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Sooo schlechtes Zeugnis rechtens?

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Fragmon:

--- Zitat von: maiklewa am 02.08.2023 15:35 ---
Ein offzielle noch nicht ausgestelltes, übermitteltes und schon gar nicht eingereichtes Zeugnis darf überhaupt 0 eine Rolle in einem Stellenbesetzungsverfahren spielen!

--- End quote ---

Das ist Quatsch. Wenn das Zwischenzeugnis ausgestellt wurde, geht natürlich ein Exemplar in die Personalakte, welche dann für interne Verfahren selbstverständlich genutzt werden kann. Ja, man kann bei externen Verfahren das Zeugnis weglassen. Das mag unter der Begründung, dass man noch dort arbeitet und kein Zeugnis beantragen möchte funktionieren, doch früher oder später wird man danach Fragen.

Ohne genaue Formulierungen wird man aber leider nicht einschätzen können, ob es wirklich so schlecht ist.

Tagelöhner:
Arbeitszeugnis, ein leidiges Thema und nicht ohne Grund haben Arbeitszeugnisse in der heutigen Arbeitswelt immer mehr an Bedeutung verloren. Ich würde meine Arbeitsqualität und -quantität sowie mein Verhalten jetzt jedenfalls dem schriftlich fixierten Eindruck meines Arbeitgebers bzw. seiner Vertreter anpassen.

Und dann würde ich nach einiger Zeit einfach noch ein Zeugnis beantragen. Das könnte der hier vorliegenden Bewertungssystematik folgend dann ja vielleicht auf die Gesamtnote 1-2 rauslaufen, da man dich dann gerne "wegloben" möchte.  ;D

rasperle:
Ich hak mich mal hier ein.

Welche rechtlichen Konsequenzen gibt es denn eigentlich, gehen ein solches Zwischenzeugnis vorzugehen?

maiklewa:

--- Zitat von: Fragmon am 03.08.2023 08:11 ---
--- Zitat von: maiklewa am 02.08.2023 15:35 ---
Ein offzielle noch nicht ausgestelltes, übermitteltes und schon gar nicht eingereichtes Zeugnis darf überhaupt 0 eine Rolle in einem Stellenbesetzungsverfahren spielen!

--- End quote ---

Das ist Quatsch. Wenn das Zwischenzeugnis ausgestellt wurde, geht natürlich ein Exemplar in die Personalakte, welche dann für interne Verfahren selbstverständlich genutzt werden kann. Ja, man kann bei externen Verfahren das Zeugnis weglassen. Das mag unter der Begründung, dass man noch dort arbeitet und kein Zeugnis beantragen möchte funktionieren, doch früher oder später wird man danach Fragen.

Ohne genaue Formulierungen wird man aber leider nicht einschätzen können, ob es wirklich so schlecht ist.

--- End quote ---

Ich mag mich eines Besseren belehren, aber woraus ergibt sich das Recht, dass ein AG ein Zwischenzeugnis aus der PA in einem intenen Stellenbesetzungsverfahren benutzen darf, ohne dass der AN seine Zustimmung dazu erteilt hat, es entweder selbst vorgelegt hat oder auf Nachfrage sein Ok gegeben hat. Wenn die PAs von anderen AGs im ÖD eingesehen werden wollen, muss man den Bewerber auch um seine schriftliche Zustimmung bitten.

Ansonsten würde hier doch ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegen, oder!?

Fragmon:

--- Zitat von: maiklewa am 03.08.2023 12:48 ---
--- Zitat von: Fragmon am 03.08.2023 08:11 ---
--- Zitat von: maiklewa am 02.08.2023 15:35 ---
Ein offzielle noch nicht ausgestelltes, übermitteltes und schon gar nicht eingereichtes Zeugnis darf überhaupt 0 eine Rolle in einem Stellenbesetzungsverfahren spielen!

--- End quote ---

Das ist Quatsch. Wenn das Zwischenzeugnis ausgestellt wurde, geht natürlich ein Exemplar in die Personalakte, welche dann für interne Verfahren selbstverständlich genutzt werden kann. Ja, man kann bei externen Verfahren das Zeugnis weglassen. Das mag unter der Begründung, dass man noch dort arbeitet und kein Zeugnis beantragen möchte funktionieren, doch früher oder später wird man danach Fragen.

Ohne genaue Formulierungen wird man aber leider nicht einschätzen können, ob es wirklich so schlecht ist.

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Ich mag mich eines Besseren belehren, aber woraus ergibt sich das Recht, dass ein AG ein Zwischenzeugnis aus der PA in einem intenen Stellenbesetzungsverfahren benutzen darf, ohne dass der AN seine Zustimmung dazu erteilt hat.
....
Ansonsten würde hier doch ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegen, oder!?

--- End quote ---

lol. Du meinst dein Arbeitgeber (Vertreten durch Personaler), welcher die Akte führt darf nicht in die Akte schauen?

Auszug aus einer VwV zu Personalakten
Der Zugang zur Personalakte ist auf die Bearbeitung von Personalangelegenheiten begrenzt.

Diese Vorschrift bestimmt die Voraussetzungen für die Verarbeitung und Nutzung, das heißt Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung (§ 3 Abs. 2 SächsDSG) sowie jede andere Verarbeitungsform erfaßten personenbezogenen Daten in Dateien und Karteien. Verarbeitung und Nutzung sind – ungeachtet besonderer Rechtsvorschriften – nur zulässig zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft.

Es können gerne Urteile angeführt werden, welche besagen, dass interne Verfahren nicht unter den Bereich der Personalwirtschaft fallen.

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