Das Tätigkeitsmerkmal Meister (mit entsprechender Tätigkeit) ist in Teil A Abschnitt II der EGO VKA bei den speziellen Tätigkeitsmerkmalen angesiedelt, siehe Ziffer 4.
Hierzu ist diese Vorbemerkung zu beachten:
1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale
1Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe.
Vorbemerkung Nr. 2 regelt, dass Beschäftigte, bei denen eine im Tätigkeitsmerkmal geforderte Anforderung in der Person fehlt, in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert sind.
Ich verstehe diese Regelungen so, dass bei Vorliegen einer auszuübenden Tätigkeit, für die ein Meister erforderlich ist, die Eingruppierung in EG 7 korrekt ist. Ob der Arbeitgeber berechtigt ist, jemanden, der keinen Meistertitel hat, eine Meistertätigkeit ausüben zu lassen, weiß ich allerdings nicht.