Autor Thema: Herabgruppierung nach Versetzung  (Read 1097 times)

Clayjey

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Herabgruppierung nach Versetzung
« am: 30.07.2023 20:41 »
Hallo!

Meine Partnerin hat gerade die Problematik, dass ihr Arbeitgeber sie qua Direktionsrecht aufgrund von Personalmangel von einer Kita >200 Kinder in eine Kita <200 Kindern versetzt. Zum einen geht sie jetzt davon aus, dass sie nicht mehr zu 100% Leitungsanteil hat und somit Gruppendienstlich tätig wird, zum anderen wäre damit eine Herabgruppierung verbunden.
Ist diese Herabgruppierung so einfach durch Versetzung qua Direktion möglich? Muss der Personalrat eventuell zustimmen? Muss meine Partnerin explizit zustimmen, dass sie mit einer Herabgruppierung einverstanden ist? Was passiert, wenn sie nicht zustimmt, wäre dann die Arbeit in der Kita <200 Kindern in der höheren EG denkbar?

E15TVL

  • Moderator
  • Sr. Member
  • *****
  • Beiträge: 489
Antw:Herabgruppierung nach Versetzung
« Antwort #1 am: 30.07.2023 21:24 »
Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen bedürfen der Zustimmung und sind nicht vom Direktionsrecht gedeckt. Der Personalrat wird in dem Fall - und wie in den meisten anderen Fällen auch - nicht gebraucht.

Wenn deine Partnerin nicht zustimmt, muss der AG sich einen Plan machen wie er auszuübende Tätigkeiten derselben Entgeltgruppe bastelt. Das ist allein sein Problem.

Wombeljones

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 32
Antw:Herabgruppierung nach Versetzung
« Antwort #2 am: 30.07.2023 21:30 »
Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen bedürfen der Zustimmung und sind nicht vom Direktionsrecht gedeckt. Der Personalrat wird in dem Fall - und wie in den meisten anderen Fällen auch - nicht gebraucht.

Wenn deine Partnerin nicht zustimmt, muss der AG sich einen Plan machen wie er auszuübende Tätigkeiten derselben Entgeltgruppe bastelt. Das ist allein sein Problem.

Falsch.

Die richtige Antwort wäre gewesen, auf die Landespersonalvertretungsgesetze zu verweisen. Beispiel Bayern:

Zitat
BayPVG, Art. 75

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei

...

3.

Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt oder höherer oder niedrigerer Amtszulage für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG), Teilnahme an der modularen Qualifizierung (Art. 20 LlbG);


...

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,415
Antw:Herabgruppierung nach Versetzung
« Antwort #3 am: 30.07.2023 22:02 »
Erst einmal gilt natürlich weiterhin, was E15TVL schreibt, dass im Rahmen des TV-L eine eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeiten eine Vertragsänderung darstellt und somit der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf. Stimmt die betroffene Person nicht zu, hat der Arbeitgeber dieser weiterhin (ggf. andere) Aufgaben der gleichen Entgeltgruppe zu übertragen. Ist dies nicht möglich, ist aber auch eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt. (Allerdings dürfte es bei einem AG der Größe eines Bundeslands dann doch schwerfallen, dies nachzuweisen. Auf irgendeinem Dorf irgendwo in der Prärie wird es schon noch eine passende KiTa geben…) Das Direktionsrecht des Arbeitgebers greift jedenfalls bei eingruppierungsrelevanter Tätigkeitsänderung nicht, sondern nur, wenn die Eingruppierung unberührt bleibt.

Über die tariflichen Regelungen hinaus scheint aber auch, wie Wombeljones schreibt, der Personalrat bei einer solchen Vertragsänderung Mitspracherecht zu haben. Gemäß Absatz (2) des zitierten Paragraphen kann er aber nur in recht eng gesteckten Grenzen seine Zustimmung dazu enthalten. Dies erscheint mir dann doch eher ein zahnloser Tiger zu sein, sodass ich eher über die obige Schiene argumentieren würde.