Ich würde spontan sagen, dass die Versicherungspflicht (in der ALV) und mögliche Ansprüche aus dieser Versicherung ebenfalls zwei verschiedene Paar Schuhe sind.
Die Versicherungspflicht ergibt sich aus §25 Abs. 1 Satz 1 SGB III; folglich die Regel. Die Ansprüche entstehen ja trotzdem, nur ruhen diese halt, wenn eine Altersrente bezogen wird.
Die Frage ist, ob dieser Anspruch auf ALG auflebt, wenn der arbeitslos gewordene Beschäftigte (i.d.R. 63+) einen Antrag stellt, dass der Rentenbescheid aufgehoben werden soll. Das ist mMn jedoch völlig praxisferne. Beide Leistungen sind antragsgebunden und werden auf Wunsch des Antragstellers gewährt.
Für die VBL gilt, dass bei tatsächlichem Bezug einer Altersrente (vor der Regelaltersgrenze) der Versicherungsfall für die VBL Eintritt. Der Beschäftigte wird ab dem Datum, an dem die Altersrente gewährt wird, durch den Arbeitgeber bei der VBL abgemeldet. Die Rentenhöhe (Teil oder Vollrente) und ob Abschläge durch die RV vorgenommen, ist dabei belanglos.
Hinsichtlich der Teilrente und der Vollrente ist es jedoch tatsächlich so, dass lediglich bei einer Vollrente die KV auf 3 umgeschlüsselt wird. Bei einer Teilrente besteht die KV in voller Höhe mit der Folge, dass auch wiederum ein Anspruch auf KG entsteht.