Autor Thema: Wirkung der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 TVöD  (Read 1912 times)

Fragmon

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Diese PE existiert nur im TVöD. Hätte diese Regelung zur Folge dass im folgenden Beispiel eine stufentechnische Schlechterstellung erfolgt?

Bediensteter Entgeltgruppe 9 würden zum 01.05.2023 höherwertige Aufgaben (E11) befristet bis 31.08.2023 übertragen. Ein Stufenaufstieg in Stufe 4 erfolgt zum 01.07.2023 und somit die Erhöhung der Zulage. Die Aufgaben sollen nun ab 01.09.2023 dauerhaft wahrgenommen werden. Grundsätzlich würde die Person von der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 in E 11 Stufe 4 höhergruppiert werden. Aufgrund der PE findet die Stufenzuordnung aber zum Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung, sprich 01.05.2023 statt. Somit erfolgt eine Zuordnung zur E 11 Stufe 3.

Mir ist die finanzielle Ausgleichsfunktion der PE bekannt. Jedoch würde diese bei einer erneuten Höhergruppierung   nach einem Jahr in E12 nicht mehr greifen und somit dem Beschäftigten schlechterstellen.

Habe ich richtig gedacht oder irgendetwas vergessen.

ISN

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Antw:Wirkung der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 TVöD
« Antwort #1 am: 01.08.2023 15:14 »
Du hast die Wirkung der Protokollerklärung zutreffend beschrieben.

mariahcarey

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Antw:Wirkung der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 TVöD
« Antwort #2 am: 26.10.2023 05:43 »
Das ist richtig!