahlt.
[...]
Na damit ist doch alles klar. Sie hatte schon damals die für die E 14 notwendigen Voraussetzungen in der Person nicht erfüllt (abgeschlossenes wiss. Hochschulstudium) und dadurch eine Entgeltgruppe niedriger kassiert und jetzt auch wieder. Und damit war die Antwort auf die Frage im Anfangsposting ("Wie beurteilt ihr diesen Sachverhalt?") doch schon seit 4 Jahren klar?

Und wie MoinMoin schon richtig sagt, sind die Anforderungen für den "sonstigen Beschäftigten" extrem hoch. Der "sonstige Beschäftigte" braucht u. a. Fähigkeiten, die denen eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums gleichwertig sind. Das "Wissensgebiet" muss ähnlich gründlich beherrscht werden.

Beispiel: Ein Beschäftigter, der Tätigkeiten nach E 13 in der Softwareentwicklung auszuüben hat, ist deswegen nicht "sonstiger Beschäftigter", nur weil er vorher 4 Jahre auszuübende Tätigkeiten nach E 14 in der Systemadministration hatte. Das "Wissensgebiet" der Informatik wird damit nicht ähnlich gründlich beherrscht, wie es in einem Informatikstudium vermittelt wird. Allenfalls lassen sich die notwendigen "Erfahrungen" erkennen, die "Fähigkeiten" aber noch nicht.

bactho

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Die Bewertungsmodelle für Tarifbeschäftigte und Beamte sind vollkommen unterschiedlich, hier können keinerlei Analogien herangezogen werden.
Wenn man davon ausgeht, dass die tarifliche Bewertung korrekt ist, ist die einzige Möglichkeit für eine Eingruppierung nach EG 13 entweder die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung oder die Anerkennung als sonstiger Beschäftigter. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten, die in Rechtsprechung und Kommentierung hinreichend beschrieben sind. Auch die Rechnungshöfe haben hierzu verschiedene Handlungsanweisungen veröffentlicht.
Liegen die persönlichen Voraussetzungen bei der beschäftigten Person nicht vor, so erfolgt in der Konsequenz nach § 12 TVöD die Eingruppierung eine EG niedriger (hier EG 12). Da führt dann kein Weg dran vorbei.

MoinMoin

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Doch ein Weg führt daran vorbei.
Den Weg den alle anderen Tarifbeschäftigten ausserhalb des öD gehen.
Eine übertarifliche Bezahlung.

tTt

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Der Unterschied zwischen EG12 und EG13 ist vom Gehalt tatsächlich marginal, da würde ich auch nicht so ein riesiges Faß aufmachen.
Das monatliche Brutto ist zwar höher, aber ab EG13 schlägt halt die 20%ige Kürzung der Jahressonderzahlung voll durch. In der Stufe 6 trennen sich EG12 und EG13 gerade einmal ca. 250€ brutto pro Jahr. In der Stufe 1 sind hingegen ungefähr 5k€ brutto pro Jahr Unterschied. Mit zunehmender Erfahrungsstufe wird der Abstand immer kleiner zwischen beiden Entgeltgruppen.
Und abhängig von der Behörde wird eine Anordnung auf Mehrarbeit ab EG13 schwierig.
Der gehaltstechnische Unterschied zwischen A12g und A13g ist deutlicher als zwischen EG12 zu EG13…
Von daher nicht ganz so viel darüber ärgern.