Erst einmal gilt natürlich weiterhin, was E15TVL schreibt, dass im Rahmen des TV-L eine eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeiten eine Vertragsänderung darstellt und somit der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf. Stimmt die betroffene Person nicht zu, hat der Arbeitgeber dieser weiterhin (ggf. andere) Aufgaben der gleichen Entgeltgruppe zu übertragen. Ist dies nicht möglich, ist aber auch eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt. (Allerdings dürfte es bei einem AG der Größe eines Bundeslands dann doch schwerfallen, dies nachzuweisen. Auf irgendeinem Dorf irgendwo in der Prärie wird es schon noch eine passende KiTa geben…) Das Direktionsrecht des Arbeitgebers greift jedenfalls bei eingruppierungsrelevanter Tätigkeitsänderung nicht, sondern nur, wenn die Eingruppierung unberührt bleibt.
Über die tariflichen Regelungen hinaus scheint aber auch, wie Wombeljones schreibt, der Personalrat bei einer solchen Vertragsänderung Mitspracherecht zu haben. Gemäß Absatz (2) des zitierten Paragraphen kann er aber nur in recht eng gesteckten Grenzen seine Zustimmung dazu enthalten. Dies erscheint mir dann doch eher ein zahnloser Tiger zu sein, sodass ich eher über die obige Schiene argumentieren würde.