Autor Thema: Verfällt der Anspruch auf Trennungsgeld bei Umzug aus der anerkannten Wohnung?!  (Read 904 times)

DonCamillo

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Guten Tag,

habe hier einen sehr speziellen Fall, für den ich keine Referenzen gefunden habe:

Bei mir steht eine Versetzung an mit der Zusage für Trennungsgeld.
Die einfache Fahrt beträgt ca 140km zum Wohnort mit anerkannter Wohnung, daher ist eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar.
Da geht es schon los, ich wäre uneingeschränkt umzugsbereit, meine Freundin befindet sich allerdings in Ausbildung weswegen ein komplettes Verlegen des Lebensmittelpunktes (noch) kein Thema ist.
Mir wurde daher eingeräumt eine Trennungsgeldwohnung (richtiger Fachbegriff?) bezuschusst zu bekommen und zu beziehen. Also eine Zweitwohnung im Einzugsgebiet der aufnehmenden Dienststelle.

Weil es nicht schon kompliziert genug ist, hat unser Vermieter der Hauptwohnung angekündigt die Mieten nach und nach zu erhöhen.

Der Plan ist eigentlich die Woche am neuen Dienstort zu verbringen um am Wochenende nach Hause zu pendeln.
Falls sich die Mieten der Hauptwohnung allerdings drastisch erhöhen, wären wir wohl gezwungen unseren Hauptwohnsitz zu wechseln.
Auf Grund der Ausbildung meiner Freundin müssten wir aber zwingend eine Wohnung am bisherigen Wohnort suchen.

Ich hoffe man konnte mir folgen?!

Was passiert im Falle des Umzugs mit dem Trennungsgeldanspruch / dem Anspruch auf das Bezuschussen der Zweitwohnung?!

Danke im voraus für Rede und Antwort.
« Last Edit: 01.08.2023 11:15 von DonCamillo »

Opa

  • Gast
Wenn sich der Hauptwohnort nicht ändert, hat der Umzug auch keine Auswirkungen auf den Trennungsgeldanspruch.

Das ist auch ohne Rechtsgrundlage logisch, aber vielleicht gibt § 3 Abs. 2 TGV zusätzlich Sicherheit. Dort wird als Voraussetzung nämlich genannt, dass am bisherigen Wohnort eine Wohnung beibehalten wird und nicht die Wohnung, in der man bei Entstehen des Anspruchs gewohnt hat.

Als „anerkannte Wohnung“ würde ich übrigens den Zweitwohnsitz bezeichnen, da nur hier bezüglich Mietkosten ein Anerkennungs- und Regelungsbedarf besteht.