Autor Thema: Vorschuss vom Vorschuss? Rückforderung!? Unterhalt  (Read 3129 times)

gesundheit

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Hallo,

ich hoffe, mir kann hier biitte jemand helfen.

Ich habe fristgerecht Antrag und Unterlagen eingereicht, erhalte kein KU vom Vater, bin auf UVG angewiesen. Jetzt habe ich noch kein Geld erhalten, weil mein Antrag noch nicht bearbeitet wurde.

Gibt es da bitte die Möglichkeit, beim JA einen Vorschuss vom Unterhaltsvorschuss zu erhalten? Ich möchte da möglichst mit Rechtsgrundlagen im Rücken mal anrufen oder vor Ort in die Sprechstunde zu gehen, um danach zu fragen.

Also, aufgrund welcher Rechtsgrundlage bitte kann mir ein Vorschuss vom Unterhaltsvorschuss gewährt werden?

Und, falls das so sein sollte, was ich aber nicht hoffe und glaube:

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage könnte dann dieser Vorschuss, weil vielleicht unrechtmäßig und/oder zuviel gezahlt wurde, zurückverlangt werden?

Dankeschön.

GLG

BAT

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Antw:Vorschuss vom Vorschuss? Rückforderung!? Unterhalt
« Antwort #1 am: 31.07.2023 16:39 »
Gemäß § 12 a SGB II bist Du verpflichtet, "Hartz IV" zu beantragen, bis über den UVG - Antrag entschieden ist.

carriegross

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Antw:Vorschuss vom Vorschuss? Rückforderung!? Unterhalt
« Antwort #2 am: 31.07.2023 17:07 »
Gemäß § 12 a SGB II bist Du verpflichtet, "Hartz IV" zu beantragen, bis über den UVG - Antrag entschieden ist.

+1, würde ich jetzt mal sagen.

Und danach holt sich der JC das Geld entweder von dir oder von der UVG-Stelle iRd EAs wieder.

abcdefgeh

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Antw:Vorschuss vom Vorschuss? Rückforderung!? Unterhalt
« Antwort #3 am: 01.08.2023 18:26 »
Gemäß § 12 a SGB II bist Du verpflichtet, "Hartz IV" zu beantragen, bis über den UVG - Antrag entschieden ist.

+1, würde ich jetzt mal sagen.

Und danach holt sich der JC das Geld entweder von dir oder von der UVG-Stelle iRd EAs wieder.

@BAT

Von der UVG-Empfängerin doch nicht, oder!?

BAT

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Antw:Vorschuss vom Vorschuss? Rückforderung!? Unterhalt
« Antwort #4 am: 01.08.2023 19:21 »
Zunächst muss die Empfängerin ja mal die Voraussetzungen des o. g. Paragrafen erfüllen. Es muss also auch ohne UVG überhaupt eine Hilfebedürftigkeit vorliegen.

Ansonsten wird sich das Sozialamt die Leistungen von der UVG wiederholen.


gesundheit

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Antw:Vorschuss vom Vorschuss? Rückforderung!? Unterhalt
« Antwort #5 am: 07.08.2023 18:41 »
Tut mir Leid, dass ich erst jetzt antworte. Corona hatte mich echt flachgelegt.

Ehrlich gesagt verstehe ich das nicht.

UVG ist eine sog. vorrangige Sozialleistung, die man beantragen und erhalten kann, um eine sog. Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, sodass ich kein Bürgergeld beantragen und beziehen muss.

Ich habe ja Anspruch auf UVG und somit nicht auf Bürgergeld und somit bekomme ich kein Bürgergeld vom JC, das sich dann das zuviel gezahlte Bürgergeld von der UVG holt!?

Ich verstehe da den 12 a auch nicht in diesem Zusammenhang. Ich habe ja UVG beantragt. Und da steht es genauso. Also Sozialleistungen anderer Träger beantragen. Da steht nicht, dass man BG beantragen soll, wenn ein Antrag auf UVG noch nicht bearbeitet wurde.

BAT

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Antw:Vorschuss vom Vorschuss? Rückforderung!? Unterhalt
« Antwort #6 am: 07.08.2023 19:00 »
Nein, UVG ist nicht dazu da, um eine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Das kriegst du auch mit 10000 € Bruttogehalt. Wenn über den Antrag nicht entschieden, besteht deine Verpflichtung andere Sozialleistungen zu beantragen, das kann auch Wohngeld sein. Wenn alles nicht greift, verbleibt Hartz IV bis über den UVG - Antrag entschieden ist.



maiklewa

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Antw:Vorschuss vom Vorschuss? Rückforderung!? Unterhalt
« Antwort #7 am: 08.08.2023 00:34 »
Zunächst muss die Empfängerin ja mal die Voraussetzungen des o. g. Paragrafen erfüllen. Es muss also auch ohne UVG überhaupt eine Hilfebedürftigkeit vorliegen.

Und wenn keine Hilfebedürftigkeit vorliegt, dann muss man halt auf UVG so lange warten, bis über den Antrag entschieden wurde. Das kann auch mal ein halbes Jahr dauern!

Bzgl. vorrangige Sozialleistung muss man differenzieren. Ist vllt vom Gesetzgeber auch so nicht ganz glücklich gewählt. Kinderzuschlag und Wohngeld sind z. B. sog. vorrangige Sozialleistungen, die den Bürgergeldbezug, die Hilfehedürftigkeit verhindern sollen. Also man bezieht entweder KiZ und/oder Wohngeld oder nur Bürgergeld!

UVG ist auch eine sog. vorrangige Sozialleistung, deren Bezug aber nicht den Bezug von Bürgergeld ausschließt, sondern UVG wird beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet!

BAT

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Antw:Vorschuss vom Vorschuss? Rückforderung!? Unterhalt
« Antwort #8 am: 08.08.2023 10:39 »
Da es heute wohl keine Selbstverständlichkeit mehr ist: es bleibt natürlich weiterhin dabei, den Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen auch weiterhin - trotz Antragstellung -  selbst durchzusetzen, soweit es einen gibt.  ;)

Und die UVK muss den Pflichtigen sofort in Verzug setzen. Die Leistung muss zur Not warten.

In größeren Städt wird mutmaßlich ehe in zwei Dritteln der Fälle mit dem Bürgergeld verrechnet.