Autor Thema: Besonderes Tätigkeitsmerkmal Meisterinnen und Meister ohne Meisterbrief  (Read 1281 times)

Julian

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Ich möchte mich gern mit einer Frage an das Plenum wenden: Ich bin Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und in EG 7 eingruppiert. Damit bin ich nicht einverstanden, ich glaube, die HEraushebungsmerkmale (gründliche und vielseitige Fachkenntnis, selbständige Leistung) der Allgemeinen Tätigkeitsmerkmal zu erfüllen. Mein ARbeitgeber meint aber, meine Tätigkeit unterfällt dem speziellen Tätigkeitsmerkmal "Meisterinnen und Meister". Diese beginnt bei EG 8, da ich aber über keinen Meisterbrief verfüge, sei ich in der EG 7 richtig. Kann das sein? Entweder man ist doch Meister, dann greift das Tätigkeitsmerkmal, oder man ist es nicht, dann müssen doch die allgemeinen TÄtigkeitsmerkmale greifen, oder nicht? Danke für Eure Hilfe!

wedo

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Hallo

es geht zuallererst nicht darum was du bist, sondern was auf der Stelle gefordert wird. Erfüllst du das, in deinem Fall Meister, dann ist alles gut! Wenn nicht eine EG runter. Das ist tariflich so geregelt.

fragmalnach

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Als Meister wird eingruppiert, wer Meister ist...

Die genannten Tätigkeitsmerkmale hätten im Übrigen keinerlei Relevanz im Meisterbereich.


MoinMoin

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Hallo

es geht zuallererst nicht darum was du bist, sondern was auf der Stelle gefordert wird. Erfüllst du das, in deinem Fall Meister, dann ist alles gut! Wenn nicht eine EG runter. Das ist tariflich so geregelt.
kleiner Hinweis, im TVL Abschnitt Handwerk gibt es diese Regel eine EG runter mWn nicht.
kA obs in Kommune ebenso ist.

ISN

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Das Tätigkeitsmerkmal Meister (mit entsprechender Tätigkeit) ist in Teil A Abschnitt II der EGO VKA bei den speziellen Tätigkeitsmerkmalen  angesiedelt, siehe Ziffer 4.

Hierzu ist diese Vorbemerkung zu beachten:
1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale
1Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe.

Vorbemerkung Nr. 2 regelt, dass Beschäftigte, bei denen eine im Tätigkeitsmerkmal geforderte Anforderung in der Person fehlt, in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe  eingruppiert sind.

Ich verstehe diese Regelungen so, dass bei Vorliegen einer auszuübenden Tätigkeit, für die ein Meister erforderlich ist, die Eingruppierung in EG 7 korrekt ist. Ob der Arbeitgeber berechtigt ist, jemanden, der keinen Meistertitel hat, eine Meistertätigkeit ausüben zu lassen, weiß ich allerdings nicht.