Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Anwendung §17 (2) TV-L
Iunius:
Moin,
ich habe da mal eine Frage:
Da wir in unseren Kliniken derzeit häufiger bereits im hochstelligen Stufenbereich einstellen (4-5), wegen Personalmangels führt dies zu Problemen mit dem "Bestandspersonal" die entweder erst nach langen Stufenlaufzeiten diese Stufen erreicht haben, oder dort noch gar nicht sind.
Wenn bspw. ein "altgedienter Intensivpfleger" (36 Jahre, 6 Jahre an der Klinik) weniger verdient als eine "neue Intensivschwester" (28 JAhre, neu eingestellt) führt das zu Problemen.
Wir haben aber gar keine andere Möglichkeit neues Personal zu gewinnen...
Ich habe jetzt, in meiner Verzweiflung, "alte" Kräfte mit Verweis auf §17 (2) höhere Stufen verschafft. Und natürlich gibt es jetzt ärger (wir sind in Landesträgerschaft) weil ja nicht "alle" überdurchschnittliche Leistungen bringen können...
Hat von euch jemand Erfahrung mit der Anwendung dieses § oder eine alternative Idee?
Grüße
EDIT: §16 (5) kommt nicht in Frage, dafür gibt es keinen Etat (es ist grundsätzlich nicht vorgesehen)
Faunus:
In Bayern findet §17 mit Absatz 2 auf Ministeriumsanweisung keine Anwendung - weder nach unten noch nach oben!
cyrix42:
Nun, wenn der 36-jährige „altgediente Intensivpfleger“ vor seiner Zeit in der aktuellen Klinik auch sinnvolle förderliche Berufserfahrung gesammelt hat, könnte er sich ja an einer anderen Klinik (bei einem anderen AG, z.B. anderes Bundesland) bewerben und dann dort deren Anerkennung zur Voraussetzung machen, dass er kommt, wenn man ihn dort denn haben will. Legt er dann euch eine entsprechende Stellenzusage vor, könnt ihr gemäß §16 (5) entsprechende Halte-Zulagen zahlen — bzw. den Verantwortlichen der Personalabteilung und Chefetage klarmachen, dass, wenn dies nicht geschieht, der Laden bald den Bach runter geht, weil ihr kein qualifiziertes Personal mehr habt. „Geht nicht“ gibt‘s nicht; bzw. muss man den entstehenden Schaden schon vorher deutlich machen, um dann im Zweifelsfall sagen zu können „Hab‘ ich euch doch gesagt“. (Wahrscheinlich wird man das erste mal drauf pfeifen; aber im Wiederholungsfall dann doch mal hellhörig werden…)
MoinMoin:
Hätte es nicht besser formulieren können.
Das ist der Weg!
btw Iunus, keine Etat für eine widerrufliche Zulage ist kein Argument, wenn doch offensichtlich ein Etat für Stufenverkürzung ist.
Und natürlich ist es korrekt, dass man nicht allen die 17.2 geben kann, max. 20% würde ich aus dem Bauch raus sagen wären noch verargumentierbar.
aber der 16.5 ist eben genau für diese Problematik gedacht und dann sollte auch dafür ein Etat da sein oder gemacht werden, sonst Schicht im Schacht.
Corsi:
--- Zitat von: Faunus am 31.07.2023 18:45 ---In Bayern findet §17 mit Absatz 2 auf Ministeriumsanweisung keine Anwendung - weder nach unten noch nach oben!
--- End quote ---
wie kann ein Ministerium in Bayern befinden, dass eine Regel im Tarifvertrag nicht angewandt werden darf? Sind das die ominösen Durchführungshinweise?
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