Autor Thema: Anwendung §17 (2) TV-L  (Read 1766 times)

Iunius

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Anwendung §17 (2) TV-L
« am: 31.07.2023 17:57 »
Moin,
ich habe da mal eine Frage:

Da wir in unseren Kliniken derzeit häufiger bereits im hochstelligen Stufenbereich einstellen (4-5), wegen Personalmangels führt dies zu Problemen mit dem "Bestandspersonal" die entweder erst nach langen Stufenlaufzeiten diese Stufen erreicht haben, oder dort noch gar nicht sind.

Wenn bspw. ein "altgedienter Intensivpfleger" (36 Jahre, 6 Jahre an der Klinik) weniger verdient als eine "neue Intensivschwester" (28 JAhre, neu eingestellt) führt das zu Problemen.
Wir haben aber gar keine andere Möglichkeit neues Personal zu gewinnen...

Ich habe jetzt, in meiner Verzweiflung, "alte" Kräfte mit Verweis auf §17 (2) höhere Stufen verschafft. Und natürlich gibt es jetzt ärger (wir sind in Landesträgerschaft) weil ja nicht "alle" überdurchschnittliche Leistungen bringen können...

Hat von euch jemand Erfahrung mit der Anwendung dieses § oder eine alternative Idee?

Grüße

EDIT: §16 (5) kommt nicht in Frage, dafür gibt es keinen Etat (es ist grundsätzlich nicht vorgesehen)

Faunus

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Antw:Anwendung §17 (2) TV-L
« Antwort #1 am: 31.07.2023 18:45 »
In Bayern findet §17 mit Absatz 2 auf Ministeriumsanweisung keine Anwendung - weder nach unten noch nach oben!

cyrix42

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Antw:Anwendung §17 (2) TV-L
« Antwort #2 am: 31.07.2023 19:29 »
Nun, wenn der 36-jährige „altgediente Intensivpfleger“ vor seiner Zeit in der aktuellen Klinik auch sinnvolle förderliche Berufserfahrung gesammelt hat, könnte er sich ja an einer anderen Klinik (bei einem anderen AG, z.B. anderes Bundesland) bewerben und dann dort deren Anerkennung zur Voraussetzung machen, dass er kommt, wenn man ihn dort denn haben will. Legt er dann euch eine entsprechende Stellenzusage vor, könnt ihr gemäß §16 (5) entsprechende Halte-Zulagen zahlen — bzw. den Verantwortlichen der Personalabteilung und Chefetage klarmachen, dass, wenn dies nicht geschieht, der Laden bald den Bach runter geht, weil ihr kein qualifiziertes Personal mehr habt. „Geht nicht“ gibt‘s nicht; bzw. muss man den entstehenden Schaden schon vorher deutlich machen, um dann im Zweifelsfall sagen zu können „Hab‘ ich euch doch gesagt“. (Wahrscheinlich wird man das erste mal drauf pfeifen; aber im Wiederholungsfall dann doch mal hellhörig werden…)

MoinMoin

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Antw:Anwendung §17 (2) TV-L
« Antwort #3 am: 01.08.2023 08:55 »
Hätte es nicht besser formulieren können.
Das ist der Weg!

btw Iunus, keine Etat für eine widerrufliche Zulage ist kein Argument, wenn doch offensichtlich ein Etat für Stufenverkürzung ist.

Und natürlich ist es korrekt, dass man nicht allen die 17.2 geben kann, max. 20% würde ich aus dem Bauch raus sagen wären noch verargumentierbar.

aber der 16.5 ist eben genau für diese Problematik gedacht und dann sollte auch dafür ein Etat da sein oder gemacht werden, sonst Schicht im Schacht.

Corsi

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Antw:Anwendung §17 (2) TV-L
« Antwort #4 am: 01.08.2023 09:48 »
In Bayern findet §17 mit Absatz 2 auf Ministeriumsanweisung keine Anwendung - weder nach unten noch nach oben!
wie kann ein Ministerium in Bayern befinden, dass eine Regel im Tarifvertrag nicht angewandt werden darf? Sind das die ominösen Durchführungshinweise?

MoinMoin

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Antw:Anwendung §17 (2) TV-L
« Antwort #5 am: 01.08.2023 09:53 »
In Bayern findet §17 mit Absatz 2 auf Ministeriumsanweisung keine Anwendung - weder nach unten noch nach oben!
wie kann ein Ministerium in Bayern befinden, dass eine Regel im Tarifvertrag nicht angewandt werden darf? Sind das die ominösen Durchführungshinweise?
Ganz einfach weil sie als AG sagen können, was sie an kann Regeln anwenden möchte.

Iunius

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Antw:Anwendung §17 (2) TV-L
« Antwort #6 am: 01.08.2023 10:30 »
Hätte es nicht besser formulieren können.
Das ist der Weg!

btw Iunus, keine Etat für eine widerrufliche Zulage ist kein Argument, wenn doch offensichtlich ein Etat für Stufenverkürzung ist.

Und natürlich ist es korrekt, dass man nicht allen die 17.2 geben kann, max. 20% würde ich aus dem Bauch raus sagen wären noch verargumentierbar.

aber der 16.5 ist eben genau für diese Problematik gedacht und dann sollte auch dafür ein Etat da sein oder gemacht werden, sonst Schicht im Schacht.

Das wäre der Weg, wenn ich eine Möglichkeit hätte §15 anzuwenden. Das ist schon politisch aber nicht gewollt, deshalb gibt es in unserem Personalverwaltungssystem gar keine Möglichkeit, also rein technisch, eine solche Zulage einzurichten.
Nach Rücksprache mit der zuständigen Auszahlungsstelle, dem Landesamt - an welches wir Informationen zu Gehalt, Zulagen etc. senden - ist diese Funktion schlicht nicht vorhanden. Ich kann also aufgrund limitierter Software keine Zulage nach §15 zahlen auch wenn es der Weg wäre und rechtlich einwandfrei und dafür geschaffen usw. Entschieden wurde das wohl schon 2018 in unserem Finanzministerium: diese kann Regel darf nicht genutz werden (von den Landeskliniken).

20% der Belegschaft - ja so hatte ich mir das auch gedacht.

Was ich jetzt vorhabe ist eine "sonstige" Zulage einzurichten und zur Auszahlung anzuweisen. Diese muss ich begründen und werde hier in der Begründung Bezug auf den §15 (5) nehmen. Unsere Rechtsabteilung schüttelt zwar heftiger den Kopf als manch Parkinsonpatient aber wenn wir den Betrieb aufrecht erhalten wollen, vor allem in den OPs sehe ich keine andere Möglichkeit.

Sonst ist, das darf so festgestellt werden, wirklich Schicht im Schacht.


MoinMoin

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Antw:Anwendung §17 (2) TV-L
« Antwort #7 am: 01.08.2023 23:47 »
du meinst nicht 15 sonder 16.

und schön wie du versuchst die Inkompetenz der Führung und Verantwortlichkeit für den Schaden durch Abwanderung wegen fehlender Zulage zu dokumentieren.

Auch das FM muss man da in die Pflicht nehmen und sie nachweislich darüber aufklären, also bösgläubig machen, dass diese Vorgabe zur Schließung von Bereichen führen wird und sie dafür somit inhaltlich, monetär und politisch verantwortlich sind.