Autor Thema: Beweise in der PA für Zeugnisformulierungen? Möglichkeiten dagegen?  (Read 1914 times)

abdreherin

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Servus zusammen!

Ich nehme heute Einsicht in meine PA, da es bzgl. des Entwurfs meines Endzeugnisses (ich fange zum 1.9. woanders an) Unstimmigkeiten gibt und ich mit der Bewertung nicht einverstanden bin. Ist zwar bzgl. der neuen Anstellung egal, weil die mich auch ohne dieses Zeugnisses genommen haben, aber man weiß ja nie, was noch passieren kann und falls ein AG doch mal meine aktuelle PA einsehen möchte.

Es ist doch generell so, dass der Arbeitgeber bzw. die Vorgesetzten (?) eine schlechtere Benotung als 3 belegen müssen, warum es z. B. nur eine 4 oder gar ist, oder!?

Bezieht sich das auf die Gesamtnote oder auf jeden einzelnen Punkt, auf jede einzelne Formulierung, z. B. bzgl.

- Arbeitsquali
- Arbeitstempo
- Arbeitsmenge
- Anwenden von Wissen, Kenntnissen, Fertigkeiten
- Arbeitsbewältigung ... Zufriedenheit
- Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten
...

Wenn also ein Punkt davon mit 3 benotet ist, bedarf es keinerlei Beweise?

Wenn aber (mind.) ein Punkt mit 4 benotet ist, bedarf es Beweise?

Muss dann jeder Beweis für jede Formulierung, die schlechter als 3 ist, auch in der Personalakte sein?

Was tun, wenn man mit diesen Beweisen nicht einverstanden ist? Welche rechtlichen Möglchkeiten hat man?

Dankeschön.

GLG

Börnie

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Hier sind sehr viele Dinge gut zusammengefasst:

https://www.rueden.de/arbeitsrecht/arbeitszeugnis/zeugnisberichtigungsklage/

Wenn Du eine Rechtschutzversicherung hast, würde ich Dir den Gang zum Anwalt schon empfehlen. Ggfls. lässt sich außergerichtlich ein besseres Zeugnis durchsetzen.

abdreherin

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Vielen Dank.

Bzgl. Beweislast bei unterdurchschnittlichen Bewertungen heißt das, dass der AG erst im Beschwerdefall Beweise liefern muss, die vorher nicht in der PA stehen müssen?

Macht es, auch rechtlich, nicht mehr Sinn, wenn solche Beweise sich vor Ausstellung des Zeugnisses in der PA befinden müssen, damit man evtl. dagegen was machen kann?

caller

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Vom logischen Verständnis her, sollten oder müssten (?) solche Beweise vorher in der Akte sein, sonst hat der AG ja keine Handhabe für seine unterduechschnittliche Bewertung.

Oder?

Interessiert mich auch.

Macht auch keinen Sinn, erhältst ein Zeugnis, guckst in die Akte und da geht nichts draus hervor, dass die Bewertung stüzt.


andi1504

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Vom logischen Verständnis her, sollten oder müssten (?) solche Beweise vorher in der Akte sein, sonst hat der AG ja keine Handhabe für seine unterduechschnittliche Bewertung.

Oder?

Interessiert mich auch.

Macht auch keinen Sinn, erhältst ein Zeugnis, guckst in die Akte und da geht nichts draus hervor, dass die Bewertung stüzt.

Zu Beweiszwecken können die LOB-Beurteilungen herangezogen werden. Dort werden i. d. R. unter anderem Arbeitsgüte, Arbeitsmenge sowie das Verhalten bewertet und dokumentiert. Auch der Vergleich zu Anderen - also die Beurteilung, ob die Leistungen unterdurchschnittlich sind oder nicht, kann hierüber relativ leicht dargelegt werden.

TVOEDAnwender

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Zitat
Hinsichtlich der Beurteilung von Leistung und Führung geht das BAG davon aus, dass der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum hat, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Vollständig überprüfbar sind aber die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Das BAG hat folgerichtig entschieden, dass

der Arbeitnehmer darlegen und beweisen müsse, dass er überdurchschnittlich war (sehr gut und gut)
der Arbeitgeber darlegen und beweisen müsse, dass der Arbeitnehmer unterdurchschnittlich (ausreichend und schlechter) beurteilt werden muss.
Dabei gilt eine befriedigende Leistung, der Schulnote 3 entsprechend, als durchschnittlich. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung von Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Arbeitszeugnisse in ihrer Bewertung den Schulnoten "gut" oder "sehr gut" entsprechen.

Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und diese im Bestreitensfall auch nachweisen, die ihn zu einer unterdurchschnittlichen Beurteilung, also unterhalb der Schulnote "befriedigend" geführt haben. Dazu können erteilte Abmahnungen herangezogen werden oder detaillierte Informationen durch Vorgesetzte oder Kollegen. Allgemeine und undifferenzierte Aussagen ("Herr Müller ist ständig zu spät zur Arbeit erschienen.") reichen nicht aus; in einem solchen Falle kann etwa durch einen Auszug aus dem Zeiterfassungssystem ein entsprechender Nachweis erbracht werden.

Im Regelfall enden solche Verfahren bei den Arbeitsgerichten mit einem Vergleich, dass die Beurteilung im Bereich des "befriedigend" erfolgt.

Der Arbeitgeber ist allerdings an den Inhalt eines zuvor ausgestellten (vorläufigen oder Zwischen-)Zeugnisses gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der – jetzige – Arbeitgeber das Zeugnis nicht selbst erteilt hat, sondern ein (Rechts-)Vorgänger, etwa bei einem Betriebsübergang. Dabei kann der – neue – Arbeitgeber nicht einwenden, er könne wegen der Kürze der Zeit den Beschäftigten selbst nicht beurteilen. Hier muss er sich auf die Beurteilung seines Vorgängers verlassen.

Kann allerdings der Arbeitgeber beweisen, dass sich seit der Erteilung des Zwischenzeugnisses Leistung und/oder Verhalten geändert haben oder dass das zuvor erteilte Zeugnis falsch war, kann er selbstverständlich eine Änderung vornehmen. Auch hier ist ein konkreter Vortrag mit entsprechenden Beweismitteln unerlässlich.

Im Zweifel wird er Deine Vorgesetzten im Prozess als Zeugen benennen, wenn es keine schriftlichen Nachweise im der PA gibt. Wie oben ausgeführt, es macht einfach Sinn, den AG anzuschreiben (über einen Anwalt) und am Besten schon mit Formulierungsvorschlägen. Die meisten AG haben kein Interesse einen Arbeitsgerichtsprozess nur um ein Zeugnis zu führen (das führt auch inzwischen dazu, dass die Arbeitszeugnisse nix mehr wert sind, weil nur noch mit 1er oder 2er Arbeitszeugnissen um sich geworfen wird...).

ElBarto

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Also kurz gesagt muss ein Arbeitszeugnis mindestens der Note 3 entsprechen und positiv formuliert sein.

Wenn Du ein aussagekräftiges Zeugnis willst, verlange ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, hier wird auch speziell auf deine Soft- und Hardskills eingegangen (Arbeitsleistung, Art , Menge, Umgang mit Kunden und Kollegen usw.).

Jeder Arbeitgeber der nicht vor Gericht will hält sich normalerweise daran.

Wenn er dem neuen Arbeitgeber mitteilen will, dass Du nichts taugst, bleibet ihm die Möglichkeit des überschwänglichen Lobens (quasi Note 1+ mit Sternchen).