Da du BaL bist würdest du bis zum Erwerb der Laufbahnbefähigung statusrechtlich in deinem Amt verbleiben und nach einer weiteren Bewährungszeit von 6 Monaten nach A13h befördert werden. Der Wechsel zum Bund würde allgemein im Rahmen einer AzV erfolgen. Für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gilt gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BLV:
Zu §22
Nach § 19 BBG stellt der Bundespersonalausschuss fest, wer eine Laufbahnbefähigung als andere Bewerberin oder als anderer Bewerber erworben hat. Zu den Voraussetzungen, die zu erfüllen sind, nimmt er Leitlinien in seine Geschäftsberichte auf. Auch in diesen Leitlinien wird der Ausnahmecharakter der Berücksichtigung anderer Bewerberinnen oder Bewerber betont.
Anträge auf Feststellung einer Laufbahnbefähigung als andere Bewerberin oder als anderer Bewerber stellen die obersten Dienstbehörden. Soweit der Bundespersonalausschuss einen Antrag für begründet erachtet, ist zusätzlich nachzuweisen, dass eine ausreichende Dauer der Berufserfahrung in Aufgaben, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der angestrebten Laufbahn entsprechen, vorliegt. Diese Dauer der Berufserfahrung beträgt für Laufbahnen des mittleren Dienstes vier Jahre, des gehobenen Dienstes sechs Jahre und des höheren Dienstes sieben Jahre und sechs Monate.
Darüber hinaus ist eine Prüfung vor einem Unterausschuss des Bundespersonalausschusses abzulegen. Das Verfahren regelt der Bundespersonalausschuss (§ 22 Absatz 4 BLV).
Zu §23
Nach § 23 Absatz 5 BLV kann für die Zulassung zu einigen Laufbahnen anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Masters ein an einer Hochschule erworbener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, berücksichtigt werden. Im Fall der Zulassung auf Grund der Qualifikation Bachelor und mehrjährige Berufserfahrung ist demnach insgesamt eine hauptberufliche Tätigkeit von fünf Jahren nachzuweisen. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.
Erfasst sind die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes, des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes, des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes sowie des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes. Es handelt sich um Laufbahnen, in denen ein Bewerberinnen- und Bewerbermangel besteht oder in denen typischerweise nur eine eingeschränkte Verwendungsbreite gefordert wird.